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nebenberuflich Fotos verkaufen

Anni

Themenersteller
Hallo,

mich würde mal interessieren was ich eigentlich alles beachten muss, wenn ich nebenberuflich ein paar meiner Fotos verkaufen möchte, z.B. über eine Agentur.

Muss ich ein Gewerbe anmelden?
Muss ich mich bei der Handwerkskammer anmelden?
Wie ist das mit der Steuer?
und so Sachen...

Hat da jemand Erfahrung mit?

Gruß Anni
 
Hallo Anni,
es gibt hier einige, die davon viel mehr Ahnung haben als ich .. aber ich beantworte mal einen Teil Deiner Fragen:

1. nein
2. nein
3. Einkünfte aus der Agentur musst Du in Deiner Einkommenssteuererklärung angeben im Bereich selbstständiges Einkommen .. aber es gibt einen recht hohen Freibetrag (14.471 ? bei Verheirateten, sonst die Hälfte). Also zunächst unkritisch!

Sonst? Wichtig ist noch, vor allem bei Menschen einen Modelvertrag zu haben dass Du die Bilder auch wirklich kommerziell nutzen darfst. Das gilt aber leider auch für manches andere .. so darfst Du z.B. Bilder von Schlössern oder Burgen auch nicht ohne Genehmigung verkaufen wenn sie auf dem jeweiligen Gelände entstanden sind, gleiches gilt für alle Bilder, die auf Privatbesitz geschossen sind. Bilder von öffentlichem Grund aus sind zumeist unkritisch -aber auch hier gibt es Ausnahmen.

So, und nun hoffe ich mal ein bissel geholfen zu haben und überlasse das Feld den Profis :)

Grüße
Tom
 
Zuletzt bearbeitet:
hmm wie läuft das eigentlich mit der Märchensteuer, also wenn ich Bilder an einem Industriebetrieb verkaufe diese aber dafür eine Rechnung haben wollen wo die Märchensteuer angegeben sind ? Kann ich ohne weiteres diese Steuer mit aufführen oder wie läuft das da ?
 
als Privatmann ohne Gewerbe kannst du keine Mwst ausweisen!
 
@Silvax: wie meine Vorredner schon sagen, Du darfst nicht. Manche Firma akzeptiert aber auch eine Privatrechnung - eben ohne gesondert ausgewiesene Steuer. Haben die meisten nur nicht so gerne, weil die Buchhaltung damit wesentlich mehr Aufwand hat und sie die Mehrwertsteuer dann quasi direkt ans Finanzamt zahlen müssen statt an Dich (bei einer "richtigen" Rechnung würdest Du das ja tun).

Wenn Du aber öfter in der Situation bist, warum nicht ein Gewerbe anmelden? Kostet nicht die Welt (15,50?), Vorsteueranmeldung ist auch nicht sooo aufwändig (ne gute Stunde gestern für zwei Monate) und es hat - neben der Erstellung ordentlicher Rechnungen - auch ein paar andere Vorteile.

Aber wie gesagt, da gibt's wissendere Experten hier .. ich stehe in solchen Dingen auch erst am Anfang .. Irrtümer inklusive ;)

Grüße
Tom
 
Hallo Anni,

ich beziehe mal grundsätzlich zu dem Thema Stellung. Wobei es erstmal fast egal ist, ob Du Bilder oder andere Dinge verkaufst. Letztlich hängt alles von Art und Umfang der Sache ab.

Wenn Du nur gaaaaanz gelegentlich Bilder verkaufst ist es letztlich Privatsache und vergleichbar mit gelegentlichen Verkäufen auf Ebucht.

Wenn Du aber dort z.B. jeder Woche ein Dutzend Bilder einstellen würdest, könnte man Dir gewerbsmässige Gewinnerzielungsabsicht unterstellen und dann müsstest Du die Sache sicher auf rechtliche korrekte Füsse stellen.

Kein Mensch in dieser Republik zwingt Dich aber dazu erst ein Gewerbe bzw. freiberufliche Nebentätigkeit ( beides kostenpflichtig aber nicht die Welt) anzumelden um dann mal zu schauen ob überhaupt was zu verkaufen ist. Eine Anmeldung kann ggf. für ein Jahr rückwirkend erfolgen.

