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Apassionata und DSLR

Es gibt genügend Gerichtsurteile, in denen klar gestellte wurde, dass die AGBs keine Geltung bekommen, wenn man erst nach der Kaufabsicht darauf hingewiesen wird (weil es z.B. auf der Eintrittskarte oder dem Kassenzettel steht). Man muss vor dem Kauf darüber informiert werden, d.h. in diesem Falle müsste ein deutlich sichtbarer Aushang vorhanden sein, dass durch den Kauf der Eintrittskarte die AGBs anerkannt werden und diese müssten unaufgefordert einsehbar sein. Beides ist in der Praxis so gut wie nie der Fall, der Aufdruck auf der Eintrittskarte selber ist vollkommen irrelevant - die hab ich erst in der Hand, wenn ich bezahlt habe.

Ja, die gibt es. Aber mindestens genauso viele in denen das Gegenteil der Fall ist.

Letztendlich hat der Verbraucher auch eine Sorgfaltspflicht. Er darf nicht blauäugig etwas kaufen und hinterher darauf pochen, daß man ihn nicht umfassend informiert hat. (Beispiel: Radarwarner)

Gruß photomotics
 
Also nun haben wir schon den zweiten hier, der nicht mit seiner DSLR in die Show gelassen wurde.
Frage: Sind beide zur gleichen Show, bzw. am gleichen Ort gewesen?

Ich würde vorschlagen, dass die beiden Betroffenen in einer freundlichen Mail ihre Enttäuschung darüber zum Ausdruck bringen dass sie nicht, wie auf der Seite verkündet, ihre Kamera mit hinein nehmen durften, und sich somit nicht, wie erhofft, "ein paar Erinnerungsfotos von diesen unvergesslichen Abend" machen konnten. Sollten die Karten je nach Sitzposition preislich gestaffelt verkauft werden, könnte man ja auch noch schreiben, dass man extra mehr Geld ausgegeben habe, um einen Platz zu erhalten, von dem aus man besser fotografieren könne. Und dass man nun enttäuscht sei, dass diese Mehrausgabe völlig sinnlos war.

In diesem Schreiben sollte man den Veranstalter bitten, seine diesbezüglichen Hinweise auf der WebSide genauer zu präzisieren, falls eben bestimmte Kameratypen doch nicht zugelassen sind. Oder - wenn dies vom Veranstalter garnicht beabsichtigt ist - er sich doch mal bitte mit den jeweiligen Örtlichkeiten, bei denen offensichtlich die Vorgaben des Veranstalters nicht so gehandhabt werden, wie an anderen Veranstaltungsorten, damit diese noch einmal genauer instruiert werden und Kunden nicht weiterhin vor den Kopf gestossen werden. Man sollte auch auf die Differenzen zwischen den im Internet veröffentlichten FAQs und etwaigen, auf den Eintrittskarten aufgedruckten ABGs hinweisen, und darum bitten, diese Differenzen zu beseitigen.

Man kann da sicher auch mal anrufen. Am Telefon ist es immer gleich ein Stückchen persönlicher und man kann auch seinen (etwaigen) Charme besser spielen lassen.

(Beispiel: Radarwarner)
Dies ist ein vollkommen unpassender Vergleich.
 
Also Apassionata hat keinerlei AGBs! :ugly:
Und die Kartenverkäufer weisen darauf hin das
"vertragliche Beziehungen im Hinblick auf den Veranstaltungsbesuch ausschließlich zwischen dem Karteninhaber (Kunden) und dem jeweiligen Veranstalter zustande. Möglicherweise gelten für diese rechtlichen Beziehungen eigene Allgemeine Geschäftsbedingungen des Veranstalters"
.

FAQs sind für den Kunden wie auch für den Veranstalter aber nicht rechtl. bindend! :grumble:
Also sehr merkwürdig das Ganze...
 
Dies ist ein vollkommen unpassender Vergleich.

Nicht unbedingt, da die rechtlichen Konsequenzen nahezu identisch sein können.

