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Selbständig machen...über Umwege^^

als angestelter nicht...aber als inhaber einer anderen firma schon^^ drum das nebengewerbe^^

Du bist immer Du. Du spaltest Dich damit ja nicht in mehrere Personen.

Abgesehen davon, ist es egal, ob Du die Einnahmen als Angestellter oder Selbständiger machst, weil die Steuerprogression ist die selbe. Evtl. ist die Sozialversicherung dann anders berechnet, aber die Steuer ist gleich hoch.

Wenn das der einzige Auftraggeber sein soll, dann würde ich das - wenn es mit Überstunden nicht geht - einfach mit einer Art Bonuszahlung oder so ähnlich mit dem Arbeitgeber abrechnen.
 
Nein ich vermische nichts...habe mich nur mal kurz doof ausgedrückt.:eek:


Dasi ist keine gute Vorraussetzung für eine Frage an ein Amt. Vieleicht solltest Du Dir erst einmal Klarheit um die Begrifflichkeiten machen.


Ich glaube, Phexi versteht Dich eher als Du ihn. Im Sinne der Sozialversicherungspflicht ist das Konstrukt als kritisch zu betrachten. Insbesondere §7 SGB zur Scheinselbstständigkeit.
 
Warum kein Gewerbe anmelden? Ich seh' da grundsätzlich kein Problem.

Ob Du allerdings damit Dein Ziel erreichst, steht auf einem anderen Blatt. Steuerlich dürfte es ziemlich egal sein, wie Du Dein Gesamteinkommen erzielt hast, aber da kann man ja nachfragen beim FA. Ob sich das auch kosten- und aufwandstechnisch lohnt, wage ich dann allerdings schon zu bezweifeln.

Sollte das eine einmalige Sache sein, würd' ich's nicht machen, wird's was auf Dauer oder Du erweiterest den Umfang musst Du eigentlich. Wenn ich mich daran erinnere, wie oft man von HWK/IHK, BG und Rentenversicherungsträger angeschrieben wird, dazu noch die Buchführung und Steuererklärung, sollte man schon genau abwägen, ob sich der Aufwand lohnt. Vielleicht kannst Du ja mit Deinem Chef 'ne Sondergratifikation/Prämie/Sachleistung ;) aushandeln. Welchen Vorteil 'ne Sachleistung haben kann, möge man sich denken :D
 
Genau davon rede ich. Wenn du bei deinem Chef als Angestellter arbeitest kannst du ihm nicht gleichzeitig eine Rechnung schreiben...

Die Betonung liegt auf nebenerwerbliche Kleingewerbetätigkeit.
Das hat mit Selbstständigkeit und Scheinselbstständigkeit nicht viel zu tun.
 
Steuerlich dürfte es ziemlich egal sein, wie Du Dein Gesamteinkommen erzielt hast, aber da kann man ja nachfragen beim FA. Ob sich das auch kosten- und aufwandstechnisch lohnt, wage ich dann allerdings schon zu bezweifeln.

Das wird sich auf jeden Fall lohnen, denn er muss ja nichts anschaffen, wenn ich es richtig verstanden habe.

Es lohnt sich alleine schon deshalb, weil keine Sozialabgaben anfallen (in Frankreich ist das anders), nur Einkommensteuer.
 
Dasi ist keine gute Vorraussetzung für eine Frage an ein Amt. Vieleicht solltest Du Dir erst einmal Klarheit um die Begrifflichkeiten machen.

Was ist daran so schwierig? Ich will ein Kleingewerbe betreiben und mein Chef ist der Kunde. Dazu kann ihm ein Steuerberater oder ein entsprechender Finanzamtmitarbeiter, besser noch ein Mitarbeiter im Bereich Existenzgründung der IHK Auskunft geben.
 
Was ist daran so schwierig? Ich will ein Kleingewerbe betreiben und mein Chef ist der Kunde. Dazu kann ihm ein Steuerberater oder ein entsprechender Finanzamtmitarbeiter, besser noch ein Mitarbeiter im Bereich Existenzgründung der IHK Auskunft geben.

Das ist einfach zu beantworten. Das Einkommenssteuergesetz kennt nichtselbstständige Tätigkeit (Angestellter) und selbstständige Tätigkeit. Das Wort Kleingewerbe kommt darin nicht vor. Du meinst vielleicht die Kleinunternehmerregelung. Diese jedoch gilt nur für Umsatzsteuer und nicht für Einkommenssteuer, Gewerbeordnung, SGB, BG, usw. Daher meine Empfehlung, sich erst einmal mit den Begriffen und der Unterscheidung der verschiedenen Thematiken vertraut zu machen. Jemand vom Finanzamt kann Dir weder in Sachen BG noch in Sachen SGB weiterhelfen. Und da, speziell in §7, dürfte der größte Knackpunkt in der vom TO geschilderten Konstellation liegen.
 
Der §7 wird den Chef des TO sehr nerven, da er ja dann die Sozialabgaben nachzahlen muss... ich verstehe die Sache eh nicht. Wenn der TO zu viele Überstunden hat, dann kann er das einfach nicht machen. Der Aufwand für ein paar Fotos und ne Homepage mal eben ein Gewerbe anzumelden rentiert sich nicht. Unter Strich wird dem TO nach Abzug der Zeit bei FA und Steuerberater kaum was bleiben.

