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Echt jetzt - die kommende DSGVO ist hier kein Thema ?

ich lese es so, dass, wenn Du der Mittelpunkt des eigentlichen Motivs
bist und ungefragt veröffentlicht wird, ist es untersagt - ohne deine
Zustimmung...

wenn Du Teil einer Menschengruppe bist, oder sogenanntes 'Beiwerk'
- also z.B. bei einem Konzert, oder Sportveranstaltung - kann eine
Veröffentlichung - unter Berücksichtigung, bzw. Grenzen der neuen
Verordnung - statt finden...

aber vieles war auch schon unter den alten Bestimmungen möglich,
bzw. eben nicht...

was ist jetzt wenn die SelfieQueen im Bus vor mir Selfies macht und ich hinten mit drauf bin, mich würde das stören. Bin ich dann beiwerk oder kann ich die Löschung "erzwingen"?
 
so aus dem Bauch heraus...

wäre die Aufforderung nach Löschung legitim...

frau/man(n) kann ein Selfie machen OHNE 'Beiwerk'....

Nachtrag....

aber das ist meine persönliche Einstellung zum Thema...
 
Im Sinne der DSGVO ist die Veröffentlichung eine Form der Verarbeitung: Art. 4, 2., DSGVO. Kurz:Unter dem Begriff "Verarbeitung" ist alles zusammengefasst.

ah, OK- danke, das war mir so noch nicht bewusst gewesen

Ob es sich um eine persönliche Tätigkeit handelt, hängt von dem Merkmal "geschäftsmäßig" ab.

Wenn die dahingehende Vermarktung ein Bestandteil des TFP ist, sehe ich hier keine Probleme.

sicher, was die Nutzungsrechte angeht (was aber bisher bei den meisten auch nicht der Fall ist, aber das ist hiuer ja nicht das Thema), aber ich sehe nicht, wie das Einräumen von kommerziellen Rechten jemand im Status "persönliche" Nutzung stehen lassen soll.

Spätestens derjenige, dem man diese Rechte einräumt und der die Bilder dann Vermarktet/kommerziell verwendet ist keine Privatperson und braucht eine DSGVO konforme Berechtigung- dass diese vorliegt bestätigt man demjenigen durch Nutzung der Plattform.

Das ist letztlich auch nicht anderes, als mit den Nutzungsrechten selber auch. Hat man nur Nutzungsrechte, die eine kommerzielle Verwendung ausschließt, kann man diese auch nicht an ein Forum übertragen (hast Du ja selber implizit auch so gesagt).
Kann man Bilder veröffentlichen, weil man als Privatperson nicht von der DSGVO betroffen ist (wäre), kann ein andere diese Bilder ebenfalls nicht benutzen, wenn er von der DSGVO betroffen ist.

(und das alles nur unter dem Aspekt, dass eine privat handelnde Person solche Bilder überhaupt ohne Beachtung der DSGVO nutzen dürfte)

vg, Festan
 
Kann mir mal jemand verraten, warum unsere Medien gerade alle pauschal und undifferenziert den Quark mit „Einwilligung, Widerspruch und Löschrecht für Alles“ verbreiten?

Kaum ist Ruhe im Fotografen-Hühnerstall (und in denen der anderen Betroffenen), da fällt unseren Medien auf, dass sie auch 2 Jahre gepennt haben, keiner hat Zeit sich richtig schlau zu machen, also wird einfach nur in die gleiche Panikkerbe gehauen.

Darf man den darauf hoffen, dass wenigstens die Richter es schaffen, Kapitel 2, Artikel 6 Abs. 1 ganz zu lesen?
Wenn ich diese Textstelle dann mal zusammenfasse:

Eine Verarbeitung und Veröffentlichung von Personenfotos ist aus diesem Artikel also dann erlaubt, wenn entweder vorliegt:

A Einwilligung der Person
B Vertragserfüllung (Modelvertrag)
C Berechtigte Interessen des Fotografen.

