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Mehrwertsteuer bei kreativer Hochzeitsfotografie

Status
Für weitere Antworten geschlossen.

kirill

Themenersteller
Hallo,

ich habe eine folgende Frage: es gibt einen verminderten Mehrwertsteuersatz von 7% auf bestimmte kreative Leistungen. Wer im Thema ist, bitte weiterlesen :)

Leider ist es im Gesetzt m. E. etwas schwammig formuliert, wan der Satz eindeutig verwendet werden darf. Ich weiß, dass im Designbereich der Satz z. B. für kretive Leistungen gilt, die mit Einräumung der Nutzungsrechten verbunden sind. Interessant ist es gerade, wenn die Leitung an einen Endkunden gerichtet ist - dabe nennt man ja den Bruttopreis und bei geringerem MwSt. kann man ja von der Summe mehr behalten.

Fotografie ist ja gerade für die Beamten im Bezug auf die Bewertung, ob es eine künstlerische oder technische Dienstleistung häufig ein Grenzfall. Klar ist: wenn man Passfotos anbietet, gilt es 100% als unkreativ -> 19% MwSt. Wenn man Künstlerischer Fotograf ist, kann man seine Fotobilder mit 7% MwSt. verkaufen.

Ich biete u. a. Hochzeitsfotografie. Ich behaupte mal, auf hohem kreativem Niveau (einen Link darf ich hier nicht posten). Bin auch DIplom-Designer. Vielleicht hat jemand seine Erfahrungen gemacht: kennt jemand Hochzeitsfotografen, die 7% MwSt. berechnen oder eine zuverlässige QUelle, die diese Frage klärt? Danke!!!
 
Ich bin mir nicht so sicher, ob das etwas mit kreativ oder nicht zu tun hat. Du beziehst Dich auf § 12 II Nr. 7 c) UStG? Das Kriterium ist da nur, ob Du urheberrechtliche Nutzungsrechte einräumst.

Mein konzpetionelles Verständnis (bin *kein* StB):

Bei der Hochzeitsfotografie bist Du i.d.R. durch einen Werkvertrag gebunden, lieferst eine bestimmte Leistung ab. Da ist zwar auch die Übertragung von Rechten enthalten, die prägt das Ganze aber nicht. Du bist einfach ein Dienstleister, wenn auch ein kreativer. 19%.

Details --> StB fragen.
 
Leider ist es im Gesetzt m. E. etwas schwammig formuliert
Nein. Die sind glasklar definiert.

§ 12 Steuersätze
(1) Die Steuer beträgt für jeden steuerpflichtigen Umsatz 19 Prozent der Bemessungsgrundlage (§§ 10, 11, 25 Abs. 3 und § 25a Abs. 3 und 4).
(2) Die Steuer ermäßigt sich auf sieben Prozent für die folgenden Umsätze:

1.die Lieferungen, die Einfuhr und den innergemeinschaftlichen Erwerb der in der Anlage 2 bezeichneten Gegenstände;
2.die Vermietung der in der Anlage 2 bezeichneten Gegenstände;
3.die Aufzucht und das Halten von Vieh, die Anzucht von Pflanzen und die Teilnahme an Leistungsprüfungen für Tiere;
4.die Leistungen, die unmittelbar der Vatertierhaltung, der Förderung der Tierzucht, der künstlichen Tierbesamung oder der Leistungs- und Qualitätsprüfung in der Tierzucht und in der Milchwirtschaft dienen;
5.(weggefallen);
6.die Leistungen aus der Tätigkeit als Zahntechniker sowie die in § 4 Nr. 14 Buchstabe a Satz 2 bezeichneten Leistungen der Zahnärzte;
7.a)die Eintrittsberechtigung für Theater, Konzerte und Museen, sowie die den Theatervorführungen und Konzerten vergleichbaren Darbietungen ausübender Künstler
b)die Überlassung von Filmen zur Auswertung und Vorführung sowie die Filmvorführungen, soweit die Filme nach § 6 Abs. 3 Nr. 1 bis 5 des Gesetzes zum Schutze der Jugend in der Öffentlichkeit oder nach § 14 Abs. 2 Nr. 1 bis 5 des Jugendschutzgesetzes vom 23. Juli 2002 (BGBl. I S. 2730, 2003 I S. 476) in der jeweils geltenden Fassung gekennzeichnet sind oder vor dem 1. Januar 1970 erstaufgeführt wurden,
c)die Einräumung, Übertragung und Wahrnehmung von Rechten, die sich aus dem Urheberrechtsgesetz ergeben,
d)die Zirkusvorführungen, die Leistungen aus der Tätigkeit als Schausteller sowie die unmittelbar mit dem Betrieb der zoologischen Gärten verbundenen Umsätze;

