Aktfotografie ist vom ersten Lebensjahr an erlaubt.
Es gibt kein Gesetz in Deutschland, das es verbieten würde, Aktfotos von Kindern oder Jugendlichen zu machen.
Strafbar ist es,
pornographische Darstellungen ("Schriften") herzustellen, zu verbreiten usw., die sexuelle Handlungen an, von oder mit Kindern zum Gegenstand haben. (§184b StGB)
Strafbar ist es weiterhin,
pornographische Darstellungen ("Schriften") herzustellen, zu verbreiten usw., die sexuelle Handlungen an, von oder mit Jugendlichen über 14 und unter 18 Jahren zum Gegenstand haben. (§184c StGB)
Voraussetzung für eine Strafbarkeit ist dabei
immer, daß es sich um
pornographische Darstellungen handelt. "Pornographisch" ist dabei niemals ein
Inhalt, sondern stets nur die
Art und Weise der Darstellung.
Weder die Abbildung nackter menschlicher Körper noch die Abbildung nackter menschlicher Sexualorgane noch die Darstellung sexueller Handlungen an sich ist automatisch pornographisch. Erst eine bestimmte Art und Weise der Darstellung macht sie ggf. dazu.
Pornographische Darstellungen können aber grundsätzlich vom Grundrecht auf Kunstfreiheit (Art.5 GG) geschützt sein, dann gelten die strafrechtlichen Verbote nicht, und ebenso nicht die entsprechenden Jugendschutzvorschriften. Ob eine pornographische Darstellug unter den "Kunstvorbehalt" des Grundgesetzes fällt, entscheidet das Gericht im Einzelfall, ggf. mit Hilfe von Gutachtern.
Was das "Model-Release" für Aktfotos von Minderjährigen betrifft:
Jedes Model-Release eines Minderjährigen braucht die Zustimmung
aller Erziehungsberechtigten.
Das ergibt sich aus dem Umstand, daß die Einwilligung in einen Verzicht auf gewisse Persönlichkeitsrechte (hier: "Verzicht auf Recht am eigenen Bild") so schwerwiegend ist, daß sie nicht von der durch das BGB bestimmten eingeschränkten Geschäftsfähigkeit von Jugendlichen gedeckt wird. Das gilt natürlich umso mehr auch für Aktfotos.
Wer Minderjährige gegen Entgelt als Models für Aktfotos anheuert, sollte außerdem genau prüfen, ab welchem Punkt er damit gegen die einschlägigen des Jugendschutzes und des Jugendarbeitsschutzes verstoßen könnte. (Minderjährige dürfen nicht in einer Weise beschäftigt werden, die ihre geistig-sittlich-moralische Entwicklung gefährdet. Deshalb dürfen sie z.B. ja auch nicht in Striptease-Bars kellnern o.ä.)
Die Frage Modell<18 Jahre und Fotograph>18 Jahre. Hier ist jedoch die Konstellation Modell>18 Jahre und Fotograph<18 Jahre, also genau umgekehrt. Diese Frage kommt nicht alle paar Wochen auf.
Urps... Da hat er recht... Und jetzt muß ich schamvoll gestehen, daß ich eben auch nur gelesen habe, was ich vermutete, was da wieder mal einer fragt...
(Ich sollte meinen Watzlawick mal wieder rausholen...

)
Macht aber nix, obiges kann man nicht oft genug sagen.
Fotograf unter 18, Model über 18? Gibt überhaupt keine Probleme.
Ist nämlich rechtlich nicht vorgesehen, kommt sozusagen in der Phantasie der Rechtspolitiker, Jugendschutzpolitiker und Juristen nicht vor.
Das Model sollte aufpassen, daß es den minderjährigen Fotografen nicht verführt. Das war's aber auch schon.
Darf ein Minderjähriger sich selber "Pornos" herstellen? Ja. Grundsätzlich darf er das. Er darf sie nur nicht anderen Minderjährigen zugänglich machen.
(Pornos Minderjährigen zugänglich machen dürfen nur die "Sorgeberechtigten". Für die ist es nach StGB erlaubt, nach JuSchG müssen sie aber aufpassen, daß der betreffende Minderjährige reif genug dafür ist.)