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Canon gewährt nur 1 Jahr Garantie! Warum kapieren das so viele nicht?

Optikator

Themenersteller
Bei ca. 60% der Privatverkäufe für Canon-Produkte fällt mir auf, dass der Verkäufer von einer zweijährigen Garantie ausgeht. Wie kommt er darauf?! Canon gewährt keine 2 Jahre Garantie (ausg. bei div. Laserdruckersysteme). Und wenn ich diesen Verkäufer darauf hinweise, will er auch noch mit mir diskutieren. Versteht das jemand? Wen das noch nervt, der kann sich ja hier mal ein bissl Luft machen :D
 
Gesetzlich vorgeschrieben ist 2 Jahre Gewährleistung (zumindest in Österreich, aber ich nehme an in Deutschland ist es gleich oder ähnlich), der Hersteller kann Garantie anbieten, wenn er es tut muss er es auch einhalten, hierbei kann er aber keine ungünstigeren Bedingungen für den privaten Konsumenten schaffen.
 
Da die Garantie in diesem Fall aber günstigere Bedingungen schafft, sollte der Verkäufer auch Gewährleistung und nicht Garantie schreiben. Das sind schließlich zwei verschiedene paar Schuhe.
 
Da hast du natürlich Recht, ich denke aber das viele Menschen den Unterschied zwischen Garantie und Gewährleistung gar nicht kennen bzw denken, dass dies das Gleiche ist. Wahrscheinlich kennen diesen Unterschied auch wenige Verkäufer, überhaupt bin ich bisher selten von einem Verkäufer beraten worden von den man gemerkt hat das er Ahnung in der Materie hat. :rolleyes:
 
Ich denke, bei einem derartigen Rechtsgeschäft dürfte eine Anfechtung erfolgreich möglich sein. Sollte ich interessehalber auch mal austesten :D
 
Zuletzt bearbeitet:
Ich denke, bei einem derartigen Rechtsgeschäft dürfte eine Anfechtung erfolgreich möglich sein. Sollte ich interessehalber auch mal austesten :D

Dann bedenke aber auch, dass die Anfechtung nach § 119 BGB nach Gefahrenübergang durch die Sachmängelhaftung nach § 434 BGB verdrängt wird. So einfach ist es dann nämlich nicht mehr, sein Geld wieder zu erlangen.
 
Ich denke, bei einem derartigen Rechtsgeschäft dürfte eine Anfechtung erfolgreich möglich sein. Sollte ich interessehalber auch mal austesten :D
Was genau willst Du denn da anfechten?

Daß der Verkäufer seine Gewährleistungspflicht "Garantie" nennt? Daß Canon nur ein Jahr Herstellergarantie gibt?

Ich sehe da weit und breit nichts, was anfechtbar wäre...

Die Gewährleistungspflicht des Verkäufers dem Verbraucher gegenüber ist gesetzlich geregelt. Die besteht genau nach gesetzlicher Vorschrift, völlig egal was der Verkäufer dazu erzählt oder nicht erzählt.

Die Herstellergarantie ist eine freiwillige Leistung, die genau in dem Rahmen gewährt werden muß, wie sie vom Hersteller erklärt wurde.

Wieso die Garantie günstigere Bedingungen schaffen sollte als die Gewährleistungspflicht, kann ich erstmal nicht nachvollziehen. Beides sind völlig verschiedene Dinge.

"Gewährleistung" heißt nicht mehr und nicht weniger, als daß die Ware zum Zeitpunkt des Übergangs an den Käufer einen bestimmten Zustand hat. Dies hat der Verkäufer zu gewährleisten. Die Gewährleistungspflicht greift, wenn die Ware defekt geliefert wurde. Nicht, wenn sie beim Kunden kaputt geht.

"Herstellergarantie" heißt nicht mehr und nicht weniger, als daß der Hersteller zusichert, daß sein Produkt beim vorgesehenen Gebrauch einen Zeitraum X lang fehlerfrei funktioniert.

Das heißt also z.B.: wenn die Kamera X bei vorgesehenem Gebrauch 2 Jahre mindestens fehlerfrei funktioniert, und nach einem Jahr bei starkem Regen durch Wassereinbruch ausfällt, und der Hersteller der Ansicht ist "unsere Kamera X hält solchen Regen aus" - dann leistet er Garantie und repariert das Ding kostenlos. Weil die Kamera nicht das gehalten hat, was er als Hersteller für sie versprochen hat.