Außerdem fiel mir just in diesem Moment kein anderer ein. Liegt wohl daran, daß ich letzte Woche in meinem Archiv aufgeräumt habe und da noch ein solcher Fall zum Vorschein kam.

Gruß photomotics
 
Doch, es ist ein unpassender Vergleich...

Bei gesetzlichen Bestimmungen gilt der Grundsatz "Unwissenheit schützt vor Strafe nicht", bei AGBs ist das wohl eher andersrum.

ABGs sind keine Gesetze oder Verordungen und deshalb gilt immer, wenn auf AGBs nicht nachweisbar vorschriftsmäßig hingewiesen wurde, dass sie keine Gültigkeit haben und statt dessen nur noch die Bestimmungen des BGB gelten.

BTW: Ein kleiner Trick für alle Gewerbetreibenden - bestellt immer zu euren AEGs (Allgemeine Einkaufsbedingungen). Im Normallfall wird der Lieferant diese AEGs ignorieren und euch eine AB mit seinen AGBs schicken. Das Resultat: Beide Geschäftsbedingungen haben keine Gültigkeit mehr, da sie sich gegenseitig ausschließen und man hat nach BGB statt zu den meist wesentlich ungünstigeren AGBs des Lieferanten eingekauft. ;)
 
Bei gesetzlichen Bestimmungen gilt der Grundsatz "Unwissenheit schützt vor Strafe nicht", bei AGBs ist das wohl eher andersrum.

ABGs sind keine Gesetze oder Verordungen und deshalb gilt immer, wenn auf AGBs nicht nachweisbar vorschriftsmäßig hingewiesen wurde, dass sie keine Gültigkeit haben und statt dessen nur noch die Bestimmungen des BGB gelten.

Hier irrt der Herr aber gewaltig. Im BGB, 2. Buch Abschnitt 2 §§ 305 -310 , sind die AGB eindeutig definiert.
Dort ist auch beschrieben, welche Ausnahme es gibt, oder unter welchen Vorraussetzungen die AGB keine Gültigkeit haben.
Ein nichthinweisen auf die AGB bedeutet noch lange nicht, daß sie nicht gelten.

Zur weiteren Information kann auch gerne auf diverse Fachliteratur von
Hans-Jörg Stadtler zurückgegriffen werden.


Ich werde mich aus dieser Diskussion jetzt ausklinken. Meinen Anteil habe ich dazu beigetragen. Trotz alledem sollten die "Geschädigten" versuchen mit dem Veranstalter eine einvernehmliche Lösung zu finden.

Gruß photomotics
 
Was soll denn das Theater?

Zu zweit reingehen, mit Freundin. Freundin bekommt das 70-200 2.8 in die Handtasche. Man selbst den Body ohne Linse. Begründung beim Ordner: Klaugefährdet, kann man nicht im Auto lassen. Getrennt reingehen, selbstverständlich. Handtaschen von Frauen werden viel seltener gefilzt als Rucksäcke von Männern.

Drinnen baut man das Zeug zusammen. Das ist doch der Sinn von DSLRs mit Wechselobjektiven. :D
KV (kannste Vergessen)
habe unsere Kleine nach Nürnberg gebracht zu Apasionata
und war mit am Einganang da wurde alles Gefiltzt
Einer Frau mit Kinder wurde die Flasche mit Getränke abgenommen (0,2l PET) die sie in ihrer Handtasche hatte
Ein anderer musste siene DSLR zurück ins Auto Bringen war aber nicht der TO ich war am 15.2.
Der Sicherheits Dienst der dort war hatte einen an Der Klatsche
(war aber kein ansässiger Dienst)
Beim Veranstalter Beschweren ist die einzige Möglichkeit
 
Mit dem Zitat des §929 haben Sie sich die die Antwort ja quasi schon selbst gegeben.