Was Du aber machen kannst ist folgendes:

Biete an was Du hast, lege Deine Preise fest und stell sicher, dass Verkäufe an Dritte vertraglich (Bildrechte) gerichtsfest geregelt werden.

Über jedes verkaufte Bild führst Du Buch (z.B. in Exceltabelle) und belegst die Sache mit Vertrag, Kontoauszug (brauchst erst mal kein Extrakonto) Quittung etc.

Am Ende des Jahres schaust Du was Du umgesetzt hast. Der Erlös ist (soweit ich weiss), wenn es mehr als ganz gelegentlich ist (vgl. Ebuchtbeispiel) mehrwertsteuerpflichtig. Du darfst Sie zwar nicht ausweisen, musst sie aber ggf. abgeführen (bin mir da aber nicht wirklich sicher) . Der Rest sind Einahmen/Erlöse aus selbst. Tätigkeit, die schlägst Du ggf. Deinem normalen Lohn/Gehalt (normale Steuererklärung) zu, dass war es schon. So machen das z.B. Angestellte, die schon mal als Trainer nebenberuflich Seminare halten.

Willst Du mehr verkaufen oder ggf. die Aufwendungen für die Produktion der Bilder als Kosten geltend machen, kommst Du um eine Anmeldung nicht herum.

Möglichkeit 1:
Freiberuflich (keine Gewerbeanmeldung nötig) nur extra Steuernummer und kleine Buchführung auf die Steuernummer. Beim Jahresabschluss werden dann Deine Steuerkartenerlöse und die Erlöse der Freiberuflichkeit wieder zusammengefasst und gemeinsam (Einkommens)besteuert.
Vorteil ist aber dass Du Kosten für Kameraausrüstung, Versicherung, Reisekosten zu den shootings (bitte nicht gleich den ganzen Urlaub abrechnen) erlösmindernd geltend machen kannst. Nachteil ist aber, dass Dir ggf. Deine private Hausrat was hustet wenn Du die freiberuflich/gewerblich genutze Cam ersetzt haben willst.
Typische Freiberufler sind: Photografen, Berater, Ärzte, Juristen, Werbeagenturen die nicht Dingliche Dienstleistungen erbringen.

Werbeagenturen die jenseits des Kreativgeschäfts die komplette Printproduktion für die Kunden produzieren(lassen)aber fakturieren, bekommen immer wieder Probleme mit dem Freiberuflerstatus und müssen dann ggf. zusätzlich ein Gewerbe anmelden.


Möglichkeit 2:
Gewerbetreibend: macht wohl nur Sinn, wenn Du über die Fotos noch weitere Dinge vermarkten willst.

Da ich mich hier in Details irren kann und kein Steuerberater oder Rechtsberater bin, empfehle ich dringend zumindest einen Steuerberater zu fragen (So was kostet erst mal nicht die Welt, bzw. wenn Du Glück hast gar nichts).

Also erst mal schauen was der Markt hergibt, saubere Buchführung und wenn sich nennenswerte* Umsätze einstellen professionellen Rat einholen und die Sache rechtssicher einstielen.

*was nennenswert ist, darüber streiten sich gerade ohne Ende die Ebuchtler, die seit einiger Zeit wegen Ihrer häufigen Aktivitäten Post von der lokalen Finanzbehörde bekommen haben. Aber solange Du im Falle eines Falles alles belegen kannst, liegt zumindest erst mal keine vorsätzliche Hinterziehungsabsicht vor. Hausnummer ist und bleibt hier aber ein Zeitraum von einem Geschäftsjahr (meist Kalenderjahr) in dem Du Dich entscheiden solltest.

Bei Irrtümern bitte ich um Korrekturen durch die Experten hier ( MWST z.B.)