Der Verkäufer sagt in dem Fall: "Ich habe Ihnen eine intakte Kamera geliefert - wenn die nach einem Jahr ausfällt, beweisen Sie mir bitte, daß die Kamera bereits bei Lieferung einen verdeckten Defekt hatte, der den Ausfall verursacht hat. Dann und nur dann bezahle ich die Reparatur." (Wenn die Kamera innerhalb der ersten sechs Monate nach Lieferung ausfällt, muß der Verkäufer beweisen, daß der Defekt, der den Ausfall verursacht hat, erst nach Lieferung entstanden ist.)

Und umgekehrt heißt es auch: wenn der Käufer beim Auspacken feststellt, daß die Kamera X mit einem dicken Riss im Gehäuse geliefert wurde, dann sagt der Verkäufer "Sorry, die Ihnen gelieferte Kamera ist leider nicht in dem Zustand, wie sie im Kaufvertrag zugesichert wurde; ich werde Ihren zugesicherten Zustand gewährleisten - also reparieren lassen oder Ersatz leisten."

Während der Hersteller sagt: "Sorry, aber das ist kein Garantiefall - das ist offensichtlich ein Transportschaden. Wenden Sie sich bitte an den Verkäufer, damit haben wir nichts zu tun."

Da die Garantie in diesem Fall aber günstigere Bedingungen schafft, sollte der Verkäufer auch Gewährleistung und nicht Garantie schreiben. Das sind schließlich zwei verschiedene paar Schuhe.
Eben. Und deshalb schafft die Garantie keine günstigeren Bedingungen als die Gewährleistung, weil beides nämlich vollkommen unterschiedliche Fälle abdeckt.

Die gesetzliche Gewährleistungspflicht regelt Dinge, die von der Herstellergarantie überhaupt nicht erfasst werden, und die Herstellergarantie regelt Dinge, die von der gesetzlichen Gewährleistungspflicht überhaupt nicht erfasst werden...
 
Was genau willst Du denn da anfechten?
Wenn der Verkäufer angibt auf die Sache wäre noch beispielsweise 1 1/2 Jahre Herstellergarantie, dies aber nicht der Fall ist (es ist dann de Facto nur ein halbes Jahr), so könnte man das doch durchaus als Fehlen einer zugesicherten Eigenschaft bezeichnen.
 
Wobei sowohl Gewährleistung als auch Herstellergarantie normalerweise auf den direkten Käufer beschränkt und nicht übertragbar sind, dachte ich?
Also kann man solche Zusicherungen in den Angeboten eh vergessen.

Gr Torsten
 
Bei ca. 60% der Privatverkäufe für Canon-Produkte fällt mir auf, dass der Verkäufer von einer zweijährigen Garantie ausgeht. Wie kommt er darauf?! Canon gewährt keine 2 Jahre Garantie (ausg. bei div. Laserdruckersysteme). Und wenn ich diesen Verkäufer darauf hinweise, will er auch noch mit mir diskutieren. Versteht das jemand? Wen das noch nervt, der kann sich ja hier mal ein bissl Luft machen :D

Nachdem ja der Händler für die Garantie zuständig ist, kann dir der Gebrauchtverkäufer natürlich eine verlängerte Garantie anbieten, evtl. Reparaturen muss er dann halt bezahlen.
 
Was bringt den eine einjährige Garantie, wenn es die gesetzliche Gewährleistung von 2 Jahren gibt? :confused:

Das dient ja wohl nur dazu, um eventuell lästige Reparaturen abwimmeln zu können. Auch ein Grund, warum ich mir keinen lahmen und lauten DELL-Laptop gekauft habe.
 
Was will man machen? Ein wunderbares Beispiel dafür, wie weit die Leute bereit sind zu denken. Seit Jahren geistert dieses Thema durch die Medien, Ratgeber jeglicher Art und online durch Foren. Und trotzdem scheint der Großteil der Menschheit lernresistent zu sein.

Aber das ist wahrscheinlich genauso wie unausrottbare urban Legends über das angebliche Recht, einmal im Monat Party bis zum Morgengrauen machen zu dürfen etc.

Es gibt halt Dinge, die sind nicht auszurotten. Interessant dabei ist eigentlich nur, in welcher Geschwindigkeit sich Infos ausbreiten können, wenn es um Schnäppchen geht, oder wie man etwas kostenlos abnaschen kann.

