Hi zusammen,
also, noch ein paar ergänzende bzw. korrigierende Anmerkungen. Es ist wichtig, solche Fragen aus den verschiedenen Rechtswinkeln zu sehen, nämlich Gewerberecht, Steuerrecht, Urheberrecht, und und und. Teilweise wird da mit den gleichen Begriffen gearbeitet, dennoch gibt es in den verschiedenen Rechtsgebieten dann wichtige Unterschiede. Man sollte das nicht über einen Kamm scheeren.
Ich kann hier nur den steuerlichen Senf beitragen, von den anderen Bereichen habe ich nur marginal Ahnung. Also beziehe ich mir hier ausdrücklich nur auf steuerrechtliche Belange.
Freiberufler sind im EStG in § 18 definiert und du könntest hierunter fallen, wenn du eine selbständige künstlerische Tatigkeit ausübst. Wird dies vom Finanzamt verneint, bist du gewerblich tätig (§ 15 EStG) ... aber nur aus steuerrechtlicher Sicht. Du erklärst die Einkünfte zum Jahresende mit deiner normalen Steuererklärung neben deinen anderen Einkünften (z.B. Mieteinkünfte oder unselbständige Einkünfte wie die der Arbeitnehmer). Du hast nämlich kein Wahlrecht, sondern es ist zu entscheiden, ob du selbständige oder gewerbliche Einkünfte erzielst.
Ob du eine Gewerbeanmeldung tätigen musst, weiß ich nicht. Von Gewerberecht habe ich keine Ahnung.
Vorab ist aber noch die Frage zu klären, ob du überhaupt steuerpflichtige Einkünfte erzielst, d.h. ob du diese Einkünfte überhaupt erklären musst. Wenn die Einkünfte nämlich dem privaten Bereich zuzuordnen sind (nur gelegentlicher Verkauf), hat das steuerlich keinerlei Auswirkung. Das ist dann das selbe, als wenn du dein privates Auto verkaufst oder dich 1 mal pro Jahr auf den Flohmarkt stellst und die Weihnachts- und Geburtstagsgeschenke des letzten Jahres verkaufst.
Aber gehen wir mal davon aus, du machst das regelmäßig und mit Gewinnerzielungsabsicht, dann sind die Gewinne aus dieser Tätigkeit steuerpflichtig, und nur dann stellt sich die Frage nach selbständigen oder gewerblichen Einkünften. Wenn du nicht gerade noch einen Handel mit Fotoausrüstung betreibst, müssten das sog. §18er-Einkünfte sein, also selbständige Tätigkeit. Eine andere Steuernummer bekommst du dafür - zumindest in NRW - nicht. Es bleibt die gleiche wie die, die du schon heute (hoffentlich) hast.
Bei bzw. vor Aufnahme der Tätigkeit musst du diese auf jeden Fall beim Finanzamt anzeigen. Du gehst also dahin uns sagst, du würdest eine selbständige Tätigekeit aufnehmen. Die haben dann so nette Formulare, wo du dann ausfüllen kannst, was du demnächst so vorhast. Und demnach erfassen die dich dann ... ist aber nix schlimmes.
Zur Umatzsteuer:
Grob gesagt, gibt es 3 Möglichkeiten:
- Die Einkünfte sind privat ... Dann hast du mit USt nix am Hut. Dann darfst du das Wort "Mehrwertsteuer" oder "Umsatzsteuer" aber auch nirgends erscheinen lassen. Wenn du dann an ein Unternehmen ein Foto verkaufst, lass dir den Betrag quittieren und fertig.
- Du hast selbständige oder gewerbliche Einkünfte, aber erzielst einen Umsatz von weniger als 17.500 EUR, dann bist du sog. Kleinunternehmen (§19 UStG). In diesem Fall musst du zwar eine Rechnung ausstellen, darfst aber keine USt ausweisen. Also auch hier dürfen diese Worte nicht erscheinen. Die Unternehmen, die solche Rechnungen bekommen, weinen immer, dass sie die Vorsteuer nicht abziehen dürfen ... die ärmsten. Lass dich aber in einem solchen Fall nicht darauf ein, dennoch auf die Rechnung zu schreiben "Betrag enthält 16% USt" das ist nämlich falsch und führt dazu, dass du nachher 16% deiner Erlöse ans Finanzamt abdrücken musst. Also lass diese Unternehmen weinen und fertig.
