Hallo Sven,
auf S. 6 des Antrags unter "Was ist nicht versichert?" findet sich der Passus "Wenn die versicherten Sachen sich in einem Raum eines festen Gebäudes befinden und entweder das Gebäude oder der Raum nicht verschlossen ist."
Die Aussage widerspricht jedoch der in § 4 Abs. 1b) stehenden Formulierung, nach welcher Versicherungsschutz besteht, solange die versicherten Sachen [...] sich in einem Raum eines festen Gebäudes (auch Hotelzimmer) befinden und entweder das Gebäude oder der Raum (in Gebäuden mit nicht vom versicherungsnehmer kontrollierten Zugang) verschlossen ist
Im oberen Fall greift die Versicherung nur, wenn beide, sowohl die Türen zu Raum und Gebäude verschlossen sind (was ich im Fall der Eingangstür in bspw. einem Hotel überhaupt nicht kontrollieren kann). Im unteren Fall hingegen reicht eine der Türen. Ich nehme an, die Formulierung aus den AGB gilt?
Dann habe ich noch eine Frage zum nächsten Absatz:
"Die versicherten Sachen als Reisegepäck nicht in ordnungsgemäß erschlossenen,
nicht einsehbaren Behältnissen einem Beförderungsunternehmen oder einer Gepäckaufbewahrung übergeben sind."
Hierbei geht es ja darum, dass Diebe von außen nicht sehen sollen, dass sich in den Taschen eine Kamera befindet. Wie verhält sich das mit einem Kamerarucksack oder -trolley? Da ist recht offensichtlich, dass sich eine Fotoausrüstung darin befindet. Und wie verhält sich das, wenn ich die Tasche als mitversichern lasse? Dem Wortlaut nach müsste ich Tasche/Trolley noch einmal einpacken, damit diese "nicht einsehbar" ist. Müsste ich den jetzt nochmal separat einpacken?
Danke und VG
Christoph