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Mehrwersteuer für Fotografen 7 oder 19 % ?

cheffe

Themenersteller
Hi
Wann sind berechnen fotgrafen 7 oder 19 % mehrwersteuer beim verkauf von von rechten (einmaliger abdruck in einem magazin )??

Ja ja bevor hier die experten im "klug******ermodus "antworten ich habe sogar 2 steuerberater gefragt und 2 antworten bekommen.Aber leider 2 verschiedene.
Berater 1 sagte 7% sind fällig wenn bildrechte zum einmaligen abdruck verkauft werden und 19% wenn es sich um auftragsarbeiten handelt und die kompletten rechte verkauft werden.

Berater 2 meint 7% gelten für bildjournalisten und soweiter und 19% werden bei fotokunst fällig.

Beides leuchtet mir nicht ein ich hoffe hier hat jemand die antwort.

Grüße :top:
 
Moin
dann hast du doch eine Antwort....

die davon abhängt...was du bist:rolleyes:

also was bist du :evil: sag jetzt nicht Bildverkäufer:angel:
Mfg gpo
 
Also in den Umsatzsteuerrichtlinien habe ich dir folgenden Text kopiert.
Diese Liste enthält alle Gegenstände, die dem ermäßigtem Steuersatz unterliegen.

Da dort Fotos nicht ausdrücklich erwähnt werden, weiß ich nicht, ob man das in eines der Punkte reininterpretieren kann. Dazu müsste es vielleicht ein BMF-Schreiben geben.

EDIT:

Hätte man gleich aus dem Gesetz entnehmen können:

§ 12
Steuersätze

(1) Die Steuer beträgt für jeden steuerpflichtigen Umsatz 19 Prozent der Bemessungsgrundlage (§§ 10, 11, 25 Abs. 3 und § 25a Abs. 3 und 4).

(2) 1Die Steuer ermäßigt sich auf 7 Prozent für die folgenden Umsätze:

1.


die Lieferungen, die Einfuhr und den innergemeinschaftlichen Erwerb der in der Anlage 2 bezeichneten Gegenstände;

2.


die Vermietung der in der Anlage 2 bezeichneten Gegenstände;

3.


die Aufzucht und das Halten von Vieh, die Anzucht von Pflanzen und die Teilnahme an Leistungsprüfungen für Tiere;

4.


die Leistungen, die unmittelbar der Vatertierhaltung, der Förderung der Tierzucht, der künstlichen Tierbesamung oder der Leistungs- und Qualitätsprüfung in der Tierzucht und in der Milchwirtschaft dienen;

5.


(weggefallen)

6.


die Leistungen aus der Tätigkeit als Zahntechniker sowie die in § 4 Nr. 14 Satz 4 Buchstabe b bezeichneten Leistungen der Zahnärzte;
7. a)

die Eintrittsberechtigungen für Theater, Konzerte, und Museen sowie die den Theatervorführungen und Konzerten vergleichbaren Darbietungen ausübender Künstler,




b)


die Überlassung von Filmen zur Auswertung und Vorführung sowie die Filmvorführungen, soweit die Filme nach § 6 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 bis 5 des Gesetzes zum Schutze der Jugend in der Öffentlichkeit oder nach § 14 Abs. 2 Nr. 1 bis 5 des Jugendschutzgesetzes vom 23. Juli 2002 (BGBl. I S. 2730, 2003 I S. 476) in der jeweils geltenden Fassung gekennzeichnet sind oder vor dem 1. Januar 1970 erstaufgeführt wurden,




c)


die Einräumung, Übertragung und Wahrnehmung von Rechten, die sich aus dem Urheberrechtsgesetz ergeben,




d)


die Zirkusvorführungen, die Leistungen aus der Tätigkeit als Schausteller sowie die unmittelbar mit dem Betrieb der zoologischen Gärten verbundenen Umsätze;

8.