In dem Moment wo Sie die Ware annehmen und das Geld bezahlen, erkennen Sie die AGB des Verkäufers an, wenn es sich bei dem Produkt um einen vermittelten Gegenstand handelt. Der Kartenverkäufer (eventim, Kartenhaus etc.) ist in diesem Fall ja nur der Mittelsmann. Der Verkäufer der Eintrittskarte ist und bleibt der Veranstalter. Und dessen Geschäftsbedingungen sind für beide Vertragsparteien bindend.

Danke für den Versuch der Aufklärung. Ich habe das zwar nicht verstanden, es bleibt jedoch die Erkenntnis, daß es eines Juristen bedarf um aus einem Zweizeiler (BGB 929) eine Anwendbarkeit auf den Besuch einer Veranstaltung herzuleiten…

Steht in den Geschäftsbedingungen des Veranstalters, daß während seinen Veranstaltungen das fotografieren verboten ist, dann ist das rechtlich einwandfrei.

Sofern die AGB Gültigkeit haben, mag das ja zutreffen. Nur in den hier im Thread genannten Beispiel scheint ja die Sache sehr unklar zu sein.

FAQs sind für den Kunden wie auch für den Veranstalter aber nicht rechtl. bindend! :grumble:
Also sehr merkwürdig das Ganze...

Merkwürdig ist das nicht, das hat System: Eine Sache möglichst so zu präsentieren, daß der Kunde den Interessen des Veranstalters mit Leichtigkeit nachkommen kann und den Kunden soweit als möglich in Unkenntnis über seine Kundenrechte zu lassen, damit sie möglichst schwierig durchsetzbar werden… …und der Kunde am Ende aufgibt und sagt: 'Was solls…'

Hier irrt der Herr aber gewaltig. Im BGB, 2. Buch Abschnitt 2 §§ 305 -310 , sind die AGB eindeutig definiert.
Dort ist auch beschrieben, welche Ausnahme es gibt, oder unter welchen Vorraussetzungen die AGB keine Gültigkeit haben.
Ein nichthinweisen auf die AGB bedeutet noch lange nicht, daß sie nicht gelten.

Das liest sich hier jedoch anders: www.it-recht-kanzlei.de/einbeziehung-agb-vertrag.html

Rechtsprechung und Literatur haben in den folgenden Fällen die Einbeziehung der AGB in einen Vertrag verneint:

Schutzhüllen-AGB

Ein versteckter oder missverständlicher Hinweis auf die AGB.
Hinweis auf die AGB erst auf dem Lieferschein, einer Empfangsbestätigung oder einer Quittung, es sei denn, es bestanden laufende Geschäftsbeziehungen, und die AGB des Verwenders sind bei früheren Verträgen Vertragsbestandteil geworden oder es bestand ein Rahmenvertrag, in dem die Geltung der AGB vereinbart wurde.
Wenn bei Verbraucherverträgen lediglich ein Auszug der AGB überreicht wurde.
Bei bloßem Abdruck der AGB auf der Vertragsrückseite oder in einem Katalog, ohne Hinweis auf diese auf der Vorderseite. Es besteht insofern keine zumutbare Kenntnisnahme.
Dagegen haben Rechtsprechung und Literatur in den folgenden Fällen die Einbeziehung der AGB in einen Vertrag bejaht:

Bei einem Geschäft das nicht in einem Onlineshop, sondern Offline abgeschlossen wird, solange ein eindeutiger Hinweis auf die im Internet abzurufenden AGB erfolgt. Der Verbraucher muss dabei selbstverständlich die Möglichkeit haben, die AGB herunter zu laden oder auszudrucken.
Bei der Einbeziehung von AGB bei einem Internetauftritt, soweit es einen ausdrückliche Hinweis auf die Geltung von die AGB in der Weise gibt, dass jeder Nutzer diesen Hinweis bei der Bestellung wahrnehmen kann.
Bei Bestätigung der Geltung der AGB in einem kaufmännischen Bestätigungsschreiben an einen Kaufmann im Sinne des HGB (grundsätzlich nicht Öffentliche Hand), auf das dieser mit Schweigen antwortet. Hier gelten die Regeln des kaufmännischen Bestätigungsschreibens gem. § 362 HGB.