Info nach besten Wissen

Gruss Newbi
 
Hi zusammen,

also, noch ein paar ergänzende bzw. korrigierende Anmerkungen. Es ist wichtig, solche Fragen aus den verschiedenen Rechtswinkeln zu sehen, nämlich Gewerberecht, Steuerrecht, Urheberrecht, und und und. Teilweise wird da mit den gleichen Begriffen gearbeitet, dennoch gibt es in den verschiedenen Rechtsgebieten dann wichtige Unterschiede. Man sollte das nicht über einen Kamm scheeren.
Ich kann hier nur den steuerlichen Senf beitragen, von den anderen Bereichen habe ich nur marginal Ahnung. Also beziehe ich mir hier ausdrücklich nur auf steuerrechtliche Belange.

Freiberufler sind im EStG in § 18 definiert und du könntest hierunter fallen, wenn du eine selbständige künstlerische Tatigkeit ausübst. Wird dies vom Finanzamt verneint, bist du gewerblich tätig (§ 15 EStG) ... aber nur aus steuerrechtlicher Sicht. Du erklärst die Einkünfte zum Jahresende mit deiner normalen Steuererklärung neben deinen anderen Einkünften (z.B. Mieteinkünfte oder unselbständige Einkünfte wie die der Arbeitnehmer). Du hast nämlich kein Wahlrecht, sondern es ist zu entscheiden, ob du selbständige oder gewerbliche Einkünfte erzielst.

Ob du eine Gewerbeanmeldung tätigen musst, weiß ich nicht. Von Gewerberecht habe ich keine Ahnung.

Vorab ist aber noch die Frage zu klären, ob du überhaupt steuerpflichtige Einkünfte erzielst, d.h. ob du diese Einkünfte überhaupt erklären musst. Wenn die Einkünfte nämlich dem privaten Bereich zuzuordnen sind (nur gelegentlicher Verkauf), hat das steuerlich keinerlei Auswirkung. Das ist dann das selbe, als wenn du dein privates Auto verkaufst oder dich 1 mal pro Jahr auf den Flohmarkt stellst und die Weihnachts- und Geburtstagsgeschenke des letzten Jahres verkaufst.
Aber gehen wir mal davon aus, du machst das regelmäßig und mit Gewinnerzielungsabsicht, dann sind die Gewinne aus dieser Tätigkeit steuerpflichtig, und nur dann stellt sich die Frage nach selbständigen oder gewerblichen Einkünften. Wenn du nicht gerade noch einen Handel mit Fotoausrüstung betreibst, müssten das sog. §18er-Einkünfte sein, also selbständige Tätigkeit. Eine andere Steuernummer bekommst du dafür - zumindest in NRW - nicht. Es bleibt die gleiche wie die, die du schon heute (hoffentlich) hast.

Bei bzw. vor Aufnahme der Tätigkeit musst du diese auf jeden Fall beim Finanzamt anzeigen. Du gehst also dahin uns sagst, du würdest eine selbständige Tätigekeit aufnehmen. Die haben dann so nette Formulare, wo du dann ausfüllen kannst, was du demnächst so vorhast. Und demnach erfassen die dich dann ... ist aber nix schlimmes.

Zur Umatzsteuer:
Grob gesagt, gibt es 3 Möglichkeiten:
- Die Einkünfte sind privat ... Dann hast du mit USt nix am Hut. Dann darfst du das Wort "Mehrwertsteuer" oder "Umsatzsteuer" aber auch nirgends erscheinen lassen. Wenn du dann an ein Unternehmen ein Foto verkaufst, lass dir den Betrag quittieren und fertig.
- Du hast selbständige oder gewerbliche Einkünfte, aber erzielst einen Umsatz von weniger als 17.500 EUR, dann bist du sog. Kleinunternehmen (§19 UStG). In diesem Fall musst du zwar eine Rechnung ausstellen, darfst aber keine USt ausweisen. Also auch hier dürfen diese Worte nicht erscheinen. Die Unternehmen, die solche Rechnungen bekommen, weinen immer, dass sie die Vorsteuer nicht abziehen dürfen ... die ärmsten. Lass dich aber in einem solchen Fall nicht darauf ein, dennoch auf die Rechnung zu schreiben "Betrag enthält 16% USt" das ist nämlich falsch und führt dazu, dass du nachher 16% deiner Erlöse ans Finanzamt abdrücken musst. Also lass diese Unternehmen weinen und fertig.
- Du hast mehr Erlöse als o.g. Grenze. Dann wirst du USt'licher Unternehmer und musst ganz normale Rechnungen mit Ausweis von USt ausstellen. Kann auch sein, dass du mit weniger als 17.500 EUR Umsatz ein Wahlrecht hierzu hast ... weiß ich nicht mehr so genau. Das würde dann Sinn machen, wenn du öfters Bilder an Unternehmen verkaufst. Die brauchen dann nicht mehr zu weinen.