(Die anderen Punkte wie rechtliche Verpflichtung, lebenswichtige Interessen oder im öffentlichen Interesse dürften eher nicht anwendbar sein.)

Über Punkt C wurde hier ja schon diskutiert - dass eben der Fotograf ein berechtigtes Interesse hat Bilder zu machen und auch zu verbreiten. "Berechtigte Interessen" impliziert aber für mich dass abgewogen wird: das Interesse eines Anderen könnte ebenso berechtigt oder sogar höher zu bewerten sein.
Liest sich in der DSVGO übrigens auch genau so:
"...sofern nicht die Interessen oder Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Person, die den Schutz personenbezogener Daten erfordern, überwiegen..."

"Berechtigtes Interesse" anzumelden ist also kein Universalmittel oder Freifahrtschein...
 
Das Erstellen eines DIGITALEN Fotos. Analoge Fotos fallen hier nicht drunter.
in der digitalen welt wird die analogfotografie wohl nicht so große rolle spielen.
Hierzu ein Beispiel:

Fotograf Schurich übt seine wirtschaftliche Tätigkeit auf der Basis eines Gewerbes als Einzelunternehmer aus. Es gibt also eine Privatperson Schurich und den Fotografen Schurich.

Als Fotograf Schurich unterliegt seine Tätigkeit im vollen Umfang der DSGVO. Als Privatperson kann Herr Schurch trotzdem unter Art. 2 (2) c) persönliche oder familiäre Tätigkeiten fallen.
du bist hier einer von den wenigen, wessen beiträge ich sehr schätze. danke, dass du da bist und uns mit wertvollen informationen versorgst (y)

nun hätte ich aber eine frage zu dem von dir genannten beispiel. bedeutet es denn, dass ich als privatperson auf die dsgvo pfeifen kann, während ich als fotograf die dsgvo in vollem umfang beachten muss?
ich habe das ganze ein wenig anders interpretiert.
 
Zuletzt bearbeitet:
Wegen privater Nutzung und was darunter zu verstehen ist.

Unter http://www.fotocommunity.de/blog/fo...-fuer-fotografen/comment-page-2#comment-62803 hat ein RA für die FotoCommunity ja Bezug genommen zur DSGVO und bläst dort auch in das Horn "BMI" und alles wird gut- also keiner, der "Panik" macht oder meint, die Fotografie wäre tot für viele Genres- ganz im Gegenteil.

Zur Interpretation, was private Nutzung umschließt, hat er jetzt in einem Kommentar geschrieben:

Das (*) ist so nicht und zur Berichterstattung in der gestrigen Tages/schau/ will ich hier lieber nichts sagen.

Die DSGVO schließt nur private/familiäre Zwecke aus. Und aufgrund anderer Rechtsprechung muss man davon ausgehen, dass dies bereits bei Nutzung im Web nicht mehr der Fall ist. Dazu meine ich auch schon in den Kommentaren geschrieben zu haben.

(*) Gefragt wurde

Mittlerweile mehren sich ja die Stimmen, dass die DSGVO eh nur Gewerbetreibende/Unternehmen betreffen und reine Amateurfotografen davon sowieso nicht betroffen seien (auch die Tagesthemen sprachen gestern ausschließlich von “Unternehmer”)- sollte also für Hobbyfotografen also weiterhin kein Problem sein, Bilder mit fremden Menschen darauf online zu zeigen so wie bisher (Veröffentlichungsrechte vorausgesetzt oder aber per KUG).

Hätte man an dieser Stelle hier ja ruhig mal erwähnen können, dass die DSGVO generell nicht für private agierende Fotografen gilt, sondern nur die mit Gewerbeschein/Freiberufler.

vg, Festan
 
Hat man nur Nutzungsrechte, die eine kommerzielle Verwendung ausschließt, kann man diese auch nicht an ein Forum übertragen...

Ich habe nicht wirklich verstanden, um was es dir geht...

Szenario:

Herr Schurich

Herr Schurich fertigt ein Foto von Frau Tausendschön im Rahmen einer persönlichen Tätigkeit an und teilt diese Aufnahme in einem Online-Forum.

