Grundsätzlich gilt der volle Mehrwertsteuersatz von 19�Prozent. Der ermäßigte Mehrwertsteuersatz von 7% gilt im Bereich der Berufsgruppen, an die sich dieser Ratgeber wendet, vor allem für
* "die Einräumung, Übertragung und Wahrnehmung von Rechten, die sich aus dem Urheberrechtsgesetz ergeben" (� 12 Abs. 2 Nr. 7c UStG).
Das heißt: Wer immer urheberrechtlich geschützte Werke schafft und anderen zur Nutzung überlässt, braucht dafür nur 7% Mehrwertsteuer zu nehmen. Was für Werke das genau sind, ist egal � Hauptsache, sie sind urheberrechtlich geschützt: Romane, Zeitungsartikel, Werbetexte, Pressemitteilungen, Übersetzungen, Fotos, gestaltete Websites, Firmenlogos, Computerprogramme, Filme, Opern, Jingles für den Rundfunk � alles 7%. Das Gerücht, dass in der Werbung oder für manche Fotos 19% genommen werden müssen, hält sich zwar hartnäckig, ist aber falsch.
19% gelten nur für Selbstständige, die durch ihre Arbeit keine eigenen Urheberrechte erwerben. In der Regel also für Lektoren, Cutterinnen, Korrektorinnen, Dozenten, IT-Berater � und für Übersetzerinnen dann, wenn sie Texte übersetzen, die nicht veröffentlicht werden, wie Gerichtsdokumente, Verträge oder private Aufzeichnungen.
Urheber müssen 19% allerdings nehmen, wenn sie urheberrechtsfreie Leistungen erbringen. Z.B. wenn der Fotograf auf einer Hochzeit fotografiert und lediglich Abzüge, aber keine Veröffentlichungsrechte verkauft. Oder wenn in einem Werk keinerlei schöpferische (urheberrechtlich geschützte) Leistung steckt - was manche Finanzämter (zu Unrecht) bei Werbefilmen und -grafiken annehmen. Oder wenn die PR-Journalistin zu ihren Pressetexten auch die Pressekonferenz organisiert. Oder die Theatergruppe in der Pause Getränke verkauft.
Neben der Übertragung von Nutzungsrechten können im Bereich von Kunst und Medien (die vollständige Liste findet man im � 12 UStG und in der Anlage "Liste der dem ermäßigten Steuersatz unterliegenden Gegenstände") außerdem folgende Leistungen mit dem ermäßigten Steuersatz (7%) abgerechnet werden:
* "die Eintrittsberechtigung für Theater, Konzerte und Museen, sowie die den Theatervorführungen und Konzerten vergleichbaren Darbietungen ausübender Künstler,
* die Überlassung von Filmen zur Auswertung und Vorführung sowie die Filmvorführungen...
* die Zirkusvorführungen, die Leistungen aus der Tätigkeit als Schausteller..." (� 12 Abs. 2 Nr. 7 UStG); außerdem
* "Bücher, Zeitungen und andere Erzeugnisse des graphischen Gewerbes...,
* Gemälde und Zeichnungen, vollständig mit der Hand geschaffen, sowie Collagen und ähnliche dekorative Bildwerke,
* Originalstiche, -schnitte und -steindrucke,
* Originalerzeugnisse der Bildhauerkunst, aus Stoffen aller Art" (Anlage zu � 12 Abs. 2 UStG).
Diese Aufzählung ist für den Bereich Kunst und Medien vollständig. Nicht erfasst � und somit zu 19% zu versteuern � sind also
* neuartige Kunstwerke wie Installationen oder Computerkunst sowie
* Dichterlesungen. Hier verlangen die Finanzämter ebenfalls 19%. Wird die Lesung aber aufgezeichnet, um später anderswo wiedergegeben zu werden, handelt es sich wieder um die Übertragung eines Urheberrechts: 7%.