8.a)die Leistungen der Körperschaften, die ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke verfolgen (§§ 51 bis 68 der Abgabenordnung). Das gilt nicht für Leistungen, die im Rahmen eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs ausgeführt werden. Für Leistungen, die im Rahmen eines Zweckbetriebs ausgeführt werden, gilt Satz 1 nur, wenn der Zweckbetrieb nicht in erster Linie der Erzielung zusätzlicher Einnahmen durch die Ausführung von Umsätzen dient, die in unmittelbarem Wettbewerb mit dem allgemeinen Steuersatz unterliegenden Leistungen anderer Unternehmer ausgeführt werden, oder wenn die Körperschaft mit diesen Leistungen ihrer in den §§ 66 bis 68 der Abgabenordnung bezeichneten Zweckbetriebe ihre steuerbegünstigten satzungsgemäßen Zwecke selbst verwirklicht,
b)die Leistungen der nichtrechtsfähigen Personenvereinigungen und Gemeinschaften der in Buchstabe a Satz 1 bezeichneten Körperschaften, wenn diese Leistungen, falls die Körperschaften sie anteilig selbst ausführten, insgesamt nach Buchstabe a ermäßigt besteuert würden;

9.die unmittelbar mit dem Betrieb der Schwimmbäder verbundenen Umsätze sowie die Verabreichung von Heilbädern. Das Gleiche gilt für die Bereitstellung von Kureinrichtungen, soweit als Entgelt eine Kurtaxe zu entrichten ist;
10.die Beförderungen von Personen im Schienenbahnverkehr, im Verkehr mit Oberleitungsomnibussen, im genehmigten Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen, im Verkehr mit Taxen, mit Drahtseilbahnen und sonstigen mechanischen Aufstiegshilfen aller Art und im genehmigten Linienverkehr mit Schiffen sowie die Beförderungen im Fährverkehr
a)innerhalb einer Gemeinde oder
b)wenn die Beförderungsstrecke nicht mehr als 50 Kilometer beträgt. *)

-----

*)
§ 12 Abs. 2 Nr. 10: Gilt gem. § 28 Abs. 4 idF d. Art. 8 Nr. 9 G v. 20.12.2007 I 3150 bis zum 31. Dezember 2011 in folgender Fassung:
"10.

a)die Beförderungen von Personen mit Schiffen,
b)die Beförderungen von Personen im Schienenbahnverkehr, im Verkehr mit Oberleitungsomnibussen, im genehmigten Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen, im Verkehr mit Taxen, mit Drahtseilbahnen und sonstigen mechanischen Aufstiegshilfen aller Art und die Beförderungen im Fährverkehr
aa)innerhalb einer Gemeinde oder
bb) wenn die Beförderungsstrecke nicht mehr als 50 Kilometer beträgt."
Was bitte ist daran "schwammig"?

Ich weiß, dass im Designbereich der Satz z. B. für kretive Leistungen gilt, die mit Einräumung der Nutzungsrechten verbunden sind.
Nein. Das ist falsch und steht auch so nicht im Gesetz.

Im Gesetz steht, daß Umsätze, die sich aus der Einräumung, Übertragung und Wahrnehmung von Rechten, die sich aus dem Urheberrechtsgesetz ergeben, den ermäßigten USt-Satz haben.

Außerdem Eintrittskarten für Theater, Konzerte und Museen, sowie vergleichbare Darbietungen ausübende Künstler.

Ersteres hat mit "Kunst" überhaupt nichts zu tun, letzteres in der Tat schon - aber dafür nicht Ansatzweise etwas mit den Leistungen eines Fotografen.

Fotografie ist ja gerade für die Beamten im Bezug auf die Bewertung, ob es eine künstlerische oder technische Dienstleistung häufig ein Grenzfall.
Das ist aber umsatzsteuerlich vollkommen irrelevant.