Verarbeitung:

Zunächst werden die Daten (Foto) von Herrn Schurich erhoben und verarbeitet. Da er die Daten aus einer persönlichen Tätigkeit heraus erhoben hat, trifft auf in die DSGVO nicht zu.

Veröffentlichung im Online-Forum:

Herr Schurich darf laut DSGVO die Daten in einem Forum veröffentlichen, da dies in den Erwägungsgründen ausdrücklich als Teil einer persönlichen Tätigkeit genannt wird.

Der Forumsbetreiter ist weder der Verantwortliche für die Erhebung der Daten, noch ist er ein Auftragsverarbeiter von Herrn Schurich. Er stellt schlicht ein Online-Forum zur Verfügung und genau hierfür und für nichts anderes steht er in der Verantwortung.

Zustimmung von Frau Tausendschön:

Herr Schurich benötigt keine informierte Einwilligung von Frau Tausendschön im Sinne der DSGVO, weil er nicht unter den sachlichen Anwendungsbereich der DSGVO fällt.

Er benötigt lediglich eine Zustimmung, die sich aus dem Recht am eigenen Bild, also aus den allgemeinen Persönlichkeitsrechten, ergibt.

Das Forum braucht auch keine informierte Einwilligung, siehe oben.

Fotograf Schurich

Fotograf Schurich fertigt ein Foto von Frau Tausendschön im Rahmen einer wirtschaftlichen Tätigkeit an und teilt diese Aufnahme in einem Online-Forum.

Verarbeitung:

Fotograf Schurich benötigt einen Vertrag nach Art. 6 (1) b) DSGVO, in dem die Vermarktung der Bilder geregelt ist.

Veröffentlichung im Online-Forum:

Fotograf Schurich darf laut DSGVO die Daten in einem Forum veröffentlichen, da dies dies ein Bestandteil des Vertrages ist.

Der Forumsbetreiter ist erneut weder der Verantwortliche für die Erhebung der Daten, noch ist er ein Auftragsverarbeiter von Herrn Schurich.

Zustimmung von Frau Tausendschön:

Fotograf Schurich benötigt keine informierte Einwilligung von Frau Tausendschön, da Art. 6 (1) b.

So, hier setz ich mal die Anmerkung "aus meiner Sicht, rein hypothetisches Szenario" hinzu...
 
Zuletzt bearbeitet:
nun hätte ich aber eine frage zu dem von dir genannten beispiel. bedeutet es denn, dass ich als privatperson auf die dsgvo pfeifen kann, während ich als fotograf die dsgvo in vollem umfang beachten muss?
ich habe das ganze ein wenig anders intepretiert.

Sorry, ich könnte zwar ja und ja schreiben, dass würde aber den falschen Eindruck erwecken.

Laut Artikel 2, 2 c) findet die DSGVO bei Privatpersonen keine Anwendung, wenn Daten

"...durch natürliche Personen zur Ausübung ausschließlich persönlicher oder familiärer Tätigkeiten" [ebenda]

erhoben werden.

Das Problem ist die Abgrenzung und die Tatsache, dass du eben auch als Privatperson wirtschaftlich Tätig sein kannst. Hier kommt es nicht auf den Gewerbeschein an, vielmehr auf die tatsächliche Tätigkeit. Schon wenn ein Blog redaktionell geführt und regelmäßig mit Beiträgen bestückt wird, kann das als wirtschaftliche Tätigkeit angesehen werden. Es braucht eben keine Gewinnabsicht oder z.B. einen Gewerbeschein dazu.

Berufsfotografen, welcher Rechtsform auch immer, unterliegen dem sachlichen und räumlichen Anwendungsbereich der DSGVO.

Ausnahme: Auch Berufsfotografen können "zur Ausübung ausschließlich persönlicher oder familiärer Tätigkeiten" fotografieren. Wenn Schurich den Geburtstag seines Sohnes als ausschließlich persönliche oder familiäre Tätigkeit fotografiert, ist er eben Herr Schurich und nicht Fotograf Schurich.