domeru
 
Der Paragraph 305 II BGB sagt ganz eindeutig:

Für Verbraucher werden AGB Vertragsinhalt bei Vertragsschluss, wenn

1. der Verwender ausdrücklich auf die Geltung seiner AGB hinweist ("Es gelten unsere AGB” - vor der Unterschriftsspalte),

2. für eine zumutbare Möglichkeit der Kenntnisnahme sorgt (Abdruck auf der Rückseite der Bestellung oder Beilage der AGB oder Aushang im Geschäft) und

3. der andere Vertragspartner mit der Geltung der AGB einverstanden ist.
Und das ist der springende Punkt:
Dabei kann die Einverständniserklärung auch durch schlüssiges Verhalten erfolgen – beispielsweise, wenn es nach zumutbarer Kenntnismöglichkeit der AGB zur Vertragsdurchführung kommt. Ein ausdrückliches Einverständnis ist eben nicht erforderlich.

Die Zumutbarkeit der Kenntnisnahme ist dadurch gewährleistet, wenn der Veranstalter die AGB an der Kasse aushängen hat. Damit kommt er vor jedem Richter durch. Es ist leider so.

Wäre der Kartenverkauf allerdings nur durch "Fernabsatz" möglich, d.w.h es gibt keine Abendkasse, sähe die Sache allerding ganz anders aus. Dann müssen die AGB im Onlinemedium so eingebunden sein, daß der Käufer diese vor dem Kauf bestätigen muß.

Ich weiß, es ist furchtbar kompliziert. Aber so ist deutsches Recht nun mal.

Das war jetzt aber auch definitiv mein letzter Beitrag zu diesem Thread. Sonst muß ich noch eine Beratungsgebühr verlangen :lol:

Gruß und viel Erfolg für die "Geschädigten"
photomotics
 
habe unsere Kleine nach Nürnberg gebracht zu Apasionata
und war mit am Einganang da wurde alles Gefiltzt
Einer Frau mit Kinder wurde die Flasche mit Getränke abgenommen (0,2l PET) die sie in ihrer Handtasche hatte
Ein anderer musste siene DSLR zurück ins Auto Bringen
Das Reinschmuggeln von unerwünschtem Zeugs (Getränkeflaschen, Kameras, usw.) hat bei mir schon öfters funktioniert. Auch bei Events mit sehr hohem Sicherheitsfaktor. Garantien gibt's natürlich keine. Es liegt immer im Ermessen der jeweiligen Person am Einlass.

Selbst beim Security Check am Airport ist das so. Hatte schon aus Schusseligkeit Getränke im Rucksack, die bei der Durchleuchtung aufgefallen sind. Man hat mich darauf angesprochen, ließ mich aber dennoch passieren. Das gleiche mit Cams: Mal wollen sie alles sehen, ein anderes Mal lässt man alles im Rucksack und niemand spricht einen an.

Es gibt für so was keine klaren Richtlinien, d.h. die gibt es schon, sie werden aber nicht stringent ausgeführt. Sind ja auch nur Menschen, die das umsetzen sollen am Einlass.

Als professioneller Terrorist sollte man sich auf die Laxheit der Securityleute natürlich nicht verlassen, aber als einfacher Knipser kann man es ja mal probieren. Was hat man denn zu verlieren?
 
Bei solch großen Shows sollte das aber nicht so sehr dem Ermessen der Ordner überlassen bleiben, wer nun mit was reingelassen wird, oder nicht.
Wenn da steht, dass fotografieren (ohne Blitz) grundsätzlich erlaubt sein, dann haben sich die Ordner an den Einlässen auch daran zu halten und die Leute mit ihren Kameras passierne zu lassen.

So sehe ich das jedenfalls.
Oder sie sollen in ihne FAQs schreiben, dass sie das der jeweiligen (Tages-)Laune der örtlichen Ordner überlassen. Dann weiss wenigstens jeder, dass dort willkürlich gehandelt wird.
 
