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Nebengewerbe als Fotograf während Ausbildung zum Mediengestalter!?

Morr!gan

Themenersteller
Salaam und guten Morgen,

meine Frage bezieht sich auf die oben genannte Situation. Ich spiele schon lange mit dem Gedanken endlich ein Nebengewerbe anzugehen. Die Rahmenbedingungen sind mir dabei grob bekannt- Kleingewerbe anmelden, Rechnungen schreiben, nicht mehr als 17000€ im Jahr verdienen...

Viel mehr jedoch interessiert es mich, wie das Konfliktpotential mit meinem Arbeitgeber aussieht. In meinem Ausbildungsvertrag steht, dass Nebentätigkeiten auf dem selben Tätigkeitsbereich tabu sind. Nun beschäftigt sich meine Agentur aber vornehmlich mit Print/nonPrint und hat für Fotoarbeiten immer einen ortsansässigen Fotografen bestellt.

In den letzten 3 Monaten habe ich diesen Job dann übernommen, da es ja auch für mich zwecks Refernezen usw. einen positiven Aspekt hatte. Nun hätte ich beim letzten Aufrag aber beinahe meine Kamera zerschossen und mir sind so einige Gedanken gekommen.

Was ist mit verschleiß? Wer hat die Rechte an meinen Bildern? Gibt es Probleme, wenn ich das Nebengewerbe anmelde? Wie gesagt, mein Ausbildungsvertrag erwähnt an keiner Stelle Fotos, Fotografie oder Kameras und auch in den Rahmenbedigungen ist digitale oder analoge nicht in der Ausbildung vorgesehen...

vielleicht hat ja jemand einen Tip, ist in einer ähnlichen Situation oder gewesen und kann mir weiterhelfen.

vielen Dank schonmal und beste Grüße,
Martin
 
Der erste Ansprechpartner zu diesem Thema ist immer Dein Arbeitgeber. Dein Ausbildungsvertrag ist ja da recht eindeutig und da Fotoarbeiten ja scheinbar mit zu Deinen Aufgaben gehören wäre ich da extrem vorsichtig.
Allerdings ist es nicht in Ordnung, dass Du mit Deinem Equipment arbeiten musst, das Arbeitsmaterial sollte schon von deinem Ausbildungsbetrieb gestellt werden. Das ist der Punkt, den ich an Deiner Stelle mal ansprechen würde, vielleicht kannst du ja einen Kompromiss eingehen. Ich glaube aber nicht, dass du die Arbeiten, die zu Deiner Ausbildung gehören dem ausbildenden Betrieb in Rechnung stellen kannst.
Rechte, nicht als Rechtsberatung, mal unverbindlich, als Meinungsäußerung von mir: Wenn man für einen Betrieb in einem festen Ausbildungverhältnis fotografiert, dann ist auch der Betrieb der Urheber, man hat keine Rechte an den Bildern. Gleiches gilt für Angestellte. Anders ist das bei freien Mitarbeitern mit Honorarabrechnung.
 
Wenn man für einen Betrieb in einem festen Ausbildungverhältnis fotografiert, dann ist auch der Betrieb der Urheber, man hat keine Rechte an den Bildern. Gleiches gilt für Angestellte. Anders ist das bei freien Mitarbeitern mit Honorarabrechnung.

Etwas zu vereinfacht.

Selbstverständlich ist er als Fotograf Urheber und nicht der Betrieb.

Und ja die Unveräusserlichen Urheberrechte bleiben bei Ihm.
Das bedeutet er hat das Recht auf Namensnennung bei einer Veröffentlichung.

Aber die Nutzungsrechte gehen durch den Arbeitsvertrag komplett an den Betrieb über.

Das ganze wird dann Interessant wen die Ausbildung rum ist und er sich in der selben Region selbstständig macht...
Da darf er dann die Bilder nicht als Referenz nutzen da sein Lehrbetrieb die Nutzungsrechte hat.
Dafür darf sein Lehrbetrieb die Bilder nur mit seiner Namensnennung als Referenz nutzen.:evil:

Was das Nebengewerbe angeht frag deinen Chef wen der sein OK gibt gut wen nicht las es.

mfg christian
 
Ein Ausbildungsvertrag ist kein Arbeitsvertrag!

Der Umstand scheint zunächst banal, wird aber von vielen nicht richtig verstanden.

Aus einem Ausbildungsvertrag ergeben sich beiderseits besondere Pflichten und Rechte, die im wesentlichen im Berufsbildungsgesetz (BBiG) definiert sind.
Weit schwerwiegender als etwa ein im Ausbildungsvertrag vereinbartes sog. "Branchenverbot" sind die Pflichten des Ausbilders wie sie in BBiG genannt werden.

Zu den Pflichten gehört etwa, dass der Auszubildende fachgerecht ausgebildet, charakterlich gefördert wird, sowie sittlich und körperlich nicht gefährdet wird.

Daraus lässt sich das Recht des Ausbilders eine Nebentätigkeit zu verbieten ableiten.

Praxisbeispiel I: Ein Azubi hat laut Ausbildungsvertrag eine 40 Stundenwoche. Zu beachten sind noch die Stunden die er mit Selbststudium zur Aufarbeitung des Berufsschulunterrichtes nutzt, sowie die Wegezeiten. Durch die Annahme einer Nebentätigkeit wird die gesetzlich geregelte Wochenarbeitszeit von 48 Stunden regelmäßig überschritten oder ist die Gesamtbelastung objektiviert zu hoch, kann und muss der Ausbilder einschreiten und dir die Nebentätigkeit verbieten.

Praxisbeispiel II: Ein Azubi ist nur ein durchschnittlicher Berufsschüler. Seine Notendurchschnitt und/oder eine Note in einem Fach und/oder gehäufte unentschuldigte oder entschuldigte Fehlzeiten und/oder häufiges zu spät kommen weisen darauf hin, dass er Probleme hat die im Unterricht geforderte Leistung zu erbringen. Auch hier kann und muss der Ausbilder einschreiten. Gesagtes gilt auch bei ähnlichen Minderleistungen im Betrieb.

Kurz zusammen gefasst: In einem Ausbildungsverhältnis begründet sich auch ein besonderes Vertrauensverhältnis zwischen Azubi und Ausbilder. Der Azubi tut gut daran jede Art von Nebentätigkeit, auch ehrenamtliche, vor Antritt der Tätigkeit mit seinem Ausbilder abzusprechen.

Der Ausbilder kann ggf. der Nebentätigkeit zustimmen. Voraussetzung hierfür sind in jedem Fall gute Leistungen in Betrieb und Schule.

Gesonderte Regelungen können sich noch aus dem Jugendschutz (Azubi ist unter 18 Jahre alt) oder Tarifverträgen ergeben.

Wie auch immer...

Ich würde dir dringend raten über deine Pläne mit deinem Ausbilder zu reden und dir seine Entscheidung auch schriftlich geben zu lassen.

Greets
/bd/
 
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