Klar ist: wenn man Passfotos anbietet, gilt es 100% als unkreativ -> 19% MwSt. Wenn man Künstlerischer Fotograf ist, kann man seine Fotobilder mit 7% MwSt. verkaufen.
Nein. Auch das ist so falsch.

Die Frage ist: verkauft man Fotos, oder verkauft man Nutzungsrechte. Bei einem Paßfoto werden üblicherweise keine Nutzungsrechte eingeräumt. Im Gegenteil.

kennt jemand Hochzeitsfotografen, die 7% MwSt. berechnen oder eine zuverlässige QUelle, die diese Frage klärt? Danke!!!
Ja. Die kennt jeder.

Frag Dein Finanzamt.

Solltest Du mit dessen Antwort nicht zufrieden sein, frag Deinen Steuerberater.

Der wird dann die Rechtsauffassung Deines Finanzamtes entweder bestätigen, oder aber er wird Dir dabei behilflich sein, die irrige Rechtsauffassung Deines Finanzamtes zu korrigieren. (Was ein mühseliger Vorgang ist.)

Meines Wissens und meiner praktischen Erfahrung nach ist es indessen ganz einfach: werden Nutzungsrechte eingeräumt, gilt der ermäßigte USt-Satz, werden "dingliche Fotos" verkauft, der volle USt-Satz. Und dabei geht es nicht darum, wie der Leistungserbringer die Leistung definiert, sondern wie sie das Finanzamt definiert, und dieses definiert die Leistung nach dem "Hauptzweck".

Finanzämter gehen davon aus - und da kann man ihnen nicht wirklich ernsthaft widersprechen - daß der Auftraggeber von Paßfotos oder Hochzeitsfotos hauptsächlich "dingliche Fotos" haben will, und eventuell eingeräumte Nutzungsrechte dabei nur eine Nebenleistung sind, der USt-Satz aber wie immer von der Hauptleistung bestimmt wird.*)

Aber wie gesagt: Forenspekulationen bringen Dich da nicht wirklich weiter, ein einziger Anruf beim Finanzamt dagegen schafft wunderbare Klarheit, mit der Du zunächst mal phantastisch arbeiten kannst.

___________________________________________

*) Es wird irgendwann eines schönen Tages der Zeitpunkt gekommen sein, an dem die Nutzung auch von Bewerbungsfotos, Hochzeitsfotos usw. so sehr über "soziale Netzwerke", Internetseit, persönliche Blogs etc.pp. läuft, daß sich die Frage stellt, ob nicht dann tatsächlich die Veröffentlichung (im Sinne des UrhG) der in Auftrag gegebenen Fotos der eigentliche Hauptzweck der Leistung ist, und nicht das Verwenden einzelner Ausbelichtungen. Ok - bei Paßfotos ist der Zweck immer das Einarbeiten in einen Ausweis, dafür braucht der Ausweisinhaber kein Nutzungsrecht, aber für Facebook, Xing und Co. natürlich schon.

Aber soweit sind wir noch nicht, und bis dahin wird das UStG zweifellos noch 100mal geändert worden sein.
 
Zuletzt bearbeitet:
Ich bin mir nicht so sicher, ob das etwas mit kreativ oder nicht zu tun hat. Du beziehst Dich auf § 12 II Nr. 7 c) UStG? Das Kriterium ist da nur, ob Du urheberrechtliche Nutzungsrechte einräumst.

Mein konzpetionelles Verständnis (bin *kein* StB):

Bei der Hochzeitsfotografie bist Du i.d.R. durch einen Werkvertrag gebunden, lieferst eine bestimmte Leistung ab. Da ist zwar auch die Übertragung von Rechten enthalten, die prägt das Ganze aber nicht. Du bist einfach ein Dienstleister, wenn auch ein kreativer. 19%.

Details --> StB fragen.