Volker
 
Hi
ich durchlebe es gerade.
1. Anmelden des Gewerbes auf der Gemeinde - Kleinunternehmer
2. Angabe bei Finanzamt -
Verzicht auf die Ausweisung der Umsatzsteuer unter Anwendung des § 19 Absatz 1 UStG.
3. Anzeige des "zulassungsfreien" Gewerbes bei der Handwerkskammer.
fertig.

Rechnungen dann ohne MwSt ausstellen.




 
bei der ganzen 'Problematik' kann es ja auch ohne weiteres sein,
dass der 'Vertragspartner' Chef sagt, sorry... wir nehmen bei den
Preisen einen anderen Anbieter :angel: ...

ich denke, eine gewerbliche Tätigkeit für nur einen Kunden, unabhängig,
dass es sich in diesem Fall um den Arbeitgeber des nichtselbstständigen
Angestellten handelt, wird durch die FA als 'Scheinselbstständigkeit'
betrachtet und geahndet...

ausser ggf. Material für die Unternehmensseite beizusteuern in Form
von Motiven, würde ich eine professionelle Gestaltung denen überlassen,
die etwas davon verstehen (y) ...
 
na, Holger, wenn Du dich da man nicht täuscht ;) ...

etwas jemand in Rechnung zu stellen, ist ja okay...

wenn es sich aber - wie hier im Beispiel des TE beschrieben -
ausschliesslich um den Chef seiner nichtselbstständigen Arbeit
handelt, hätte ich doch Bedenken... so wie das FA wohl auch...
 
Wenn der TO in seinem Hauptberuf seine 40 Std/Wo (und noch Überstunden) ableistet und das Gewerbe in einem anderen Tätigkeitsfeld als der Hauptberuf angesiedelt ist, sehe ich keine Scheinselbständigkeit.
Was anderes wäre es, wenn Mehrarbeit plötzlich über das Gewerbe abgerechnet werden soll. Das wäre dann Verkürzung von Sozialabgaben.
Solange aber die Beauftragung des TO marktüblichen Vergleichen standhält und das Konstrukt nicht offensichtlich zum Gestaltungsmissbrauch führt, sehe ich keine Probleme.
Steuerlich gibt es sogar für den TO noch Vorteile, da er eigene Betriebsausgaben hat. Es müssen nur Ausgaben für unselbständige und selbständige Tätigkeit fein säuberlich getrennt werden.
 
Am Ende entscheidet das FA ob Scheinselbstständigkeit vorliegt... und es ist dabei egal, ob er 40+ Stunden im Hauptjob macht und in ganz anderem Tätigkeitsfeld nur eine Stunde... denn der Chef könnte ihn ja auch dafür einstellen, da der Angestellte die Tätigkeit ja anscheinend qualifiziert leisten kann. Kann man alles drehen und wenden wie man will, das Gesetz wurde im Hinblick auf genau solche Konstellationen gebaut.

Unter Umständen nimmt am Ende das FA aber auch Liebhaberei an, und er hat wiederum kein Gewerbe...

Grüße,
Volker
 
Es kommt auch darauf an, ob der Chef im Rahmen der angestellten Tätigkeit und von der Stellenbeschreibung her vom TO das Erstellen der neuen Homepage verlangen kann, solange dann auch nicht noch mehr unbezahlte Überstunden anfallen.
Wenn der TO (oder ein anderer Mitarbeiter) für das Erstellen der Homepage nicht eingestellt und zuständig ist, müsste der Chef ohnehin einen externen Dienstleister beauftragen.
 
Es kommt auch darauf an, ob der Chef im Rahmen der angestellten Tätigkeit und von der Stellenbeschreibung her vom TO das Erstellen der neuen Homepage verlangen kann, solange dann auch nicht noch mehr unbezahlte Überstunden anfallen.

Genau darauf kommt es eben nicht an. Ich habe Angestellte, die machen teilweise sehr viele Überstunden. Da gab es dann auch eine sehr ähnliche Situation. Klare Ansage des Steuerberaters: Nicht möglich.

Der TO muss zum FA/Steuerberater und sich diesbezüglich aufklären lassen. Nur dort erhält er Rechtssicherheit, hier im Forum nur "Meinungen", die am Ende die Strafe nicht mildern.


Grüße,
Volker
 
Es stellt sich dann die Frage, warum der TO in seiner Freizeit tätigkeitsfremde Arbeiten für seinen Chef bzw. für die Firma erledigen soll. :confused:
 
Das ist einfach zu beantworten. Das Einkommenssteuergesetz kennt nichtselbstständige Tätigkeit (Angestellter) und selbstständige Tätigkeit. Das Wort Kleingewerbe kommt darin nicht vor. Du meinst vielleicht die Kleinunternehmerregelung.

Das Einkommensteuergesetz kennt im Grunde keine Unterschiede. Relevant ist, was am Ende verdient wird und das wird versteuert. Egal ob als Angestellter oder selbständig. Die Steuerstätze sind die selben. Pro Person gibt es nur ein Einkommen, da wird alles zusammengerechnet.

Als Selbständiger hat man halt zusätzlich die Möglichkeit gewisse Ausgaben steuerlich geltend zu machen. Das hat aber auch erst ab einem gewissen Umsatz aus der selbständigen Tätigkeit einen Sinn, weil es ansonsten vom Finanzamt nicht anerkannt wird.
 
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