Die Frage, wo bin ich und wie viele? :), stellen sich Einzelunternehmer jeden Tag, wenn es um die Steuergesetzgebung geht. Auch hier muss ich strikt unterscheiden, was ich als Herr Schurich und was ich als Fotograf Schurich tue.
 
Zuletzt bearbeitet:
[...]
Szenario:

Herr Schurich
[...]
Herr Schurich darf laut DSGVO die Daten in einem Forum veröffentlichen, da dies in den Erwägungsgründen ausdrücklich als Teil einer persönlichen Tätigkeit genannt wird.

Der Forumsbetreiter ist weder der Verantwortliche für die Erhebung der Daten, noch ist er ein Auftragsverarbeiter von Herrn Schurich. Er stellt schlicht ein Online-Forum zur Verfügung und genau hierfür und für nichts anderes steht er in der Verantwortung.
[...]

Beziehst du dich hier auf "Erwägungsgrund 18"?

https://dsgvo-gesetz.de/erwaegungsgruende/nr-18/ schrieb:
[...]
Diese Verordnung gilt jedoch für die Verantwortlichen oder Auftragsverarbeiter, die die Instrumente für die Verarbeitung personenbezogener Daten für solche persönlichen oder familiären Tätigkeiten bereitstellen.

Ist der Forenbetreiber dann nicht Verantwortlicher oder Auftragsverarbeiter, der Instrumente für die Verarbeitung personenbezogener Daten bereitstellt?
 
Herr Schurich darf laut DSGVO die Daten in einem Forum veröffentlichen, da dies in den Erwägungsgründen ausdrücklich als Teil einer persönlichen Tätigkeit genannt wird.

Ist in diesem Zusammenhang klar, ob die Größe/Öffentlichkeit der Nutzergruppe, die ich mit einer Veröffentlichung in Sozialen Netzen oder Foren erreiche, Einfluss darauf hat, ob es noch unter persönliche Tätigkeit fällt?

In Bezug auf die Impressumspflicht wird ja argumentiert, dass jede auf Dauer angelegte Seite schon geschäftsmäßig ist.
 
Ich habe nicht wirklich verstanden, um was es dir geht...

ja, habe ich gemerkt.

Es geht mir (natürlich) nicht darum, dass der Forenbetreiber die Bilder dann anzeigt- es geht mir darum, dass man in vielen Foren/Wettbewerben dem Betreiber darüber hinaus Rechte einräumt, die zum Teil bis zur kommerziellen Vermarktung gehen.

Die Bilder werden dann also nicht mehr nur im Forum angezeigt, sondern können/dürfen dann vom Foren/Wettbewerbsbetreiber selber auch andersweitig verwendet werden.
Da das keine private Nutzung selbst in Deinem Sinne ist, ist spätestens hier, neben den erforderlichen Nutzungsrechten, auch die DSGVO im Spiel.

vg, Festan
 
Beziehst du dich hier auf "Erwägungsgrund 18"?
Ist der Forenbetreiber dann nicht Verantwortlicher oder Auftragsverarbeiter, der Instrumente für die Verarbeitung personenbezogener Daten bereitstellt?

Ja. Nr. 18.

Ja und Nein, er ist Verantwortlicher nur insofern er eigene Erhebungen durchführt, also z.B. die Daten, die er bei der Anmeldung sammelt.

Für den Auftragsverarbeiter fehlt ein wesentliches Merkmal: Im Auftrag! Im Auftrag bedeutet, dass ich als Auftraggeber weisungsbefugt und kontrollberechtigt bin. Ich glaube nicht, dass sich Rüdiger oder gar der gute Mark von mir was sagen lassen, wie sie das Forum bzw. FB zu führen haben, nur weil ich dort ein Profil habe. ;) Im Auftrag würde z.B. bedeuten, dass hier nicht von den Admins meine Beiträge gelöscht werden können.
 