Ich habe den Steuerberater gefragt, aber merkte, die Frage war ihm auch zu spezifisch. Er hat mich genau auf das Paragraf angewiesen, aber es ist eben schwammig.
Bei Werkvertrag ist so eine Frage: nach deiner Auslegung könnte man ja behaupten, sobald man eine Auftragsarbeit erledigt, ist man automatisch Dienstleiste und kein kreativer, weil man nach Vorstellungen des Kunden arbeitet. In der Praxis istes aber nicht so: der Kunde kommt zu mir und meint: "ich habe mir zig Fotografen angeschaut und bin aus Sie gekommen, weil mir IHR STIL gefällt".
Finanzamt fragen ist eine gute Idee. Die beantworten aber ab und zu alles in Ihrem Sinne, also auch nicht gänzlich unvoreingenommen. Man kann sogar manchmal streiten und einene Auslegung durchsetzen, insbesondere bei der Frage nach kreativer Anerkennung.
 
Bei Werkvertrag ist so eine Frage: nach deiner Auslegung könnte man ja behaupten, sobald man eine Auftragsarbeit erledigt, ist man automatisch Dienstleiste und kein kreativer, weil man nach Vorstellungen des Kunden arbeitet. In der Praxis istes aber nicht so: der Kunde kommt zu mir und meint: "ich habe mir zig Fotografen angeschaut und bin aus Sie gekommen, weil mir IHR STIL gefällt".

Das UStG fragt doch nicht nach kreativ oder nicht. Das könnte ja auch kein Finanzamt einschätzen - mit diesen Bewertungen hält sich ja selbst das BVerfG zurück (sehr weise!).

Die Frage ist doch nur, ob die Dienstleistung oder die Einräumung von Nutzungsrechhten im Vordergrund steht.
 
Nein. Die sind glasklar definiert.

Finanzämter gehen davon aus - und da kann man ihnen nicht wirklich ernsthaft widersprechen - daß der Auftraggeber von Paßfotos oder Hochzeitsfotos hauptsächlich "dingliche Fotos" haben will, und eventuell eingeräumte Nutzungsrechte dabei nur eine Nebenleistung sind, der USt-Satz aber wie immer von der Hauptleistung bestimmt wird.

TomRohwer, ich möchte nur kurz nachhaken: woher kommt denn die Behauptung, mit den "dinglichen Fotos" und wieso dann die Nutzungsrechte-Einräumnung nebensächlich? Übrigens, im Gesetz steht nichts von "haupt- oder nebensächlich", oder?

Für mich ist schon eine Unterschied zu den Passfotos, bei denen die Kreativität eindeutig und in keiner Weise verlangt wird, also lassen wir die bei Seite.

Bei Hochzeitsfotografie gibt es kreative Organisationen un Verbände, Ausstellungen, Preisträger etc. (was bei den Passfotografen nicht gibt!). Vielleicht anders gefragt: welche Kriterien sollten denn im Auftrag ezeugten Fotografien erfüllen, damit die Einräumung der Nutzungsrechte deiner Meinung nach im Vordergrund steht. Da bin ich gespannt, ob Du es schaffst es eindeutig zu formulieren.
 
Das UStG fragt doch nicht nach kreativ oder

Die Frage ist doch nur, ob die Dienstleistung oder die Einräumung von Nutzungsrechhten im Vordergrund steht.

S. auch die Antwot vom TomRohwer. Er behauptet, dass bei der Hochzeitsfotografie die Einräumung von Nutzungsrechhten nebensächlich ist. Wer und wann sagt, ob es im Vordergrund steht oder nicht? Nach meinem Verständnis ist die Einräumung der Nutzungsrechte überhaupt notwendig, wenn es sich um eine kreative, eigenschöpferische Leistung handelt und DAS ist häufig eine Aslegungssage. Dabei MÜSSEN eintweder die Nutzungsrechte beim Verkauf der Arbeit eingeräumt werden, oder ist es überhaupt nicht notwendig, weil es die gar nicht gibt (im Falle der Passfotos indeutig). SO gesehen, kann es überhaupt keine "neb ensächlicheEinräumung von Nutzungsrechhten" geben, oder?
 
Hallo.

Ein Blick ins Gesetz erleichtert die Rechtsfindung. ;)

http://www.gesetze-im-internet.de/ustg_1980/__12.html
http://www.gesetze-im-internet.de/ustg_1980/anlage_2_82.html

Ohne hier eine Beratung im Einzelfall zu machen, ist es allgemein so, dass der 7% Satz nur in direkt im Gesetz genannten Fällen zur Anwendung kommt. Da ist nichts von "kreativen Leistungen" aufgeführt. Nur die Verwertung der Nutzungsrechte, die wie bereits ausführlich erläutert nur im Rahmen der Frage nach der Haupt- und Nebenleistung überhaupt relevant wird, tangiert die Fragestellung nach dem USt-Satz.

