raps
Themenersteller
Hallo, ich habe mich heute mit einem Auftraggeber überworfen / eigentlich ergiebige längere Zusammenarbeit beendet, wegen folgendem Sachverhalt:
Der Auftraggeber wollte von mir vor Auftragsbeginn ein uneingeschränktes Nutzungsrecht per Vertrag der von mir in seinem Auftrag erstellten Bilder erhalten, inklusive der Möglichkeit die Bilder zu skalieren, zu beschneiden, Fotomontagen damit zu machen, Übertragung an Dritte etc. Der Vertrag sollte für auch für alle zukünftigen Aufträge von Ihm an mich gelten.
Dagegen hatte ich überhaupt keine Einwände!
ABER....
Der Auftraggeber wollte in den Vertrag KEINE Klausel aufnehmen, worin steht, dass er sich um die Beachtung der Schutzrechte Dritter (Persönlichkeitsrecht, Urheberrecht bei Objekten die auf dem Bild sind) selbst zu kümmern hat, sofern ich nicht ausdrücklich selbst einen Model-Release oder eine entsprechende andere Erlaubnis selbst den Bildern beilege!
Ich war der Auffassung, da ich durch die uneingeschränkte Nutzungsrechteeinräumung nicht mehr kontrollieren kann, was mein Auftraggeber oder Dritte mit den Bildern anstellen, und ich deshalb auch nicht für die Einhaltung der Persönlichkeitsrechte haften kann.
Meine Frage zielt nun darauf ab, ob es richtig war, auf dieser Klausel zu beharren, was ja immerhin zum Bruch einer langen Zusammenarbeit geführt hat?
Bin ich überhaupt noch für die Einhaltung der Persönlichkeitsrechte etc. Dritter haftbar, wenn ich mein uneingeschränktes Nutzungsrecht weitergebe,oder habe ich nur versucht in den Vertrag etwas einzubringen, was eh selbstverständlich gewesen wäre?
Wenn der Vertrag nur die Übertragung der uneingeschränkten Nutzungsrechte, ohne meinen gewünschten Zusatz beinhalten würde,wie würde ein Gericht nach landläufiger Handhabung meine Mitverantwortung bewerten?
Könnte sich z.B. der Auftraggeber darauf berufen, er habe mit der Übername der Bilder selbstverständlich angenommen, ich hätte alle Rechte Dritter als Fotograf eingeholt, die Bilder seien als von Rechten Dritter freigestellt?
Kennt ihr Präzedenzfälle?
Wenn ein Fotograf Bilder eines Prominenten macht, und eine Zeitung veröffentlicht diese Bilder, wird dann der Paparazzi oder die Zeitung wegen Verletzung der Persönlichkeitsrechte verknackt?
Ich bin der Meinung, dass nur allein die Art der Bearbeitung eines Bildes und der Verwendungszweck (Werbekampagene oder Pornoseite) teilweise dafür verantwortlich sein kann, ob Persönlichkeitsrechte verletzt werden oder nicht.
Wenn ich z.B. meinem Auftraggeber ein 15Megapixel Bild mit vielen kleinen Leuten eigentlich nur als Beiwerk gebe, und er fängt an, dass Bild so zu bescheiden, dass die Personen auf einmal nicht mehr Beiwerk sind, wäre eine Persönlichkeitsrechts-Verletzung gegeben, ohne meine Zutun oder meine Kontrolle.
Der Auftraggeber wollte von mir vor Auftragsbeginn ein uneingeschränktes Nutzungsrecht per Vertrag der von mir in seinem Auftrag erstellten Bilder erhalten, inklusive der Möglichkeit die Bilder zu skalieren, zu beschneiden, Fotomontagen damit zu machen, Übertragung an Dritte etc. Der Vertrag sollte für auch für alle zukünftigen Aufträge von Ihm an mich gelten.
Dagegen hatte ich überhaupt keine Einwände!
ABER....
Der Auftraggeber wollte in den Vertrag KEINE Klausel aufnehmen, worin steht, dass er sich um die Beachtung der Schutzrechte Dritter (Persönlichkeitsrecht, Urheberrecht bei Objekten die auf dem Bild sind) selbst zu kümmern hat, sofern ich nicht ausdrücklich selbst einen Model-Release oder eine entsprechende andere Erlaubnis selbst den Bildern beilege!
Ich war der Auffassung, da ich durch die uneingeschränkte Nutzungsrechteeinräumung nicht mehr kontrollieren kann, was mein Auftraggeber oder Dritte mit den Bildern anstellen, und ich deshalb auch nicht für die Einhaltung der Persönlichkeitsrechte haften kann.
Meine Frage zielt nun darauf ab, ob es richtig war, auf dieser Klausel zu beharren, was ja immerhin zum Bruch einer langen Zusammenarbeit geführt hat?
Bin ich überhaupt noch für die Einhaltung der Persönlichkeitsrechte etc. Dritter haftbar, wenn ich mein uneingeschränktes Nutzungsrecht weitergebe,oder habe ich nur versucht in den Vertrag etwas einzubringen, was eh selbstverständlich gewesen wäre?
Wenn der Vertrag nur die Übertragung der uneingeschränkten Nutzungsrechte, ohne meinen gewünschten Zusatz beinhalten würde,wie würde ein Gericht nach landläufiger Handhabung meine Mitverantwortung bewerten?
Könnte sich z.B. der Auftraggeber darauf berufen, er habe mit der Übername der Bilder selbstverständlich angenommen, ich hätte alle Rechte Dritter als Fotograf eingeholt, die Bilder seien als von Rechten Dritter freigestellt?
Kennt ihr Präzedenzfälle?
Wenn ein Fotograf Bilder eines Prominenten macht, und eine Zeitung veröffentlicht diese Bilder, wird dann der Paparazzi oder die Zeitung wegen Verletzung der Persönlichkeitsrechte verknackt?
Ich bin der Meinung, dass nur allein die Art der Bearbeitung eines Bildes und der Verwendungszweck (Werbekampagene oder Pornoseite) teilweise dafür verantwortlich sein kann, ob Persönlichkeitsrechte verletzt werden oder nicht.
Wenn ich z.B. meinem Auftraggeber ein 15Megapixel Bild mit vielen kleinen Leuten eigentlich nur als Beiwerk gebe, und er fängt an, dass Bild so zu bescheiden, dass die Personen auf einmal nicht mehr Beiwerk sind, wäre eine Persönlichkeitsrechts-Verletzung gegeben, ohne meine Zutun oder meine Kontrolle.