Genau das ist auch mein Wissensstand. Die übliche 2-jährige Garantie bleibt doch bestehen, ganz egal ob die Garantieansprüche von dem Erstkäufer oder dem "Zweitkäufer" geltend gemacht werden oder?
Es gibt eine 2jährige Gewährleistung, die gesetzlich vorgeschrieben ist, gleichgültig, vom wievielten Besitzer die geltend gemacht wird. Sie kann nicht eingeschränkt werden.
Eine 2jährige Garantie gibt es nur, wenn der Hersteller dies zusichert, da diese freiwillig ist, kann der Hersteller diese einschränken.
Die zusätzliche 3jährige Garantie ist gesetzlich nicht vorgeschrieben, sodass der Hersteller diese beliebig einschränken kann, weil das gewissermaßen unter Kulanz läuft.
Die Gewährleistung kann nicht nur gegenüber dem Verkäufer, sondern ggf. auch gegenüber dem Hersteller geltend gemacht werden. Aber das nur, wenn der Verkäufer zur Erfüllung der Pflichten des Herstellers handelt, wenn er sich z.B. an falsche Instruktionen und Anweisungen des Herstellers hält.
Einer der größten Irrtümer ist, dass man zwingend den Kaufbeleg braucht. Man kann den Erwerb und Zeitpunkt mit allen Beweismitteln führen, mit dem Bon ist es nur in der PRaxis einfacher, obwohl dieser gar kein zulässiges Beweismittel ist.
Der Unterschied zwischen Gewährleistung und Garantie liegt hierbei in der Beweislast. Bei der Gewährleistung muss der Verbraucher beweisen, dass der Kaufgegenstand bei Übergabe bereits defekt war. Bei der Garantie wird im Garantiezeitraum vermutet, dass er bei Übergabe defekt war.
Deswegen muss ich auch immer Grinsen, wenn Leute gebrauchte Sachen ohne Garantie und Rückgaberecht verkaufen. Schließlich haben sie damit die gesetzliche Gewährleistung für Gebrauchtes gerade nicht ausgeschlossen.
So, genug geschwafelt...