Bei der Hochzeitsfotografie steht der Auftrag "Mache mir schöne Bilder vom Tag" im Vordergrund = sonstige Leistung, voller USt-Satz.

Die Abgrenzung kreative Leistung oder einfacher "Werkvertrag" betrifft zum einen eher die Einkommensteuer und die Zuordnung der Einkünfte nach §15 gewerblich/ §18 selbständig und bei der Umsatzsteuer den Ort der sonstigen Leistung.
 
oder eine zuverlässige QUelle, die diese Frage klärt? Danke!!!
Diese zuverlässige Quelle kann es nicht geben, da es im Ermessensspielraum des einzelnen Sachbearbeiters oder Betriebsprüfers liegt. Ich hatte schon Fälle, da hat mein FA den normalen Steuersatz gefordert und das meines Kunden seinen Vorsteuerabzug halbiert. Also habe ich einen Zwischenhändler mit Sitz am Ort meines FA eingeschaltet, jetzt läufts wie man es sich vorstellt :D .
 
Hallo zusammen,

ich bin Steuerfachwirt und habe mal die USt-Richtlinien zur Hand genommen, da Gesetze oft nicht genau genug sind.
Es kommt zunächst auf die vertragliche Ausgestaltung an. Hiernach lässt sich erst eine Beurtelung abschließend durchführen. Als Anhang habe ich aml die entsprechende Richtlinien angefügt. Diese ist erschöpfend, so dass jeder eine Lösung finden sollte.

Wie die vertragliche Ausgestaltung aussieht und wie das alles dann zu bewerten ist kann nur der TO wissen. Allerdings habe ich mal eine Passage kopiert, die meines Erachtens ganz gut passt:

Lichtbildwerke und Lichtbilder
(18)
1Urheberrechtlich geschützt sind Lichtbildwerke und Werke, die ähnlich wie Lichtbildwerke
geschaffen werden. 2Lichtbilder und Erzeugnisse, die ähnlich wie Lichtbilder hergestellt
werden, sind nach § 72 UrhG den Lichtbildwerken urheberrechtlich praktisch gleichgestellt.
3Dem ermäßigten Steuersatz unterliegen deshalb insbesondere die Leistungen der
Bildjournalisten (Bildberichterstatter), Bildagenturen (vgl. Absatz 11 Nr. 1), Kameramänner
und Foto-Designer. 4Übergibt der Fotograf seinem Auftraggeber nur die bestellten Positive - z.
B. Passbilder, Familien- oder Gruppenaufnahmen -, liegt keine Rechtsübertragung, sondern
eine nicht begünstigte Lieferung vor. 5Das Gleiche gilt für die Herstellung und Überlassung
von Luftbildaufnahmen für planerische Zwecke - z. B. Landesplanung, Natur- und
Umweltschutz oder Erfassung und Bilanzierung der Flächennutzung -, für Zwecke der
Geodäsie - z. B. auch fotografische Messbilder (Fotogramme) nach dem Verfahren der
Fotogrammetrie - oder für bestimmte wissenschaftliche Zwecke - z. B. auf dem Gebiet der
Archäologie -, selbst wenn damit auch urheberrechtliche Nutzungsrechte übertragen werden.


Gruß
Jochen
 
Diese zuverlässige Quelle kann es nicht geben, da es im Ermessensspielraum des einzelnen Sachbearbeiters oder Betriebsprüfers liegt.

nicht ganz richtig.

