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Sigma Garantie übertragbar?

blacksock

Themenersteller
hallo,

canon gibt auf seine produkte ja nur garantie / gewährleistung bei den erstbesitzer, d. h. beim verkauf verfallen alle ansprüche gegenüber canon.

weiss jemand, wie das bei sigma aussieht?

gruss

tino
 
hallo

wenn du eine rechnung hast auf der ein name steht (was ja nicht immer der fall ist) und es ist nicht dein name ..... dann war es ein geschenk.
bin mal gespannt wie sich sowas rechtlich verhält. schliesslich bist du der besitzer und der käufer hats dir zu weihnachten geschenkt.

gruss

rené
 
@katze13409

Interessanter Ansatz; bleibt die Frage, ob die Garantie durch eine Schenkung mit übertragen wird? Im Prinzip nein, würde ich sagen - aber Gerichte/Richter könnten anders entscheiden.
 
mariane schrieb:
Im Prinzip nein, würde ich sagen - aber Gerichte/Richter könnten anders entscheiden.
Glaube ich nicht. Die Garantie des Herstelers ist eine komplett freiwillige Leistung. Der Hersteller muß überhaupt keine Garantie geben oder kann sie (mehr oder weniger beliebig) einschränken.

Unbeachtet davon ist natürlich die Gewährleistung durch den Händler, die gesetzlich verankert ist.

Gruß Bernhard
 
GymfanDE schrieb:
Glaube ich nicht. Die Garantie des Herstelers ist eine komplett freiwillige Leistung. Der Hersteller muß überhaupt keine Garantie geben oder kann sie (mehr oder weniger beliebig) einschränken.

Unbeachtet davon ist natürlich die Gewährleistung durch den Händler, die gesetzlich verankert ist.

Gruß Bernhard

hallo,

genau das meine ich auch. die gesetzliche gewährleistung kann der hersteller nicht einfach ausschliessen. wie rene schon sagte, was ist, wenn das objektiv ein geschenk war.

gruss

tino
 
GymfanDE schrieb:
Glaube ich nicht. Die Garantie des Herstelers ist eine komplett freiwillige Leistung. Der Hersteller muß überhaupt keine Garantie geben oder kann sie (mehr oder weniger beliebig) einschränken.

Unbeachtet davon ist natürlich die Gewährleistung durch den Händler, die gesetzlich verankert ist.
Das habe ich doch geschrieben: "bleibt die Frage, ob die Garantie durch eine Schenkung mit übertragen wird? Im Prinzip nein, würde ich sagen" und von der Gewährleistung sprach ich nicht.

Das andere ist: "aber Gerichte/Richter könnten anders entscheiden." da ich mir nicht sicher bin, ob eine zugesicherte Leistung des Herstellers durch eine Schenkung nichtig wird, schließlich ist der Service "die Garantie" im Kaufpreis enthalten, manchmal kann die Garantie gegen Aufpreis sogar um 1 bis 2 Jahre verlängert werden - knifflig.
 
Zuletzt bearbeitet:
hallo,

garantie ist eine freiwillige leistung, damit hebelt der hersteller sozusagen die beweislastumkehr aus. also in den ersten sechs monaten ist man, egal ob erstkäufer oder nicht, fein raus.

wie die sache jetzt z. b. nach zehn monaten aussieht weiss ich nicht genau. also wenn ich das alles richtig verstanden habe gibt es drei möglichjeiten:

1. der hersteller kann auf kulanz die ware reparieren oder tauschen
2. es greift die beweislastumkehr, d. h. ich muss beweise, dass der fehler schon von anfang an vorlag - schwierig...
3. der hersteller verweist auf seine garantiebedingungen, wobei dieser punkt in konflikt mit punkt 2 steht.

also wenn ich da was falsch verstanden habe bitte berichtigt mich.

siehe hierzu auch:

http://www.eastcomp.de/gewaehr.htm

gruss

tino
 
blacksock schrieb:
also wenn ich da was falsch verstanden habe bitte berichtigt mich.
ja, du hast was falsch verstanden:
du wirfst gewährleistung und garantie in einen topf. das sind aber zwei verschiedene paar schuhe!
 
hallo,

ne, das tue ich nicht.

jetzt mal ganz abgesehen davon, ob garantie / gewährleistung übertragbar ist, oder ob es sich um den erstkäufer oder nicht handelt:

gewährleistung ist gesetzlich verankert. wie ich schon geschrieben habe, in den ersten sechs monaten ist man fein raus, danach greift die beweislastumkehr. in der praxis wird davon aber eher selten gebrauch gemacht - sprich der hersteller repariert auf kulanz.

garantie ist eine freiwillige verpflichtung des herstellers, daher kann ihr umfang auch von ihm bestimmt werden, d. h. er kann z. b. nur garantie auf bestimmte teile und funktionen geben, als auch auf den gesamten artikel. bei garantie muss der garantiegeber beweisen, dass der beanstandete mangel schon bei übergabe vorlag - also auch eher schwierig.

gruss

tino
 
blacksock schrieb:
ne, das tue ich nicht.
jetzt mal ganz abgesehen davon, ob garantie / gewährleistung übertragbar ist, oder ob es sich um den erstkäufer oder nicht handelt:

gewährleistung ist gesetzlich verankert. wie ich schon geschrieben habe, in den ersten sechs monaten ist man fein raus, danach greift die beweislastumkehr. in der praxis wird davon aber eher selten gebrauch gemacht - sprich der hersteller repariert auf kulanz.
du tust es schon wieder.
gewährleistung -> händler!
garantie -> hersteller!

und das sind auch genau die ansprechpartner im fall der fälle. der hersteller hat mit gewährleistung nichts, aber auch gar nichts am hut. er kann also im falle der gewährleistung - ob nun mit oder ohne beweislastumkehr - gar nichts "auf kulanz" machen. gewährleistung ist einzig und allein händlersache, garantie einzig und allein herstellersache.
ist das so schwer?

bei garantie muss der garantiegeber beweisen, dass der beanstandete mangel schon bei übergabe vorlag - also auch eher schwierig.
mangel bei übergabe? -> gewährleistung -> händler!
 
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