a)


die Leistungen der Körperschaften, die ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke verfolgen (§§ 51 bis 68 der Abgabenordnung). 2Das gilt nicht für Leistungen, die im Rahmen eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs ausgeführt werden. 3Für Leistungen, die im Rahmen eines Zweckbetriebs ausgeführt werden, gilt Satz 1 nur, wenn der Zweckbetrieb nicht in erster Linie der Erzielung zusätzlicher Einnahmen durch die Ausführung von Umsätzen dient, die in unmittelbarem Wettbewerb mit dem allgemeinen Steuersatz unterliegenden Leistungen anderer Unternehmer ausgeführt werden, oder wenn die Körperschaft mit diesen Leistungen ihrer in den §§ 66 bis 68 der Abgabenordnung bezeichneten Zweckbetriebe ihre steuerbegünstigten satzungsgemäßen Zwecke selbst verwirklicht,




b)


die Leistungen der nichtrechtsfähigen Personenvereinigungen und Gemeinschaften der in Buchstabe a Satz 1 bezeichneten Körperschaften, wenn diese Leistungen, falls die Körperschaften sie anteilig selbst ausführten, insgesamt nach Buchstabe a ermäßigt besteuert würden;

9.


die unmittelbar mit dem Betrieb der Schwimmbäder verbundenen Umsätze sowie die Verabreichung von Heilbädern. 2Das Gleiche gilt für die Bereitstellung von Kureinrichtungen soweit als Entgelt eine Kurtaxe zu entrichten ist;
10.

die Beförderungen von Personen im Schienenbahnverkehr mit Ausnahme der Bergbahnen, im Verkehr mit Oberleitungsomnibussen, im genehmigten Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen, im Verkehr mit Taxen und im genehmigten Linienverkehr mit Schiffen sowie die Beförderungen im Fährverkehr
a) innerhalb einer Gemeinde oder




b)


wenn die Beförderungsstrecke nicht mehr als fünfzig Kilometer beträgt.


49 Bücher, Zeitungen und andere Erzeugnisse des grafischen Gewerbes mit Ausnahme der Erzeugnisse, für die Beschränkungen als jugendgefährdende Trägermedien bzw. Hinweispflichten nach § 15 Abs. 1 bis 3 und 6 JuSchG in der jeweils geltenden Fassung bestehen, sowie der Veröffentlichungen, die überwiegend Werbezwecken (einschließlich Reisewerbung) dienen, und zwar
a) Bücher, Broschüren und ähnliche Drucke, auch in Teilheften, losen Bogen oder Blättern, zum Broschieren, Kartonieren oder Binden bestimmt, sowie Zeitungen und andere periodische Druckschriften kartoniert, gebunden oder in Sammlungen mit mehr als einer Nummer in gemeinsamem Umschlag (ausgenommen solche, die überwiegend Werbung enthalten),
b) Zeitungen und andere periodische Druckschriften, auch mit Bildern oder Werbung enthaltend (ausgenommen Anzeigenblätter, Annoncen-Zeitungen und dergleichen, die überwiegend Werbung enthalten),
c) Bilderalben, Bilderbücher und Zeichen- oder Malbücher, für Kinder,
d) Noten, handgeschrieben oder gedruckt, auch mit Bildern, auch gebunden,
e) kartografische Erzeugnisse aller Art, einschließlich Wandkarten, topografischer Pläne und Globen, gedruckt,
f) Briefmarken und dergleichen (z. B. Ersttagsbriefe, Ganzsachen) als Sammlungsstücke aus Positionen


und


53 Kunstgegenstände, und zwar
a) Gemälde und Zeichnungen, vollständig mit der Hand geschaffen, sowie Collagen und ähnliche dekorative Bildwerke,
b) Originalstiche, -schnitte und -steindrucke,
c) Originalerzeugnisse der Bildhauerkunst, aus Stoffen aller Art


EDIT:

Schon was gefunden




Grundsätzlich gilt der volle Mehrwertsteuersatz von 19�Prozent. Der ermäßigte Mehrwertsteuersatz von 7% gilt im Bereich der Berufsgruppen, an die sich dieser Ratgeber wendet, vor allem für

* "die Einräumung, Übertragung und Wahrnehmung von Rechten, die sich aus dem Urheberrechtsgesetz ergeben" (� 12 Abs. 2 Nr. 7c UStG).

