TomRohwer, ich möchte nur kurz nachhaken: woher kommt denn die Behauptung, mit den "dinglichen Fotos" und wieso dann die Nutzungsrechte-Einräumnung nebensächlich? Übrigens, im Gesetz steht nichts von "haupt- oder nebensächlich", oder?
Die Definition stammt von meinem Finanzamt. (Und von anderen auch.)
Umsätze aus der Einräumung von Nutzungsrechten unterliegen gemäß §12 Abs. 2 Punkt 7c dem ermäßigten Umsatzsteuersatz.
Umsätze aus gewerblicher Tätigkeit, sofern nicht von den Ausnahmen in §12 UStG erfasst, unterliegen dem vollen Umsatzsteuersatz.
Das ist normalerweise eine simple Trennung - ein Autor verkauft das Nutzungsrecht an einem Text, den er geschrieben hat: 7%; ein Tischler verkauft einen Tisch, den er getischlert hat: 19%.
Beim Fotografen wird die Sache etwas komplexer, denn der stellt Sachen her, an denen gleichzeitig Urheberrechte hängen, und beides kann getrennt verwertet werden und beides wird rechtlich getrennt geregelt.
Ein Fotograf kann ein Nutzungsrecht an einem Foto verkaufen. Das bedeutet eindeutig: 7% USt, denn es ist ja ein Umsatz, der sich aus der Verwertung seines Urheberrechts ergibt.
Ein Fotograf kann aber auch ein "dingliches Foto" verkaufen, also eine Vergrößerung, Ausbelichtung, Polaroid... Ohne dabei irgendein Nutzungsrecht einzuräumen. Wie es ja das UrhG auch ganz eindeutig so vorsieht. (§44 UrhG Abs.1) Dann ist der volle USt-Satz fällig.
Und das wirft ein umsatzsteuerrechtliches Problem auf, logisch. Was genau verkauft denn ein Fotograf im Einzelfall, wenn er ein Foto verkauft?
Das ergibt sich unter Umständen schon klar aus dem Vertrag - der Bildjournalist, der eine Zeitung beliefert, räumt Nutzungsrechte ein, nur daran hat die Zeitung ein Interesse, nicht an "dinglichen Bildern".
Der Kunde, der ein Paßfoto braucht, will aber kein Nutzungsrecht, der will ein "dingliches Bild". Genauso der Kunde, der als Weihnachtsgeschenk für Oma seine Tochter fotografieren lässt.
Hinzu kommt: nach den üblichen AGB bekommt der Kunde eines "niedergelassenen Fotografen" bei einem Fotoauftrag ja auch eben
kein Nutzungsrecht, sondern "nur" Fotos. (Die Streitigkeiten darüber sind ja sattsam bekannt.)
Und deshalb hat der Fotografen-Meister oder der gewerbliche (Handwerks-) Fotograf, der seine Kunden mit "Fotos" beliefert, den 19% USt-Satz. Und der Bildjournalist den 7% Satz.
Ung logischerweise gibt es Fälle, wo Abwägungsbedarf besteht. Da guckt man dann nach der "Hauptleistung". "Was ist der Hauptzweck des Geschäfts?"
Es gilt im Umsatzsteuerrecht das Prinzip: "Der Umsatzsteuer-Satz folgt der
Hauptleistung."
Wenn ich als freiberuflicher Bildjournalist im Auftrag einer Zeitung nach Paris fliege und dort Fotos mache, dann bekomme ich vom Verlag meine Reisespesen erstattet. Genauer gesagt: ich stelle ihm auch meine Spesen in Rechnung. Auf diese muß ich Umsatzsteuer zahlen, genau wie auf mein Honorar für den Auftrag. Unabhängig davon, wie die USt im einzelnen auf die Reisespesen nun ist, muß
ich meine Reisespesen mit 7% umsatzversteuern - weil ich die
Hauptleistung auch mit 7% versteuere.
Weil die Hauptleistung ist: Einräumung von Nutzungsrechten.
Fliege ich jetzt nach Paris, um für Herrn Müller dort Fotos von ihm zu machen, die er zu Weihnachten an seine Familie verschenken will, dann ist mein USt-Satz auf das Honorar 19% - weil ich Herrn Müller keine Nutzungsrechte einräume, sondern "dingliche Fotos" verkaufe. (Wobei die natürlich auch "virtuell", also digital sein können.) Wieder stelle ich dem Auftraggeber die Spesen in Rechnung, aber diesmal natürlich mit 19%, denn die
Hauptleistung wird ja mit 19% umsatzversteuert.
Für mich ist schon eine Unterschied zu den Passfotos, bei denen die Kreativität eindeutig und in keiner Weise verlangt wird, also lassen wir die bei Seite.
Die "Kreativität" ist umsatzsteuerrechtlich erstmal vollkommen wumpe...!!!
(Im übrigen: wer als "ausübender Künstler" beim Finanzamt den ermäßigten USt-Satz geltend machen will, muß dies u.U. durch Gutachten einer Kunsthochschule o.ä. glaubhaft machen.)
Bei Hochzeitsfotografie gibt es kreative Organisationen un Verbände, Ausstellungen, Preisträger etc. (was bei den Passfotografen nicht gibt!). Vielleicht anders gefragt: welche Kriterien sollten denn im Auftrag ezeugten Fotografien erfüllen, damit die Einräumung der Nutzungsrechte deiner Meinung nach im Vordergrund steht.
Ganz einfach: wenn sie vereinbart ist und wenn das Finanzamt es anerkennt.
Bei Hochzeitsfotos liegt die Chance auf eine solche Anerkennung bei 0 %.
(Hab ich alles schon vor Jahren mal ausprobiert. Nette Idee, weil für den Endkunden billiger, läuft nicht, wird nicht anerkannt. Steuerberater sagt: "Vergessen Sie's!")
Da bin ich gespannt, ob Du es schaffst es eindeutig zu formulieren.
Was ich da formuliere, ist völlig wumpe.
Das Finanzamt muß das anerkennen.
Nur was das Finanzamt sagt, oder ggf. ein Finanzgericht, ist hier relevant.
Es steht jedem Umsatzsteuerpflichtigen frei, bei seinem Finanzamt den Antrag zu stellen, seine Umsätze aus Hochzeitsfotografie mit 7% umsatzzuversteuern. Entweder er überzeugt das Finanzamt, oder er überzeugt es nicht. Setzt er allerdings einfach 7% drauf und das FA erkennt das nicht an, dann zahlt er aus eigener Tasche die Differenz. Insofern:
hingehen, fragen.
(Und wer sich vorher gut für die Diskussion "munitionieren" möchte, der muß einen guten Steuerberater konsultieren. Aber ganz sicher kein WWW-Forum... Und dann kann er auch gleich den Steuerberater mit dem FA diskutieren lassen. Glaubt mir: das ist erheblich bequemer und nervenschonender.)