All das musst du aber in dieser besagten Anzeige beim Finanzamt am Anfang deiner Tätigkeit angeben und die sagen dir dann schon, wie es laufen soll. Insofern ist das recht nützlich und du hast Rechtssicherheit.

Noch 3 Warungen in Sachen Einkommensteuer:
- Gewerblich oder selbständig tätig bist du nur mit Gewinnerzielungsabsicht. Wenn du aber 5 Jahre in Folge Verluste machst, weil du 300 EUR Umsatz hast und 5.000 EUR Kosten für Reisen, Studiomiete, etc. ansetzt, wird das Finanzamt dir das als "Liebhaberei" andichten. Und dann werden alle Erlöse und Kosten zurückgerechnet und alles deinem privaten und damit steuerlich irrelevatem Bereich zugerechnet. Die bislang angesetzten Verluste werden gestrichen und du zahlst nach. Hier ist also Vorsicht geboten. Überleg gut, wieviele Kosten und Umsätze du machen wirst, das hat so manchem schon mal richtig weh getan, wenn er die privaten Kosten steuerlich geltend machen wollte. Die Finanzämter sind hier ganz scharf.
- Oft wird empfohlen, das ganze gewerblich zu machen, weil du dann deine Ausrüstung und die Kosten steuerlich geltend machen kannst. Wenn du dann aber mit der Sache wieder aufhörst und die Cam wieder "privatisierst", wird der Zeitwert der Ausrüstung gegen den sog. Restbuchwert nach Abschreibung gesetzt. Ist der Zeitwert größer als der Restbuchwert, versteuerst du die Diff. als sog. Entnahmewert.
- Anlagegegenstände dürfen nur dann in den unternehmerischen Bereich (also Anlagevermögen) aufgenommen werden, wenn sie zu mind. 5% unternehmerisch genutzt werden. Wenn du also die Cam nur zu 2% der Aufnahmen "gewerblich" nutzt und der Rest privat ist, kannst du die Cam nicht steuerbegünstigt abschreiben. Im Zweifel würden solche Kosten dann nicht akzeptiert und du müsstest die Steuerersparnis nachzahlen.
Vorteil: Du brauchst keinen Entnahmegewinn zu versteuern und darfst 2% der Kosten für die Cam steuerlich absetzen.

Das mit dem speziellen Freibetrag ist übrigens nicht richtig. Es gibt einen sog. Grundfreibetrag, d.h. wenn alle deine steuerpflichtigen Einkünfte unter diesem Grundfreibetrag von derzeit EUR 7.664 für Ledige und nahezu doppelt so viel bei Verheirateten liegen, bleibt alles steuerfrei. Wenn du aber diesen Grundfreibetrag z.B. durch Arbeitnehmereinkommen schon übersteigst, ist jeder EUR Gewinn aus dem Fotoverkauf steuerpflichtig. ... Wenn nicht, hätte ich was ganz Dickes verpennt, lasse mich aber gerne belehren, ... dann aber bitte mit exakter Quellenangabe.

Wenn es also im größeren Rahmen ernst werden sollte, frag einen Steuerberater. Wenn es aber wirklich nur selten ist, ... viel Spaß.

Ja, viel wichtiger als dies ist an dieser Stelle wahrscheinlich das Urheberrecht und das sog. Recht am eigenen Bilde. Denn wenn du hier plötzlich Schadenersatz zahlen musst, dann kann das richtig teuer werden. Aber hier übergebe ich die Schreibfläche gerne den Kollegen.