Das heißt: Wer immer urheberrechtlich geschützte Werke schafft und anderen zur Nutzung überlässt, braucht dafür nur 7% Mehrwertsteuer zu nehmen. Was für Werke das genau sind, ist egal � Hauptsache, sie sind urheberrechtlich geschützt: Romane, Zeitungsartikel, Werbetexte, Pressemitteilungen, Übersetzungen, Fotos, gestaltete Websites, Firmenlogos, Computerprogramme, Filme, Opern, Jingles für den Rundfunk � alles 7%. Das Gerücht, dass in der Werbung oder für manche Fotos 19% genommen werden müssen, hält sich zwar hartnäckig, ist aber falsch.

19% gelten nur für Selbstständige, die durch ihre Arbeit keine eigenen Urheberrechte erwerben. In der Regel also für Lektoren, Cutterinnen, Korrektorinnen, Dozenten, IT-Berater � und für Übersetzerinnen dann, wenn sie Texte übersetzen, die nicht veröffentlicht werden, wie Gerichtsdokumente, Verträge oder private Aufzeichnungen.

Urheber müssen 19% allerdings nehmen, wenn sie urheberrechtsfreie Leistungen erbringen. Z.B. wenn der Fotograf auf einer Hochzeit fotografiert und lediglich Abzüge, aber keine Veröffentlichungsrechte verkauft. Oder wenn in einem Werk keinerlei schöpferische (urheberrechtlich geschützte) Leistung steckt - was manche Finanzämter (zu Unrecht) bei Werbefilmen und -grafiken annehmen. Oder wenn die PR-Journalistin zu ihren Pressetexten auch die Pressekonferenz organisiert. Oder die Theatergruppe in der Pause Getränke verkauft.

Neben der Übertragung von Nutzungsrechten können im Bereich von Kunst und Medien (die vollständige Liste findet man im � 12 UStG und in der Anlage "Liste der dem ermäßigten Steuersatz unterliegenden Gegenstände") außerdem folgende Leistungen mit dem ermäßigten Steuersatz (7%) abgerechnet werden:

* "die Eintrittsberechtigung für Theater, Konzerte und Museen, sowie die den Theatervorführungen und Konzerten vergleichbaren Darbietungen ausübender Künstler,
* die Überlassung von Filmen zur Auswertung und Vorführung sowie die Filmvorführungen...
* die Zirkusvorführungen, die Leistungen aus der Tätigkeit als Schausteller..." (� 12 Abs. 2 Nr. 7 UStG); außerdem
* "Bücher, Zeitungen und andere Erzeugnisse des graphischen Gewerbes...,
* Gemälde und Zeichnungen, vollständig mit der Hand geschaffen, sowie Collagen und ähnliche dekorative Bildwerke,
* Originalstiche, -schnitte und -steindrucke,
* Originalerzeugnisse der Bildhauerkunst, aus Stoffen aller Art" (Anlage zu � 12 Abs. 2 UStG).

Diese Aufzählung ist für den Bereich Kunst und Medien vollständig. Nicht erfasst � und somit zu 19% zu versteuern � sind also

* neuartige Kunstwerke wie Installationen oder Computerkunst sowie
* Dichterlesungen. Hier verlangen die Finanzämter ebenfalls 19%. Wird die Lesung aber aufgezeichnet, um später anderswo wiedergegeben zu werden, handelt es sich wieder um die Übertragung eines Urheberrechts: 7%.

Die bisherige Unklarheit, wie bei Konzerten und Theatervorführungen die Honorare der selbstständigen Künstlerinnen, insbesondere von Solisten, zu behandeln sind, wurde mit einer Gesetzesänderung Ende 2004 beseitigt. Nach der neuen, im ersten Spiegelstrich oben zitierten Formulierung unterliegen nun einerseits die Eintrittsgelder, andererseits die Honorare für selbstständige Künstler � und zwar unabhängig davon, ob es sich um ein Ensemble oder eine Solistin handelt � dem ermäßigten Umsatzsteuersatz. Für andere Leistungen im Zusammenhang mit Konzerten und Theatervorführungen, z.B. Pausengetränke oder Programmhefte, muss dagegen der volle Mehrwertsteuersatz erhoben werden (sofern nicht die Umsatzsteuerbefreiung nach � 4 Nr. 20 zum Zuge kommt). Zum begünstigten Theaterbereich gehören auch Kleinkunst, Tanz, Vari�t� und Eisrevuen.