Die Frage lässt sich eindeutig mit Abschnitt 168 Absatz 18 Umsatzsteuerrichtlinien beantworten. Dort heißt es:

Urheberrechtlich geschützt sind Lichtbildwerke und Werke, die ähnlich wie Lichtbildwerke geschaffen werden. 2Lichtbilder und Erzeugnisse, die ähnlich wie Lichtbilder hergestellt werden, sind nach § 72 UrhG den Lichtbildwerken urheberrechtlich praktisch gleichgestellt. 3Dem ermäßigten Steuersatz unterliegen deshalb insbesondere die Leistungen der Bildjournalisten (Bildberichterstatter), Bildagenturen (vgl. Absatz 11 Nr. 1), Kameramänner und Foto-Designer. 4Übergibt der Fotograf seinem Auftraggeber nur die bestellten Positive - z. B. Passbilder, Familien- oder Gruppenaufnahmen -, liegt keine Rechtsübertragung, sondern eine nicht begünstigte Lieferung vor. 5Das Gleiche gilt für die Herstellung und Überlassung von Luftbildaufnahmen für planerische Zwecke - z. B. Landesplanung, Natur- und Umweltschutz oder Erfassung und Bilanzierung der Flächennutzung -, für Zwecke der Geodäsie - z. B. auch fotografische Messbilder (Fotogramme) nach dem Verfahren der Fotogrammetrie - oder für bestimmte wissenschaftliche Zwecke - z. B. auf dem Gebiet der Archäologie -, selbst wenn damit auch urheberrechtliche Nutzungsrechte übertragen werden.

allet klar, oder (Ist natürlich nur die Meinung der Steuerverwaltung, würde ich aber nicht gegen Klagen.)

Gruß

Oli
 
TomRohwer, ich möchte nur kurz nachhaken: woher kommt denn die Behauptung, mit den "dinglichen Fotos" und wieso dann die Nutzungsrechte-Einräumnung nebensächlich? Übrigens, im Gesetz steht nichts von "haupt- oder nebensächlich", oder?
Die Definition stammt von meinem Finanzamt. (Und von anderen auch.)

Umsätze aus der Einräumung von Nutzungsrechten unterliegen gemäß §12 Abs. 2 Punkt 7c dem ermäßigten Umsatzsteuersatz.

Umsätze aus gewerblicher Tätigkeit, sofern nicht von den Ausnahmen in §12 UStG erfasst, unterliegen dem vollen Umsatzsteuersatz.

Das ist normalerweise eine simple Trennung - ein Autor verkauft das Nutzungsrecht an einem Text, den er geschrieben hat: 7%; ein Tischler verkauft einen Tisch, den er getischlert hat: 19%.

Beim Fotografen wird die Sache etwas komplexer, denn der stellt Sachen her, an denen gleichzeitig Urheberrechte hängen, und beides kann getrennt verwertet werden und beides wird rechtlich getrennt geregelt.

Ein Fotograf kann ein Nutzungsrecht an einem Foto verkaufen. Das bedeutet eindeutig: 7% USt, denn es ist ja ein Umsatz, der sich aus der Verwertung seines Urheberrechts ergibt.

Ein Fotograf kann aber auch ein "dingliches Foto" verkaufen, also eine Vergrößerung, Ausbelichtung, Polaroid... Ohne dabei irgendein Nutzungsrecht einzuräumen. Wie es ja das UrhG auch ganz eindeutig so vorsieht. (§44 UrhG Abs.1) Dann ist der volle USt-Satz fällig.

Und das wirft ein umsatzsteuerrechtliches Problem auf, logisch. Was genau verkauft denn ein Fotograf im Einzelfall, wenn er ein Foto verkauft?

Das ergibt sich unter Umständen schon klar aus dem Vertrag - der Bildjournalist, der eine Zeitung beliefert, räumt Nutzungsrechte ein, nur daran hat die Zeitung ein Interesse, nicht an "dinglichen Bildern".

Der Kunde, der ein Paßfoto braucht, will aber kein Nutzungsrecht, der will ein "dingliches Bild". Genauso der Kunde, der als Weihnachtsgeschenk für Oma seine Tochter fotografieren lässt.

Hinzu kommt: nach den üblichen AGB bekommt der Kunde eines "niedergelassenen Fotografen" bei einem Fotoauftrag ja auch eben kein Nutzungsrecht, sondern "nur" Fotos. (Die Streitigkeiten darüber sind ja sattsam bekannt.)

Und deshalb hat der Fotografen-Meister oder der gewerbliche (Handwerks-) Fotograf, der seine Kunden mit "Fotos" beliefert, den 19% USt-Satz. Und der Bildjournalist den 7% Satz.