Die Zumutbarkeit der Kenntnisnahme ist dadurch gewährleistet, wenn der Veranstalter die AGB an der Kasse aushängen hat. Damit kommt er vor jedem Richter durch. Es ist leider so.
Jetzt kommen wir der Sache schon näher. Und es muss auch noch ein deutlicher Hinweis vor dem Kauf erfolgen (per Schild oder mündlich), dass diese AGBs Bestandteil des Kaufvertrags werden.

Und jetzt zeig mir mal eine Veranstaltung, wo dies der Fall ist - ich habe bisher noch nie die AGBs eines Veranstalters deutlich sichtbar an der Kasse aushängen sehen.
 
Die sind nicht froh über DSLRs, weil man damit zumindest theoretisch Bilder auf professionellem Niveau machen und entsprechend publizieren kann.

Aber nein. Mit der Perspektive aus dem Auditorium heraus kannst Du nur langweilige Fotos machen.
Außerdem schränken das wenige Licht und die Entfernung die Qualität doch ein.



Wenn sich alle anderen ein Beispiel dran nehmen, hört auch die Tierquälerei auf.

Diese Aussage macht mir den Eindruck, als wüßtest Du ganz genau, wovon Du redest. Oder?
 
Jetzt kommen wir der Sache schon näher. Und es muss auch noch ein deutlicher Hinweis vor dem Kauf erfolgen (per Schild oder mündlich), dass diese AGBs Bestandteil des Kaufvertrags werden.

AGBs sind nur dann gültig, wenn Sie vom Käufer VOR DEM KAUF ohne nennenswerten Aufwand einsehbar sind. ISt dem nicht so, verlieren die AGBs ihre Gültigkeit, der Vertrag dagegen bleibt erhalten. So und nicht anders.....ohne AGB zählt auch kein Hinweis.
 
Jetzt kommen wir der Sache schon näher. Und es muss auch noch ein deutlicher Hinweis vor dem Kauf erfolgen (per Schild oder mündlich), dass diese AGBs Bestandteil des Kaufvertrags werden.

Und jetzt zeig mir mal eine Veranstaltung, wo dies der Fall ist - ich habe bisher noch nie die AGBs eines Veranstalters deutlich sichtbar an der Kasse aushängen sehen.

Vor allem nicht, wenn man die Karten im Internet bestellt.

Diese Aussage macht mir den Eindruck, als wüßtest Du ganz genau, wovon Du redest. Oder?
Ich zumindest kann mich noch an die Presseveröffentlichungen erinnern, die zeigten, wie der ehemalige Weltmeister und Olympiasiger im Springreiten seinen Pferden das Springen "trainiert" hat. Insofern halte ich Sebastians Einwurf für nicht ganz aus der Luft gegriffen. Aber er gehört andererseits auch nicht zu der Fragestellung des Threads.
 
Ändern kann man nix mehr, Geld wird man auch nicht zurück bekommen, denn man zahlt den Eintritt ja nicht zu einem Fotoworkshop.

Najaaa, würde schon behaupten dass man nen Anspruch auf ne gewisse Entschädigung hat. Wenn ich für die Veranstaltung Karten kaufe gerade WEIL ich gelesen habe dass man fotografieren darf und dann wird mir (entgegen den Angaben des "Veranstalters") die Kamera verboten ist das aus meiner Sicht ne Verletzung einer vertraglichen Nebenpflicht (wenn das nichts hilft kann man schlimmstenfalls noch den Grundsatz "Treu und Glauben" auf den Tisch packen :D)
 
Ich hab etwas aufgeräumt.
Hier gehts nicht um eventuelle Tierquälerei und wie diese vielleicht betrieben wird.
Wir sind hier im Bereich Allgemeines über die DSLR-Fotografie
Alles weitere, was nicht zum Thema gehört wird nun als solche gewertet.
 
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