Keine Bedingung des � 12 UStG ist dagegen laut BMF-Schreiben vom Dezember 2005 erfüllt, wenn sich Verlage für die Veröffentlichung von Manuskripten einen Druckkostenzuschuss bezahlen lassen. Darauf sind also 19% fällig.

Sonderregelung für freie Journalisten: Immer 7%

Viele Berufe müssen also manche Leistungen mit 7%, andere mit 19% versteuern. Nur für Journalisten gibt es eine Sonderregelung: Sie dürfen generell alle journalistischen Leistungen mit 7% abrechnen � auch wenn sie mal einen (nicht urheberrechtlich geschützten) Veranstaltungskalender zusammenstellen, wenn sie nur recherchieren (ohne dass daraus ein eigener Text entsteht), mal ein paar fremde Texte redigieren oder Abzüge ihre Fotos verkaufen.

Wenn sie allerdings nicht-journalistische Aufträge annehmen, z.B. Kurse an der Volkshochschule geben, müssen sie dafür ebenfalls 19% abrechnen.
Klarstellung für Nutzungsrechte: Immer 7%

Der ermäßigte Steuersatz für die Übertragung von Nutzungsrechten gilt ausdrücklich auch dann, wenn auf der Rechnung von Nutzungsrechten gar nicht die Rede ist. Nach Umsatzsteuerrichtlinie 168 Abs. 22 sind 7% immer dann fällig, wenn der "bestimmungsgemäße Gebrauch" des gelieferten Werkes ohne Übertragung von Nutzungsrechten nicht möglich ist. Wenn also ein Softwareverlag ein Programm kauft, um es zu vertreiben, dann ist dieser "bestimmungsgemäße Gebrauch" nur möglich, wenn der Programmierer ihm die Rechte dafür überträgt. Damit gilt für die Vergütung des Programmierers sogar dann, wenn auf seiner Rechnung lediglich "157 Programmierstunden � 78 �" steht, der ermäßigte Steuersatz von 7%. Und zwar für die gesamte Vergütung: Den Versuch eines schlauen Finanzbeamten, die Vergütung eines Programmierers in eine "Erarbeitungsvergütung" zu 19% und eine "Nutzungsvergütung" zu 7% aufzuteilen, hat der Bundesfinanzhof (BFH) für unzulässig erklärt.

Diese Auffassung hat der BFH in seinem Urteil 5 VR 25/04 vom 25.11.2004 erneut bestätigt. Leitsatz: "Die entgeltliche Überlassung von urheberrechtlich geschützten Computerprogrammen unterliegt nach � 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. c UStG 1993/1999 dem ermäßigten Steuersatz, wenn der Urheber oder Nutzungsberechtigte dem Leistungsempfänger die in � 69c UrhG bezeichneten Rechte auf Vervielfältigung und Verbreitung nicht nur als Nebenfolge einräumt..."

Ist der "bestimmungsgemäße Gebrauch" dagegen ohne Rechteübertragung möglich, z.B. weil die Software nur intern im Betrieb des Auftraggebers benutzt werden soll, so gilt der volle Steuersatz. Wer also für ein Unternehmen individuelle Software schreibt oder Standard-Software individuell anpasst, muss ebenso 19% nehmen wie die Softwarehändlerin, die Standardsoftware verkauft.