Ung logischerweise gibt es Fälle, wo Abwägungsbedarf besteht. Da guckt man dann nach der "Hauptleistung". "Was ist der Hauptzweck des Geschäfts?"

Es gilt im Umsatzsteuerrecht das Prinzip: "Der Umsatzsteuer-Satz folgt der Hauptleistung."

Wenn ich als freiberuflicher Bildjournalist im Auftrag einer Zeitung nach Paris fliege und dort Fotos mache, dann bekomme ich vom Verlag meine Reisespesen erstattet. Genauer gesagt: ich stelle ihm auch meine Spesen in Rechnung. Auf diese muß ich Umsatzsteuer zahlen, genau wie auf mein Honorar für den Auftrag. Unabhängig davon, wie die USt im einzelnen auf die Reisespesen nun ist, muß ich meine Reisespesen mit 7% umsatzversteuern - weil ich die Hauptleistung auch mit 7% versteuere.

Weil die Hauptleistung ist: Einräumung von Nutzungsrechten.

Fliege ich jetzt nach Paris, um für Herrn Müller dort Fotos von ihm zu machen, die er zu Weihnachten an seine Familie verschenken will, dann ist mein USt-Satz auf das Honorar 19% - weil ich Herrn Müller keine Nutzungsrechte einräume, sondern "dingliche Fotos" verkaufe. (Wobei die natürlich auch "virtuell", also digital sein können.) Wieder stelle ich dem Auftraggeber die Spesen in Rechnung, aber diesmal natürlich mit 19%, denn die Hauptleistung wird ja mit 19% umsatzversteuert.

Für mich ist schon eine Unterschied zu den Passfotos, bei denen die Kreativität eindeutig und in keiner Weise verlangt wird, also lassen wir die bei Seite.
Die "Kreativität" ist umsatzsteuerrechtlich erstmal vollkommen wumpe...!!!

(Im übrigen: wer als "ausübender Künstler" beim Finanzamt den ermäßigten USt-Satz geltend machen will, muß dies u.U. durch Gutachten einer Kunsthochschule o.ä. glaubhaft machen.)

Bei Hochzeitsfotografie gibt es kreative Organisationen un Verbände, Ausstellungen, Preisträger etc. (was bei den Passfotografen nicht gibt!). Vielleicht anders gefragt: welche Kriterien sollten denn im Auftrag ezeugten Fotografien erfüllen, damit die Einräumung der Nutzungsrechte deiner Meinung nach im Vordergrund steht.
Ganz einfach: wenn sie vereinbart ist und wenn das Finanzamt es anerkennt.

Bei Hochzeitsfotos liegt die Chance auf eine solche Anerkennung bei 0 %.

(Hab ich alles schon vor Jahren mal ausprobiert. Nette Idee, weil für den Endkunden billiger, läuft nicht, wird nicht anerkannt. Steuerberater sagt: "Vergessen Sie's!")

Da bin ich gespannt, ob Du es schaffst es eindeutig zu formulieren.
Was ich da formuliere, ist völlig wumpe.

Das Finanzamt muß das anerkennen.

Nur was das Finanzamt sagt, oder ggf. ein Finanzgericht, ist hier relevant.

Es steht jedem Umsatzsteuerpflichtigen frei, bei seinem Finanzamt den Antrag zu stellen, seine Umsätze aus Hochzeitsfotografie mit 7% umsatzzuversteuern. Entweder er überzeugt das Finanzamt, oder er überzeugt es nicht. Setzt er allerdings einfach 7% drauf und das FA erkennt das nicht an, dann zahlt er aus eigener Tasche die Differenz. Insofern: hingehen, fragen.

(Und wer sich vorher gut für die Diskussion "munitionieren" möchte, der muß einen guten Steuerberater konsultieren. Aber ganz sicher kein WWW-Forum... Und dann kann er auch gleich den Steuerberater mit dem FA diskutieren lassen. Glaubt mir: das ist erheblich bequemer und nervenschonender.)
 
Zuletzt bearbeitet:
Danke an alle, die geschrieben haben. Mag sein, dass ich wenig Chance habe, aber ich glabe, genau wie Jo1978 geschrieben hat, dass vieles an einer (geschckten) Formulierung im Vertrag (den sieht aber FA doch gar nicht!) und vor allem in der Rechnung liegt. Denn gerade im von euch zitierten Paragraf heißt "Dem ermäßigten Steuersatz unterliegen deshalb insbesondere die Leistungen der Bildjournalisten ... und Foto-Designer."

