Hat man nur Nutzungsrechte, die eine kommerzielle Verwendung ausschließt, kann man diese auch nicht an ein Forum übertragen...
Ich habe nicht wirklich verstanden, um was es dir geht...
Szenario:
Herr Schurich
Herr Schurich fertigt ein Foto von Frau Tausendschön im Rahmen einer persönlichen Tätigkeit an und teilt diese Aufnahme in einem Online-Forum.
Verarbeitung:
Zunächst werden die Daten (Foto) von Herrn Schurich erhoben und verarbeitet. Da er die Daten aus einer persönlichen Tätigkeit heraus erhoben hat, trifft auf in die DSGVO nicht zu.
Veröffentlichung im Online-Forum:
Herr Schurich darf laut DSGVO die Daten in einem Forum veröffentlichen, da dies in den Erwägungsgründen ausdrücklich als Teil einer persönlichen Tätigkeit genannt wird.
Der Forumsbetreiter ist weder der Verantwortliche für die Erhebung der Daten, noch ist er ein Auftragsverarbeiter von Herrn Schurich. Er stellt schlicht ein Online-Forum zur Verfügung und genau hierfür und für nichts anderes steht er in der Verantwortung.
Zustimmung von Frau Tausendschön:
Herr Schurich benötigt keine informierte Einwilligung von Frau Tausendschön im Sinne der DSGVO, weil er nicht unter den sachlichen Anwendungsbereich der DSGVO fällt.
Er benötigt lediglich eine Zustimmung, die sich aus dem Recht am eigenen Bild, also aus den allgemeinen Persönlichkeitsrechten, ergibt.
Das Forum braucht auch keine informierte Einwilligung, siehe oben.
Fotograf Schurich
Fotograf Schurich fertigt ein Foto von Frau Tausendschön im Rahmen einer wirtschaftlichen Tätigkeit an und teilt diese Aufnahme in einem Online-Forum.
Verarbeitung:
Fotograf Schurich benötigt einen Vertrag nach Art. 6 (1) b) DSGVO, in dem die Vermarktung der Bilder geregelt ist.
Veröffentlichung im Online-Forum:
Fotograf Schurich darf laut DSGVO die Daten in einem Forum veröffentlichen, da dies dies ein Bestandteil des Vertrages ist.
Der Forumsbetreiter ist erneut weder der Verantwortliche für die Erhebung der Daten, noch ist er ein Auftragsverarbeiter von Herrn Schurich.
Zustimmung von Frau Tausendschön:
Fotograf Schurich benötigt keine informierte Einwilligung von Frau Tausendschön, da Art. 6 (1) b.
So, hier setz ich mal die Anmerkung "aus meiner Sicht, rein hypothetisches Szenario" hinzu...