Leider haken an dieser Stelle insbesondere bei Grafik-Designern immer wieder Finanzämter ein und verlangen � unberechtigt � 19 Prozent Umsatzsteuer. Um den daraus resultierenden Nerv zu vermeiden, empfiehlt es sich, keine Rechnung zu verschicken, auf der nicht irgendwo das Wort "Nutzungsrechte" vorkommt. Und wenn schon nicht dort, dann sollte es zumindest im Angebot, im Auftragsschreiben oder im Vertrag stehen. Im Interesse der Klarheit der Geschäftsbeziehung ist das ohnehin nötig.
Gemischte Leistungen, Fahrt- und Versandkosten

Wer Leistungen, die unterschiedlichen Steuersätzen unterliegen, zum Pauschalpreis erbringt, berechnet die Mehrwertsteuer nach der Hauptleistung: Wer eine Pressemitteilung textet und sie der Einfachheit halber gleich selbst per E-Mail verschickt, berechnet � Hauptleistung Text � 7%. Wer dagegen eine komplette Pressekonferenz samt Einladungstext, Versand, Moderation und Catering organisiert, überträgt zwar auch die Nutzungsrechte am Einladungstext. Da das in diesem Fall aber nur eine Nebenleistung ist: 19% für alles.

Auch Fahrtkosten gelten in diesem Sinn als Nebenleistung � sogar dann, wenn sie gesondert berechnet werden. Kann die Journalistin für ihre Reportage (7%) also zusätzlich 100 km � 30 Cent abrechnen, so schlägt sie auch darauf 7% MwSt. auf � obwohl Fahrtkosten eigentlich mit 19% zu versteuern wären. Auch Versandkosten richten sich nach dem Objekt des Versandes. Wenn der E-Shop Bücher verschickt: 7%. Hat der Kunde dagegen eine CD geordert: 19%.
Falsch ausgewiesene Mehrwertsteuer

Und bevor jetzt jemand zu rechnen anfängt: Für eine Selbstständige macht es unter dem Strich überhaupt keinen Unterschied, ob sie 7 oder 19% erhebt. Sie darf immer nur ihre Vorsteuer behalten � der Rest geht an das Finanzamt. Bei 19% eben mehr.

Nur wenn sie falsch entscheidet, wird es ärgerlich: Hat eine Korrektorin nur 7% MwSt. in Rechnung gestellt, so kann das Finanzamt die Differenz von ihr nachfordern. D.h. sie müsste ihrem Kunden entweder eine korrigierte Rechnung schicken � oder die fehlenden 12 Prozent aus ihrem (Netto-)Honorar bezahlen. Das sollte sie also tunlichst vermeiden.

Aber auch der Tipp "Ich nehme einfach immer 19%, dann kann nichts schief gehen", den viele Fotografen und Werbetexter beherzigen, bietet keine Sicherheit: Bei mediafon landete der Fall einer Cutterin, die ihrem Kunden den vollen Steuersatz (damals noch 16%) in Rechnung gestellt hatte. Das Finanzamt aber kam bei einer Betriebsprüfung beim Auftraggeber zu der Auffassung, dass 7% auch gereicht hätten � und untersagte ihm, die "unberechtigten" 9% als Vorsteuer abzuziehen. Woraufhin der Auftraggeber diesen Betrag von der Kollegin zurückverlangte, die daraufhin die Rechnung und die entsprechende Umsatzsteuererklärung korrigierte. Am Ende hatte weder das Finanzamt noch der Kunde noch die Cutterin einen einzigen Cent mehr, aber jede Menge Ärger und Arbeit gehabt. (Und um die Pointe nicht zu verschweigen: Die Cutterin hatte natürlich Recht. Der korrekte Steuersatz waren 16%, da es sich nicht um eine urheberrechtlich geschützte Leistung handelte.)

Also setzt die Mehrwertsteuer gleich richtig an � so schwer ist es nicht!
Und noch ein Hinweis zur Vorsicht: Gewerbepflicht ist was anderes!

Viele Missverständnisse in der Mehrwertsteuerfrage kommen daher, dass die Abgrenzung von 7% und 19% mit der Abgrenzung von gewerblicher und freiberuflicher Tätigkeit verwechselt wird. Das sind jedoch unterschiedliche Fragen, für die unterschiedliche Regeln gelten: Ein gewerblicher Fotograf kann durchaus Leistungen zu 7% erbringen, ein freiberuflicher Lehrer muss sogar immer 19% nehmen.

Und auch die Frage "Kunst oder Gewerbe" hilft hier nicht weiter � sie unterliegt sogar noch einmal anderen Kriterien.
 