Da sind die gleichen Leute plötzlich ganz fix bei der Sache :devilish:
 
Was bringt den eine einjährige Garantie, wenn es die gesetzliche Gewährleistung von 2 Jahren gibt? :confused:

Steht doch dick und fett in TomRowers Beitrag :ugly: Das kannst Du jetzt aber nicht ernst meinen, oder?

Das dient ja wohl nur dazu, um eventuell lästige Reparaturen abwimmeln zu können.

Interessanterweise machen sich die Verkäufer die Unwissenheit der Leute mittlerweile zunutze. Bei einem bekannten Baumarkt hatte ich das zuletzt. Da wird einem bei Reklamation auf Gewährleistungsbasis ein Wisch vorgelegt, wo man unterschreiben soll, dass man eine Reparatur auf Herstellergarantiebasis wünsche. Samt Einwilligung, dass der Hersteller entscheide, ob die Reparatur kostenpflichtig sei oder nicht :mad:

Auch beim großen roten Fotodiscounter wird grundsätzlich und dreist behauptet, man müsse erst die Herstellergarantie in Anspruch nehmen, bevor der Verkäufer in der Haftung wäre.

Kein Wunder, dass die Masse der Leute glaubt, Garantie wäre vorrangig, und das dann auch so in eigenen Angeboten schreibt.
 
Was bringt den eine einjährige Garantie, wenn es die gesetzliche Gewährleistung von 2 Jahren gibt? :confused:
Die Herstellergarantie deckt vollkommen andere Dinge ab als die Verkäufergewährleistung.

Das habe ich weiter vorn schon erklärt, Du mögest es vielleicht mal nachlesen.
 
Wenn der Verkäufer angibt auf die Sache wäre noch beispielsweise 1 1/2 Jahre Herstellergarantie, dies aber nicht der Fall ist (es ist dann de Facto nur ein halbes Jahr), so könnte man das doch durchaus als Fehlen einer zugesicherten Eigenschaft bezeichnen.
Mooment... :ugly:

(BGB-Experten anwesend?)

*denk*denk*

Die Herstellergarantie ist eine einseitige Willenserklärung des Herstellers. Die diesen rechtlich bindet. (Oder auch den Verkäufer, der kann ja auch unabhängig von der gesetzlichen Gewährleistungspflicht eine Garantie geben!)

Es gelten

§ 443 BGB Beschaffenheits- und Haltbarkeitsgarantie

(1) Übernimmt der Verkäufer oder ein Dritter eine Garantie für die Beschaffenheit der Sache oder dafür, dass die Sache für eine bestimmte Dauer eine bestimmte Beschaffenheit behält (Haltbarkeitsgarantie), so stehen dem Käufer im Garantiefall unbeschadet der gesetzlichen Ansprüche die Rechte aus der Garantie zu den in der Garantieerklärung und der einschlägigen Werbung angegebenen Bedingungen gegenüber demjenigen zu, der die Garantie eingeräumt hat.
(2) Soweit eine Haltbarkeitsgarantie übernommen worden ist, wird vermutet, dass ein während ihrer Geltungsdauer auftretender Sachmangel die Rechte aus der Garantie begründet.

§ 477 BGB Sonderbestimmungen für Garantien

(1) Eine Garantieerklärung (§ 443) muss einfach und verständlich abgefasst sein. Sie muss enthalten

1. den Hinweis auf die gesetzlichen Rechte des Verbrauchers sowie darauf, dass sie durch die Garantie nicht eingeschränkt werden und
2. den Inhalt der Garantie und alle wesentlichen Angaben, die für die Geltendmachung der Garantie erforderlich sind, insbesondere die Dauer und den räumlichen Geltungsbereich des Garantieschutzes sowie Namen und Anschrift des Garantiegebers.

(2) Der Verbraucher kann verlangen, dass ihm die Garantieerklärung in Textform mitgeteilt wird.
(3) Die Wirksamkeit der Garantieverpflichtung wird nicht dadurch berührt, dass eine der vorstehenden Anforderungen nicht erfüllt wird.

Wenn die Herstellergarantie vom Verkäufer als Merkmal der Ware zugesichert wird, dann muß er diese m.E. nach natürlich gewährleisten.

Da wäre es dann die Frage, wieweit diese Eigenschaft Bestandteil des Kaufvertrages wird bzw. geworden ist.

Ist sie das, wäre dem Händler Gelegenheit zur Nachbesserung zu geben, oder wenn er nicht nachbessern kann zur Wandlung.
 