Die bisherige Unklarheit, wie bei Konzerten und Theatervorführungen die Honorare der selbstständigen Künstlerinnen, insbesondere von Solisten, zu behandeln sind, wurde mit einer Gesetzesänderung Ende 2004 beseitigt. Nach der neuen, im ersten Spiegelstrich oben zitierten Formulierung unterliegen nun einerseits die Eintrittsgelder, andererseits die Honorare für selbstständige Künstler � und zwar unabhängig davon, ob es sich um ein Ensemble oder eine Solistin handelt � dem ermäßigten Umsatzsteuersatz. Für andere Leistungen im Zusammenhang mit Konzerten und Theatervorführungen, z.B. Pausengetränke oder Programmhefte, muss dagegen der volle Mehrwertsteuersatz erhoben werden (sofern nicht die Umsatzsteuerbefreiung nach � 4 Nr. 20 zum Zuge kommt). Zum begünstigten Theaterbereich gehören auch Kleinkunst, Tanz, Vari�t� und Eisrevuen.
Keine Bedingung des � 12 UStG ist dagegen laut BMF-Schreiben vom Dezember 2005 erfüllt, wenn sich Verlage für die Veröffentlichung von Manuskripten einen Druckkostenzuschuss bezahlen lassen. Darauf sind also 19% fällig.
Sonderregelung für freie Journalisten: Immer 7%
Viele Berufe müssen also manche Leistungen mit 7%, andere mit 19% versteuern. Nur für Journalisten gibt es eine Sonderregelung: Sie dürfen generell alle journalistischen Leistungen mit 7% abrechnen � auch wenn sie mal einen (nicht urheberrechtlich geschützten) Veranstaltungskalender zusammenstellen, wenn sie nur recherchieren (ohne dass daraus ein eigener Text entsteht), mal ein paar fremde Texte redigieren oder Abzüge ihre Fotos verkaufen.
Wenn sie allerdings nicht-journalistische Aufträge annehmen, z.B. Kurse an der Volkshochschule geben, müssen sie dafür ebenfalls 19% abrechnen.
Klarstellung für Nutzungsrechte: Immer 7%
Der ermäßigte Steuersatz für die Übertragung von Nutzungsrechten gilt ausdrücklich auch dann, wenn auf der Rechnung von Nutzungsrechten gar nicht die Rede ist. Nach Umsatzsteuerrichtlinie 168 Abs. 22 sind 7% immer dann fällig, wenn der "bestimmungsgemäße Gebrauch" des gelieferten Werkes ohne Übertragung von Nutzungsrechten nicht möglich ist. Wenn also ein Softwareverlag ein Programm kauft, um es zu vertreiben, dann ist dieser "bestimmungsgemäße Gebrauch" nur möglich, wenn der Programmierer ihm die Rechte dafür überträgt. Damit gilt für die Vergütung des Programmierers sogar dann, wenn auf seiner Rechnung lediglich "157 Programmierstunden � 78 �" steht, der ermäßigte Steuersatz von 7%. Und zwar für die gesamte Vergütung: Den Versuch eines schlauen Finanzbeamten, die Vergütung eines Programmierers in eine "Erarbeitungsvergütung" zu 19% und eine "Nutzungsvergütung" zu 7% aufzuteilen, hat der Bundesfinanzhof (BFH) für unzulässig erklärt.
Diese Auffassung hat der BFH in seinem Urteil 5 VR 25/04 vom 25.11.2004 erneut bestätigt. Leitsatz: "Die entgeltliche Überlassung von urheberrechtlich geschützten Computerprogrammen unterliegt nach � 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. c UStG 1993/1999 dem ermäßigten Steuersatz, wenn der Urheber oder Nutzungsberechtigte dem Leistungsempfänger die in � 69c UrhG bezeichneten Rechte auf Vervielfältigung und Verbreitung nicht nur als Nebenfolge einräumt..."
Ist der "bestimmungsgemäße Gebrauch" dagegen ohne Rechteübertragung möglich, z.B. weil die Software nur intern im Betrieb des Auftraggebers benutzt werden soll, so gilt der volle Steuersatz. Wer also für ein Unternehmen individuelle Software schreibt oder Standard-Software individuell anpasst, muss ebenso 19% nehmen wie die Softwarehändlerin, die Standardsoftware verkauft.
Leider haken an dieser Stelle insbesondere bei Grafik-Designern immer wieder Finanzämter ein und verlangen � unberechtigt � 19 Prozent Umsatzsteuer. Um den daraus resultierenden Nerv zu vermeiden, empfiehlt es sich, keine Rechnung zu verschicken, auf der nicht irgendwo das Wort "Nutzungsrechte" vorkommt. Und wenn schon nicht dort, dann sollte es zumindest im Angebot, im Auftragsschreiben oder im Vertrag stehen. Im Interesse der Klarheit der Geschäftsbeziehung ist das ohnehin nötig.