Zuletzt bearbeitet:
Danke dr.bulla

Das nenn ich mal ne antwort .Großes Dankeschön

Wenn der urheber rechte verkauft werden 7% fällig und wenn abzüge verkauft werden ohne rechte werden 19% fällig.

Dann weiß ich wenigstens welcher steuerberater in meinem fall recht hat und vorallem leichtet mir nun auch die begründung ein.

Danke
 
Ich hatte mal ein ähnliches MWSt-Problem. In meinem Fall ging es nicht um Bildrechte, sondern um Verwertungsrechte an Texten. Es handelte sich eigentlich um eine klare Auftragsarbeit, aber im Kleingedruckten des Vertrages wurden auch weitergehende Verwertungsrechte an den Texten veräußert. So ein Honorar lässt sich steuerrechtlich allerdings nicht aufspalten.

Ich habe dann beim Finanzamt angefragt und musste denen zuerst den kompletten Vertrag faxen. Nach einigen Tagen teilte man mir mit, nach langer Beratung habe man festgestellt, dass der Vertrag komplett unter den ermäßigten Steuersatz fällt, eben weil auch Rechte veräußert werden.

Kann natürlich sein, dass ein anderes Finanzamt hier anders entschieden hätte... :o
 
Wo ist da Eigentlich das Problem ?

Bei einem Kauf von Nutzungsrechten / Archivfotos wird der Kunde doch in den meisten Fällen ein Gewerbetreibender und damit Vorsteuerabzugsberechtigt sein.

Da kannst du doch einfach 19% MwSt draufschlagen und ausweisen die holt er sich doch eh als Vorsteuer vom Finantzamt zurück macht für dich und für Ihn also keinen Unterschied ob 7 oder 19% MwSt draufgeschlagen werden.

Was soll also der Streß mit den 7% da rechnest du einfach immer mit 19% und gut ist.
Da kann das Finantzamt auch ga nicht erst auf die Idee kommen Nachforderungen an dich zu stellen weil du nur 7% abgeführt hast.

mfg christian
 
....
Da kannst du doch einfach 19% MwSt draufschlagen und ausweisen die holt er sich doch eh als Vorsteuer vom Finantzamt zurück macht für dich und für Ihn also keinen Unterschied ob 7 oder 19% MwSt draufgeschlagen werden.

Was soll also der Streß mit den 7% da rechnest du einfach immer mit 19% und gut ist.
Da kann das Finantzamt auch ga nicht erst auf die Idee kommen Nachforderungen an dich zu stellen weil du nur 7% abgeführt hast.

Auch ein falscher, zu hoher, Ust-Ausweis berechtigt beim Empfänger nur zum Abzug der richtigen Umsatzsteuer, siehe § 15 I Nr 1 UStG.

Bei einer Umsatzsteuerprüfung (die sind oft und regelmäßig) muss also der Rechnungsempfänger dann die Vorsteuer kürzen (!!!), er wird dann vom Rechnungssteller eine neue Rechnung verlangen, sonst bleibe er ja auf den 12%-Punkten sitzen.
Der Rechnungssteller, also hier der TO, muss sodann seinerseits eine Korrektur der Ust beantragen. Auf das Austellen einer richtigen Rechnung im Sinne des UStG besteht ein zivilrechtlicher Anspruch seitens des Rechnungsempfängers, der einklagbar ist.

Das Ärgerliche daran sind nicht die paar Euro hin- und hergeschobene Umsatzsteuer sondern das ganze Prozedere drumherum, das auf Tage ärgerliche, lästige und überflüssige Arbeit, viel Schreibkram und Aktenschleiferei beruht.

Besonders ärgerlich ist das "Fähnchen" auf der akte des geprüften Unternehmers: Umsatzsteuermehrergebnis. D.h. der Prüfer kommt umso schneller wieder.

Der Einfachheit halber bitte auch § 14 c I UStG lesen.
 
Bei einer Umsatzsteuerprüfung (die sind oft und regelmäßig) muss also der Rechnungsempfänger dann die Vorsteuer kürzen (!!!), er wird dann vom Rechnungssteller eine neue Rechnung verlangen, sonst bleibe er ja auf den 12%-Punkten sitzen.