Zuletzt bearbeitet:
Ich habe übrigens, trotz intensiver Suche (auch, weil ich Nutznießer davon wäre), trotz intensiver Suche keinen Hinweis/Interpretation eines RA. Datenschutzbeauftragen/Behörde darauf gefunden, die die These stützt, dass "Amateure/private Nutzer) von der DSGVO bei frei zugänglicher Veröffentlichung ausgenommen seien.

Für das Gegenteil hingegen mit Begründung einige (wurden weiter oben ja schon mehrfach genannt).

Was es gibt, ist hier die Auslegung der einschlägigen Stellen im DSGVO, die der von Experten (und ebenfalls einiger Diskutanten hier im Forum) widerspricht.

vg, Festan
 
Ist in diesem Zusammenhang klar, ob die Größe/Öffentlichkeit der Nutzergruppe, die ich mit einer Veröffentlichung in Sozialen Netzen oder Foren erreiche, Einfluss darauf hat, ob es noch unter persönliche Tätigkeit fällt?

Wenn ich auf Facebook kein Profil, sondern eine Seite habe, ist es aus meiner Sicht schon mal geschäftsmäßig.

Ich halte es für wahrscheinlich, dass die Frage, ob z.B. das Zeigen nur für die Gruppe "Freunde" schon eine Veröffentlichung ist, in diesem Zusammenhang wieder verhandelt werden wird.
 
Ja. Nr. 18.

Ja und Nein, er ist Verantwortlicher nur insofern er eigene Erhebungen durchführt, also z.B. die Daten, die er bei der Anmeldung sammelt.)

In dem Erwägungsgrund steht ja "Verantwortlicher oder Auftragsverarbeiter". "Verantwortlicher" würde also reichen. Und die "Verarbeitung personenbezogener Daten" ist ja auch das Speichern oder Übermitteln und nicht nur die Erhebung dieser Daten. Wie kommt der Forenbetreiber aus der Nummer raus?
 
super, danke dir für aufklärung (y)
ok, kug greift so und so in allen fällen -> keine genehmigung (außer ausnahmefälle) = keine veröffentlichung. die frage ist nur, ob kug wirklich auch so bestehen bleibt. das ist noch nämlich nicht 100%ig sicher.

was ist denn jetzt, wenn ich z.b. gewerblich ein foto verkaufe, wo es ein paar personen als beiwerk eindeutig zu sehen und somit identifizierbar sind?
 
Das wird immer besser, die Hotspots gehören bald nicht nur mir alleine! Ich werde auch noch der einzige sein der Bilder davon veröffentlicht und somit ganz einfach zu einem sehr gefragten Hobbyfotografen werden ;)
Unglaublich, was für eine steile Karriere diese Verordnung für mich bereithält :rolleyes:
 
Moin,

was ist denn jetzt, wenn ich z.b. gewerblich ein foto verkaufe, wo es ein paar personen als beiwerk eindeutig zu sehen und somit identifizierbar sind?

wie schon mehrfach hier geschrieben: Es wird eine Abwägung vorgenommen zwischen deinen berechtigten Interessen (Kunst anfertigen und damit Geld verdienen) und den schutzwürdigen Interessen der Abgebildeten. In der Regel wird das vermutlich zu deinen Gunsten ausgehen, also erlaubt sein.
 
was ist denn jetzt, wenn ich z.b. gewerblich ein foto verkaufe, wo es ein paar personen als beiwerk eindeutig zu sehen und somit identifizierbar sind?

Die Daten hast du bereits mit dem Anfertigen des Bildes erhoben.;)

DSG-VO hat nichts mit Veröffentlichung zu tun, sondern um die Erhebung und Verarbeitung von Daten(sätzen)

Wenn man sich mal vorstellt, warum und wieso diese Verordnung in Leben gerufen wurde, stellt man sehr schnell fest, dass es wohl den Machern nicht darum ging eine ganze Berufssparte samt den Hobbyisten zu vernichten.....
 
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