Interessanterweise machen sich die Verkäufer die Unwissenheit der Leute mittlerweile zunutze. Bei einem bekannten Baumarkt hatte ich das zuletzt. Da wird einem bei Reklamation auf Gewährleistungsbasis ein Wisch vorgelegt, wo man unterschreiben soll, dass man eine Reparatur auf Herstellergarantiebasis wünsche. Samt Einwilligung, dass der Hersteller entscheide, ob die Reparatur kostenpflichtig sei oder nicht :mad:
Man darf zuversichtlich sein, daß das vor keinem deutschen Gericht Bestand hätte.
 
@TomRohwer: Danke für die gute Erklärung! So detailiert war mir das auch nicht bewusst.

Man hört an jeder Strassenecke immer mal was von "Beweislastumkehr", quasi daß in der Garantiezeit der Hersteller beweisen müsste, daß das Gerät vom Kunden beschädigt wurde und danach in der Gewährleistungszeit der Kunde beweisen müsste, daß das Gerät von Anfang an defekt war.

Ich denke das ist immer noch ein weit weit verbreiteter Irrtum und genauso eine haltlose "urban legend" wie daß hochauflösende Sensoren teure Objektive brauchen und daß Kameras wenn auf die Videofunktion verzichtet worden wäre bestimmt eine bessere Entwicklung in Sachen Rauschverhalten erfahren hätten (oder billiger wären)... aber das ist ein anderes Thema :lol:
 
Das mit der Beweislastumker stimmt, schon, nämlich für die Gewährleistung. In dem ersten 6 Monaten wird davon ausgegangen, dass die Ware bereits beim Kauf kaputt war (es sei denn der Händler beweist das Gegenteil). Nach 6 Monaten bis zwei Jahren muss der Kunde beweisen, dass die Ware bereits kaputt war.
 
Man darf zuversichtlich sein, daß das vor keinem deutschen Gericht Bestand hätte.

Natürlich nicht. Aber allein den Versuch, die Kunden so von der eigenen Gewährleistung abzubringen, finde ich dreist. Besonders, wenn das ein überregional gültiges Formblatt ist. Das hat kein Unwissender im Markt xy zusammengeschmiert.

In sofern wirklich kein Wunder, wenn das Wort Garantie immer mehr um sich greift.

Wenn die Herstellergarantie vom Verkäufer als Merkmal der Ware zugesichert wird, dann muß er diese m.E. nach natürlich gewährleisten.

Viel interessanter dürfte sein, dass mit der Zusicherung auch allermeist auf den Ausschluss der eigenen Gewährleistung verzichtet wird. Oder aber nur der vollkommen sinnlose reine Verweis auf "Gewährleistungsausschluss nach EU-Recht" (oder ähnliche Sätze) gegeben wird, was auch von jedem deutschen Gericht kassiert würde.

Es wurde sogar schon geurteilt, dass mit dem Verweis auf die Herstellergarantie der noch so schön formulierte Ausschluss der eigenen Sachmängelhaftung nichtig wird.
 
Wir alle sollten doch mal die "Kirche im Dorf lassen".

Wer als Privatperson einen gebrauchten Gegenstand ( mit Verlust gegenüber dem Neupreis ) verkauft, hat keine Möglichkeit, irgendeine Gewährleistung zu geben - wie auch ? Er hat nur den "ersten" Verkäufer bzw. den Hersteller zur Hand, der eine solche Leistung erbringen kann.

Und wovon, bitte, soll der Privatmann dann diese Rep. bezahlen ? Gewinn von 100 anderen Artikeln ist keiner da :ugly:

Ein gewisses Risiko muss ich schon einkalkulieren, wenn ich ein gebrauchtes Produkt kaufe - deshalb ist es ja billiger.

Es hilft schon ungemein, nach den Rechnungen zu fragen, und wer mir die als Privatmann nicht liefern kann, bei dem kaufe ich nichts. Die Regeln welcher Hersteller wie "spielt" macht der Privatverkäufer auch nicht, ergo finde ich es auch maßlos sich jetzt an diesem statt am Hersteller ( der Geld damit verdient hat ! ) finanziell bedienen zu wollen.

Eine andere Sache ist es natürlich wenn jemand die "Superscharfe, frisch justierte Perfekte Linse" verspricht und dann wissentlich eine Gurke liefert - das ist Betrug, nichts anderes.
 
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