Das ist zwar Nervig aber letztendlich würde es mich nicht stören.

Viel blöder ist du hast bloß 7% ausgewiesen und der Prüfer kommt zu einer anderen Interpretation der recht schwammigen Rechtslage und die Interpretationsspielräume sind da durchaus gegeben.

Da darfst du dann die 12% USt ans Finanzamt nach löhnen und wirst die aller Wahrscheinlichkeit nach nicht vom Kunden nachfordern können.

Das währe dann richtig Blöd gelaufen.

mfg christian
 
a) Das ist zwar Nervig aber letztendlich würde es mich nicht stören.

b) Viel blöder ist du hast bloß 7% ausgewiesen und der Prüfer kommt zu einer anderen Interpretation der recht schwammigen Rechtslage und die Interpretationsspielräume sind da durchaus gegeben.

c) Da darfst du dann die 12% USt ans Finanzamt nach löhnen und wirst die aller Wahrscheinlichkeit nach nicht vom Kunden nachfordern können.

Das währe dann richtig Blöd gelaufen.

mfg christian

a) sicherlich wird es, dein Kunde wird kommen und eine neue Rechnung mit dem richtigen USt-Satz fordern, du deinerseits musst neue austellen und diese auch in den entsprechenden Jahren neu anmelden.....

b) Interpretationsspielräume sind bei Foto nicht mehr wirklich gegeben, das ist ziemlich abgekaspert, es ist eine reine Fleißaufgabe, den richtigen Satz zu ermitteln.
(allerdings durchaus in anderen Bereichen, da laufen dann Streitigkeiten um den richtigen Satz auf allem möglichen Ebenen und in allen Organisationen, ich habe hier gerade einen, von dem ein Teilaspekt vor dem EuGH erstritten wird.)

c) Kommt drauf an, ist der Endkunde Verbraucher hat er ja einen Festpreis inkl Ust bekommen, dann ist schnell pups mit nachfordern. Bei Unternehmern ist es grundsätzlich möglich - man kann sich Kunden allerdings auch mit weniger Aufwand zum Feind machen, lol.
 
...
Wenn der urheber rechte verkauft werden 7% fällig und wenn abzüge verkauft werden ohne rechte werden 19% fällig.
....

Das ist so nicht ganz korrekt, siehe oben, bzw. zu kurz gegriffen:

§ 12 Abs. 2 Nr. 7c UStG:
"Die Steuer ermäßigt sich auf 7%....."
7c) die Einräumung, Übertragung und Wahrnehmung von Rechten, die sich aus dem Urheberrechtsgesetz ergeben.

Vorrangig wäre zu klären, ob sich deine Rechte denn aus dem Urheberrechtsgesetz ergeben ?
Das Problem ist, daß das auch keiner deiner Steuerberater ganz genau weiß, sie sich aber hüten werden, dazu Konkretes zu sagen.

Da kann man sich nur das Gesetz ansehen (UrhG):

§ 2 Geschützte Werke

(1) Zu den geschützten Werken der Literatur, Wissenschaft und Kunst gehören insbesondere:
....
5.
Lichtbildwerke einschließlich der Werke, die ähnlich wie Lichtbildwerke geschaffen werden;

6.
Filmwerke einschließlich der Werke, die ähnlich wie Filmwerke geschaffen werden....

Wäre jetzt mal so meine Vermutung, daß es wohl eins der beiden ist.
Ansonsten könnten da noch die §§ 15-24 UrhG weiterhelfen.
Das ist aber auch nur so meine Meinung, daß ist nicht mein Fachbereich ....
 
....habe sogar 2 steuerberater gefragt und 2 antworten bekommen.Aber leider 2 verschiedene.
Berater 1 sagte 7% sind fällig wenn bildrechte zum einmaligen abdruck verkauft werden und 19% wenn es sich um auftragsarbeiten handelt und die kompletten rechte verkauft werden.
...

Jein. Es muß kein Verkauf zum einmaligen Abdruck sein, es geht um die Übertragung der Rechte.

