Ich denke, bei einem derartigen Rechtsgeschäft dürfte eine Anfechtung erfolgreich möglich sein. Sollte ich interessehalber auch mal austesten
Was genau willst Du denn da anfechten?
Daß der Verkäufer seine Gewährleistungspflicht "Garantie" nennt? Daß Canon nur ein Jahr Herstellergarantie gibt?
Ich sehe da weit und breit nichts, was anfechtbar wäre...
Die Gewährleistungspflicht des Verkäufers dem Verbraucher gegenüber ist gesetzlich geregelt. Die besteht genau nach gesetzlicher Vorschrift, völlig egal was der Verkäufer dazu erzählt oder nicht erzählt.
Die Herstellergarantie ist eine freiwillige Leistung, die genau in dem Rahmen gewährt werden muß, wie sie vom Hersteller erklärt wurde.
Wieso die Garantie günstigere Bedingungen schaffen sollte als die Gewährleistungspflicht, kann ich erstmal nicht nachvollziehen. Beides sind völlig verschiedene Dinge.
"Gewährleistung" heißt nicht mehr und nicht weniger, als daß die Ware zum Zeitpunkt des Übergangs an den Käufer einen bestimmten Zustand hat. Dies hat der Verkäufer zu gewährleisten. Die Gewährleistungspflicht greift, wenn die Ware defekt geliefert wurde.
Nicht, wenn sie beim Kunden kaputt geht.
"Herstellergarantie" heißt nicht mehr und nicht weniger, als daß der Hersteller zusichert, daß sein Produkt beim vorgesehenen Gebrauch einen Zeitraum X lang fehlerfrei funktioniert.
Das heißt also z.B.: wenn die Kamera X bei vorgesehenem Gebrauch 2 Jahre mindestens fehlerfrei funktioniert, und nach einem Jahr bei starkem Regen durch Wassereinbruch ausfällt, und der Hersteller der Ansicht ist "unsere Kamera X hält solchen Regen aus" - dann leistet er Garantie und repariert das Ding kostenlos. Weil die Kamera nicht das gehalten hat, was er als Hersteller für sie versprochen hat.
Der Verkäufer sagt in dem Fall: "Ich habe Ihnen eine intakte Kamera geliefert - wenn die nach einem Jahr ausfällt, beweisen Sie mir bitte, daß die Kamera bereits bei Lieferung einen verdeckten Defekt hatte, der den Ausfall verursacht hat.
Dann und nur dann bezahle ich die Reparatur." (Wenn die Kamera innerhalb der ersten sechs Monate nach Lieferung ausfällt, muß der Verkäufer beweisen, daß der Defekt, der den Ausfall verursacht hat, erst nach Lieferung entstanden ist.)
Und umgekehrt heißt es auch: wenn der Käufer beim Auspacken feststellt, daß die Kamera X mit einem dicken Riss im Gehäuse geliefert wurde, dann sagt der Verkäufer "Sorry, die Ihnen gelieferte Kamera ist leider nicht in dem Zustand, wie sie im Kaufvertrag zugesichert wurde; ich werde Ihren zugesicherten Zustand gewährleisten - also reparieren lassen oder Ersatz leisten."
Während der Hersteller sagt: "Sorry, aber das ist kein Garantiefall - das ist offensichtlich ein Transportschaden. Wenden Sie sich bitte an den Verkäufer, damit haben wir nichts zu tun."
Da die Garantie in diesem Fall aber günstigere Bedingungen schafft, sollte der Verkäufer auch Gewährleistung und nicht Garantie schreiben. Das sind schließlich zwei verschiedene paar Schuhe.
Eben. Und deshalb schafft die Garantie keine günstigeren Bedingungen als die Gewährleistung, weil beides nämlich vollkommen unterschiedliche Fälle abdeckt.
Die gesetzliche Gewährleistungspflicht regelt Dinge, die von der Herstellergarantie überhaupt nicht erfasst werden, und die Herstellergarantie regelt Dinge, die von der gesetzlichen Gewährleistungspflicht überhaupt nicht erfasst werden...