Ich erstelle im Aftrag des Kunden überwiegend nicht klassische Portraits, sondern journalstische Aufnahmen, die ich dazu noch kreativ bearbeite. Ich bin Mitglied der "Artistic Guild of Wedding Photojournalst Association [AG]WPJA" (bitte googeln, wen es interessiert), mein kreatives Können kann ich mit einem Designer-Diplom belegen. Wenn die Aufnahmen dann nicht unter "Foto-Design" Fallen, dann weiß ich überhaupt nicht mehr, was der Gesetzgeber sonst darunter meinen könnte.

Also, vielleicht eine geschicktere Formulierung des Threads un der eigentlicher Frage wäre "WIE formuliert man denn die beschriebene Leistung, so dass es am eindeutigsten unter den §12 fällt?". Bevor Ihr Hochzeitsfotografen pauschal beurteilt und mit Passbildfotografen vergleicht, schaut vielleicht unter [AG]WPJA oder anderen ähnlichen Portalen die GUTEN, KREATIVEN Hochzeitsfotografen an!

Übrigens, hier war die ANtwort meines Steuerberaters - ziemlich durftig, finde ich! "die Frage ist äußerst problematisch, weil die Gesetzestextvorschrift diesen Fall nicht definiert

[hier war der Link zum §12]

Man kann beim Finanzamt für rd. 100 € einen Antrag auf verbindliche Auskunft stellen. Wenn die bestätigen, dass Du mit 7 % rechnen kannst, dann ist Alles ok. Oder Du kriegst ein definitives nein."
 
Mal in den Raum gestellt: Wenn du in die Rechnung schreibst, dass die Leistung darin besteht, dass die Kunden dass Nutzungsrecht eingeräumt wird, dann dürfte für das Finanzamt doch die Sache eindeutig sein - ermäßigter Satz.
 
Mal in den Raum gestellt: Wenn du in die Rechnung schreibst, dass die Leistung darin besteht, dass die Kunden dass Nutzungsrecht eingeräumt wird, dann dürfte für das Finanzamt doch die Sache eindeutig sein - ermäßigter Satz.

Ich wünschte, es wäre so. Wenn aber das FA es genauso wie die anderen Forumteilnehmer hier es auslegen, ist es leider nicht unbedingt so eindeutig.
 
Mal in den Raum gestellt: Wenn du in die Rechnung schreibst, dass die Leistung darin besteht, dass die Kunden dass Nutzungsrecht eingeräumt wird, dann dürfte für das Finanzamt doch die Sache eindeutig sein - ermäßigter Satz.

Das ist - nett ausgelegt - eine zweckmäßige Gestaltung. Nicht so nett ausgelegt kann es Steuerhinterziehung sein wenn "praktisch" etwas ganz anderes passiert ist.
 
Das ist - nett ausgelegt - eine zweckmäßige Gestaltung. Nicht so nett ausgelegt kann es Steuerhinterziehung sein wenn "praktisch" etwas ganz anderes passiert ist.

Arne, ich dachte, als Anwalt ist man eher auf der Kundenseite und sucht nach Lösungen, statt einem gleich das Gefühl zu geben, man kommt gleich hinter Gitter. Das mit der Steuerhinterziehung ist zudem wirkich weit her geholt. Es geht darum, sein RECHT zu bekommen, bei einer Gesetzesformulierung, die in dem Punkt verschiedene Deutungen zulässt, zahlreiche gerichtliche Auseinandersetzungen, mal mit sehr unterschiedlicher Entscheidungenin ähnlichen Fällen, belegen das.

Im Grenzfall liegt dann die Entscheidung, ob die Übertragung der Nutzungsrechte Haupt- oder Nebensache ist oder ob man sich bei einer bestimmten Leistung zum Foto-Designer dazuzählen kann im Ermessen des einzelnen Beamten. Es geht also darum, die Leistung entsprechend (richtig!) darzustellen, dazu gehört auch eine KORREKTE Formulierung inder Rechnung, und nicht etwas vorzutäuschen!
 
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