Bei den Auftragsarbeiten steht tatsächlich die Auftragsarbeit im Vordergrund, die Übertragung der Rechte (soweit sie überhaupt unter das UrhG fallen ? :confused:) kann da nachrangig sein.

Das ist ähnlich wie bei den Kartographen, die ebenfalls unter das UrhG fallen und prinzipiell dem ermäßigten Steuersatz unterliegen. Da sie aber regelmäßig einfach Auftragsarbeiten ausführen, steht hier nicht die Übertragung im Vordergrund (R 168 Abs. 1 S. 11 und 12 UStR).

.....
Berater 2 meint 7% gelten für bildjournalisten und soweiter und 19% werden bei fotokunst fällig.
...

Ich bin mir nicht sicher, ob er das so gesagt hat. Denn vor allem die Fotokunst fällt wohl unter das UrhG.

Der Journalist als solcher unterliegt nur dem ermäßigten Steuersatz, soweit seine Berichte über ein simples Sammeln von Informationen hinausgeht (er die Ereignisse also einer kritischen Würdigung unterzieht), R 168 Abs. 9 UStR.

Den Bildjounalisten hat dein Steuerberater schön in den Richtlinien gefunden, denn er wird so in R 168 Abs. 18 UStR explizit genannt.
Dann hätte er dort aber auch die Foto-Designer finden sollen.
Soweit ein Fotograf nur die bestellten Bilder übergibt, findet keine Übertragung von Rechten und somit auch keine ermäßigte Leistung statt (so auch in R 168 Abs. 18 S. 4 UStR genannt).


Insofern hast du von den beiden Steuerberatern aber auch nicht zwei verschiedene Antworten bekommen, sie haben dir nur schlicht Antworten auf unterschiedliche Sachverhalte gegeben .... ;)


Die Richtlinien sind natürlich nur verwaltungsinterne Anweisungen, da sie aber häufig auf BFH-Urteilen beruhen, sind sie eine gute Quelle für allgemeine Aussagen.


Ob der einmalige Abdruck von Bildern in einem Magazin dem ermäßigten Steuersatz unterliegt hängt letztendlich von dem gewollten, vereinbarten und tatsächlich Durchgeführtem ab.
 
man sollte auch den steuerlichen Grundsatz beachten:
"Die Nebenleistung teilt das Schicksal der Hauptleistung."
Daher ist hier zu prüfen, ob die Haupleistung eine Überlassung von Rechten nach Urheberrecht ist, oder eine Lieferung oder Herstellung von Bildern.

Hier ist wohl eine genaue Formulierung des entsprechenden Vertrages nötig.

Ich könnte mir folgendes Scenario vorstellen:

1. für 7 % (Überlassung von Rechten)
der Fotograf überläst Rechte zu einer Veröfentlichung dem Kunden von Bildern aus seiner Datenbank, also Bildern, die nicht beauftragt worden sind, also einfach "vorliegen".

2. für 19 %
der Kunde bestellt ein Bild, das angefertigt werden muß und erhält die Abdruckrechte. Hier ist die Auftragsarbeit die Hauptleistung.

Wie gesagt, ich stelle es mir so vor, also keine Rechtsberatung und nichts rechtlich geprüftes!
 
Das ist so nicht ganz korrekt, siehe oben, bzw. zu kurz gegriffen:



Vorrangig wäre zu klären, ob sich deine Rechte denn aus dem Urheberrechtsgesetz ergeben ?
Das Problem ist, daß das auch keiner deiner Steuerberater ganz genau weiß, sie sich aber hüten werden, dazu Konkretes zu sagen.

Da kann man sich nur das Gesetz ansehen (UrhG):



Wäre jetzt mal so meine Vermutung, daß es wohl eins der beiden ist.
Ansonsten könnten da noch die §§ 15-24 UrhG weiterhelfen.
Das ist aber auch nur so meine Meinung, daß ist nicht mein Fachbereich ....

Ich würde hier eher auf § 72 UhrG orientieren - echte Werkqualität i.S. des § 2 werden viele Fotografien nicht erreichen. Der Effekt ist aber derselbe.
 
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