Viel Spaß und gute Verkäufe
Peter
 
Zuletzt bearbeitet:
Raven_427 schrieb:
@Silvax: wie meine Vorredner schon sagen, Du darfst nicht. Manche Firma akzeptiert aber auch eine Privatrechnung - eben ohne gesondert ausgewiesene Steuer. Haben die meisten nur nicht so gerne, weil die Buchhaltung damit wesentlich mehr Aufwand hat und sie die Mehrwertsteuer dann quasi direkt ans Finanzamt zahlen müssen statt an Dich (bei einer "richtigen" Rechnung würdest Du das ja tun).

Warum hat die Buchhaltung damit mehr Aufwand? Sie dürfen lediglich keine Vorsteuer abziehen, das ist alles. Und welche MwSt. müssen sie direkt ans FA zahlen, wenn doch keine drauf ist?

Gruß Judy
 
Judy, er meinte wohl so einigermaßen das Richtige, hat es aber unsachgemäß ausgedrückt.

Ich schrieb es ja, die Firmen weinen dann immer, wenn sie die Vorsteuer nicht ziehen können. Aber das ist ja der Witz: Es ist keine Vorsteuer drauf.

Das komische ist, solche falschen Behauptungen tauchen immer und immer wieder auf. Und weil man es dann so oft hört, glaubt man es auch. Aber es ist, wie Judy schreibt: Es hat keiner Mehrarbeit und es hat keiner Mehrkosten ... der Punkt ist nur, dass die BuchhalterInnen auf einmal was auf dem Tisch liegen haben, was sie nicht jeden Tag bekommen ... und dann werden sie nervös und sagen sich: Was nicht sein darf, das nicht sein kann.

Völlig absurd!!! Gut, dass damit zumindest an dieser Stelle jetzt mal aufgeräumt wird. :p
 
Ich hatte es mir fast gedacht - und somit auch eine Gute ;)
Bin ürbrigens selber Controller und Leiter Rechnungswesen und habe Steuerrecht studiert - wenn ich es also nicht wüsste, wäre es ja schlimm ;)

Nur zur Klarstellung: Es waren ja nicht alle BuchhalterInnen gemeint ... schön, dass es auch solche gibt, die sich mit Ausnahmen auskennen. Aber leider macht man die Erfahrung immer wieder.

Das selbe gilt für den Vorsteuerabzug bei Rechnungen per E-Mail ... Wenn ich hier für jedes Mal, wo ich einem Lieferanten mal wieder erklären musste, dass ich eine gute alte Rechnung auf Papier benötige, 5 Euro bekommen hätte, wäre ich Millionär. Aber das würde jetzt ausufern.
 
Zuletzt bearbeitet:
*handreich* :D

Was ich noch hinzufügen wollte... Vielleicht ist auch §19 UStG nicht uninteressant (falls das FA die Tätigkeit als gewerblich ansieht). Der Paragraph beschreibt den Kleinunternehmer, der einen gewissen Umsatz nicht überschreiten darf. Er weist keine MwSt. aus und schlägt sich dafür auch nicht mit Ust-Va (Umsatzsteuervoranmeldungen) herum.

Leider seh ichs fast jeden Tag, dass Kleinunternehmer (mit §19 Hinweis auf der Rechnung) ihre MwSt. urplötzlich doch ausweisen und sich somit USt. pflichtig machen :/ Als Erklärung bekomm ich dann immer: "Aber die anderen haben auch immer USt. drauf..."


EDIT: Huch bemerke grade, dass der §19 ja eh schon erwähnt wurde :D Schande ;)
 
Zuletzt bearbeitet:
zu langsam ... sorry

Also noch mal langsam .. aber erst meinen Dank für jedwede Berichtigung. Buchhaltung ist nicht mein Bereich und ich danke jedem, der mir da ein paar Fehler und Illusionen nimmt :)

Also: ich verkaufe (als Firma) einen Artikel für 100?. Dazu kassiere ich (auch als Firma) 16 MWSt. Diese muss ich - kann ich ihr keine gezahlte MWSt gegenüberstellen - am Ende des Bemessungszeitraumes abführen. Soweit glaub ich lieg ich richtig, oder?

Nun kaufe ich als Firma von einer anderen Firma Ware für 100? und zahle dafür 16 MWSt. Schwupps bin ich dem Fiskus gegenüber schuldenfrei, oder?