Gemischte Leistungen, Fahrt- und Versandkosten
Wer Leistungen, die unterschiedlichen Steuersätzen unterliegen, zum Pauschalpreis erbringt, berechnet die Mehrwertsteuer nach der Hauptleistung: Wer eine Pressemitteilung textet und sie der Einfachheit halber gleich selbst per E-Mail verschickt, berechnet � Hauptleistung Text � 7%. Wer dagegen eine komplette Pressekonferenz samt Einladungstext, Versand, Moderation und Catering organisiert, überträgt zwar auch die Nutzungsrechte am Einladungstext. Da das in diesem Fall aber nur eine Nebenleistung ist: 19% für alles.
Auch Fahrtkosten gelten in diesem Sinn als Nebenleistung � sogar dann, wenn sie gesondert berechnet werden. Kann die Journalistin für ihre Reportage (7%) also zusätzlich 100 km � 30 Cent abrechnen, so schlägt sie auch darauf 7% MwSt. auf � obwohl Fahrtkosten eigentlich mit 19% zu versteuern wären. Auch Versandkosten richten sich nach dem Objekt des Versandes. Wenn der E-Shop Bücher verschickt: 7%. Hat der Kunde dagegen eine CD geordert: 19%.
Falsch ausgewiesene Mehrwertsteuer
Und bevor jetzt jemand zu rechnen anfängt: Für eine Selbstständige macht es unter dem Strich überhaupt keinen Unterschied, ob sie 7 oder 19% erhebt. Sie darf immer nur ihre Vorsteuer behalten � der Rest geht an das Finanzamt. Bei 19% eben mehr.
Nur wenn sie falsch entscheidet, wird es ärgerlich: Hat eine Korrektorin nur 7% MwSt. in Rechnung gestellt, so kann das Finanzamt die Differenz von ihr nachfordern. D.h. sie müsste ihrem Kunden entweder eine korrigierte Rechnung schicken � oder die fehlenden 12 Prozent aus ihrem (Netto-)Honorar bezahlen. Das sollte sie also tunlichst vermeiden.
Aber auch der Tipp "Ich nehme einfach immer 19%, dann kann nichts schief gehen", den viele Fotografen und Werbetexter beherzigen, bietet keine Sicherheit: Bei mediafon landete der Fall einer Cutterin, die ihrem Kunden den vollen Steuersatz (damals noch 16%) in Rechnung gestellt hatte. Das Finanzamt aber kam bei einer Betriebsprüfung beim Auftraggeber zu der Auffassung, dass 7% auch gereicht hätten � und untersagte ihm, die "unberechtigten" 9% als Vorsteuer abzuziehen. Woraufhin der Auftraggeber diesen Betrag von der Kollegin zurückverlangte, die daraufhin die Rechnung und die entsprechende Umsatzsteuererklärung korrigierte. Am Ende hatte weder das Finanzamt noch der Kunde noch die Cutterin einen einzigen Cent mehr, aber jede Menge Ärger und Arbeit gehabt. (Und um die Pointe nicht zu verschweigen: Die Cutterin hatte natürlich Recht. Der korrekte Steuersatz waren 16%, da es sich nicht um eine urheberrechtlich geschützte Leistung handelte.)
Also setzt die Mehrwertsteuer gleich richtig an � so schwer ist es nicht!
Und noch ein Hinweis zur Vorsicht: Gewerbepflicht ist was anderes!
Viele Missverständnisse in der Mehrwertsteuerfrage kommen daher, dass die Abgrenzung von 7% und 19% mit der Abgrenzung von gewerblicher und freiberuflicher Tätigkeit verwechselt wird. Das sind jedoch unterschiedliche Fragen, für die unterschiedliche Regeln gelten: Ein gewerblicher Fotograf kann durchaus Leistungen zu 7% erbringen, ein freiberuflicher Lehrer muss sogar immer 19% nehmen.
Und auch die Frage "Kunst oder Gewerbe" hilft hier nicht weiter � sie unterliegt sogar noch einmal anderen Kriterien.