- Du hast mehr Erlöse als o.g. Grenze. Dann wirst du USt'licher Unternehmer und musst ganz normale Rechnungen mit Ausweis von USt ausstellen. Kann auch sein, dass du mit weniger als 17.500 EUR Umsatz ein Wahlrecht hierzu hast ... weiß ich nicht mehr so genau. Das würde dann Sinn machen, wenn du öfters Bilder an Unternehmen verkaufst. Die brauchen dann nicht mehr zu weinen.
All das musst du aber in dieser besagten Anzeige beim Finanzamt am Anfang deiner Tätigkeit angeben und die sagen dir dann schon, wie es laufen soll. Insofern ist das recht nützlich und du hast Rechtssicherheit.
Noch 3 Warungen in Sachen Einkommensteuer:
- Gewerblich oder selbständig tätig bist du nur mit Gewinnerzielungsabsicht. Wenn du aber 5 Jahre in Folge Verluste machst, weil du 300 EUR Umsatz hast und 5.000 EUR Kosten für Reisen, Studiomiete, etc. ansetzt, wird das Finanzamt dir das als "Liebhaberei" andichten. Und dann werden alle Erlöse und Kosten zurückgerechnet und alles deinem privaten und damit steuerlich irrelevatem Bereich zugerechnet. Die bislang angesetzten Verluste werden gestrichen und du zahlst nach. Hier ist also Vorsicht geboten. Überleg gut, wieviele Kosten und Umsätze du machen wirst, das hat so manchem schon mal richtig weh getan, wenn er die privaten Kosten steuerlich geltend machen wollte. Die Finanzämter sind hier ganz scharf.
- Oft wird empfohlen, das ganze gewerblich zu machen, weil du dann deine Ausrüstung und die Kosten steuerlich geltend machen kannst. Wenn du dann aber mit der Sache wieder aufhörst und die Cam wieder "privatisierst", wird der Zeitwert der Ausrüstung gegen den sog. Restbuchwert nach Abschreibung gesetzt. Ist der Zeitwert größer als der Restbuchwert, versteuerst du die Diff. als sog. Entnahmewert.
- Anlagegegenstände dürfen nur dann in den unternehmerischen Bereich (also Anlagevermögen) aufgenommen werden, wenn sie zu mind. 5% unternehmerisch genutzt werden. Wenn du also die Cam nur zu 2% der Aufnahmen "gewerblich" nutzt und der Rest privat ist, kannst du die Cam nicht steuerbegünstigt abschreiben. Im Zweifel würden solche Kosten dann nicht akzeptiert und du müsstest die Steuerersparnis nachzahlen.
Vorteil: Du brauchst keinen Entnahmegewinn zu versteuern und darfst 2% der Kosten für die Cam steuerlich absetzen.
Das mit dem speziellen Freibetrag ist übrigens nicht richtig. Es gibt einen sog. Grundfreibetrag, d.h. wenn alle deine steuerpflichtigen Einkünfte unter diesem Grundfreibetrag von derzeit EUR 7.664 für Ledige und nahezu doppelt so viel bei Verheirateten liegen, bleibt alles steuerfrei. Wenn du aber diesen Grundfreibetrag z.B. durch Arbeitnehmereinkommen schon übersteigst, ist jeder EUR Gewinn aus dem Fotoverkauf steuerpflichtig. ... Wenn nicht, hätte ich was ganz Dickes verpennt, lasse mich aber gerne belehren, ... dann aber bitte mit exakter Quellenangabe.
Wenn es also im größeren Rahmen ernst werden sollte, frag einen Steuerberater. Wenn es aber wirklich nur selten ist, ... viel Spaß.
Ja, viel wichtiger als dies ist an dieser Stelle wahrscheinlich das Urheberrecht und das sog. Recht am eigenen Bilde. Denn wenn du hier plötzlich Schadenersatz zahlen musst, dann kann das richtig teuer werden. Aber hier übergebe ich die Schreibfläche gerne den Kollegen.
Viel Spaß und gute Verkäufe
Peter