Kaufe ich von privat für 100? schulde ich aber nach wie vor MWSt in Höhe von 16??

Logisch - bis dahin ein Nullsummenspiel .. aber sachlich doch zwei verschiedene Dinge? Und richtig ärgerlich wird's dann, wenn der Privatverkauf 116 Euro kostet, weil derjenige zwar keine MWSt ausweisen darf, aber dennoch den vollen Betrag kassieren will .. ab dem Moment zahle ich als Firma drauf, oder nicht?

Sicher ein dummes Beispiel in Euren Augen aber .. na ja, so kapiert's dann vielleicht auch ein unbedarfter :)

Grüße
Tom
 
Zuletzt bearbeitet:
Hi Judy,

schau noch mal in meine vorige Antwort, die habe ich noch mal ordentlich abgeändert. Ach ja, auch *handreich*

Hatte ich nicht auch auf § 19 UStG in meiner großen Antwort hingewiesen? Doch, oder ?

Bist du in der Industrie oder beim Steuerberater? ... lass mich tippen ... Industrie!!!

Greets
Peter
 
Hi Judy,

schau noch mal in meine vorige Antwort, die habe ich noch mal ordentlich abgeändert. Ach ja, auch *handreich*

Hatte ich nicht auch auf § 19 UStG in meiner großen Antwort hingewiesen? Doch, oder ?

Bist du in der Industrie oder beim Steuerberater? ... lass mich tippen ... Industrie!!!

Krystal schrieb:
... dass Kleinunternehmer (mit §19 Hinweis auf der Rechnung) ihre MwSt. urplötzlich doch ausweisen und sich somit USt. pflichtig machen
Hui, teuer teuer teuer

Greets
Peter
 
Raven_427 schrieb:
zu langsam ... sorry

Also noch mal langsam .. aber erst meinen Dank für jedwede Berichtigung. Buchhaltung ist nicht mein Bereich und ich danke jedem, der mir da ein paar Fehler und Illusionen nimmt :)

Also: ich verkaufe (als Firma) einen Artikel für 100?. Dazu kassiere ich (auch als Firma) 16 MWSt. Diese muss ich - kann ich ihr keine gezahlte MWSt gegenüberstellen - am Ende des Bemessungszeitraumes abführen. Soweit glaub ich lieg ich richtig, oder?

Nun kaufe ich als Firma von einer anderen Firma Ware für 100? und zahle dafür 16 MWSt. Schwupps bin ich dem Fiskus gegenüber schuldenfrei, oder?

Kaufe ich von privat für 100? schulde ich aber nach wie vor MWSt in Höhe von 16??

Logisch ein Nullsummenspiel .. aber sachlich doch zwei verschiedene Dinge? Und richtig ärgerlich wird's dann, wenn der Privatverkauf 116 Euro kostet, weil derjenige zwar keine MWSt ausweisen darf, aber dennoch den vollen Betrag kassieren will .. ab dem Moment zahle ich als Firma drauf, oder nicht?

Sicher ein dummes Beispiel in Euren Augen aber .. na ja, so kapiert's dann vielleicht auch ein unbedarfter :)

Grüße
Tom

Wenn du von privat kaufst... wieso solltest du dann 16% MwSt. schulden? Du KAUFST ja! Deswegen teilt man MwSt. eigentlich auch in Vorsteuer und Umsatzsteuer.
Wenn du (als Firma natürlich) etwas kaufst, worauf 16 % VORsteuer sind, dann kann du die beim FA "zurückholen". Wenn du etwas verkaufst, und weist 16% UMSATZsteuer aus, dann musst du diese 16% ans FA abdrücken. Im Baugewerbe läufts anders (§13b UStG) aber steht hier nicht zur Debatte.
Wenn du als Firma von Privat kaufst, kostet das Ding 100 Euro... und du kannst keine 16 % zurückholen, noch musst du irgendwas ans FA zahlen... du kaufst ja ;) Zahlen muss du denen nur, wenn du Umsatz machst, deswegen auch UMSATZsteuer ;)

Klarheiten beseitigt? :D

Judy
 
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