Mir ist da im Hinblick auf TfP (sehr) oft (viel) zuviel verbissene Bürokratie im Spiel. Quasi typisch Deutsch. Alles regeln - bis in die Haar-, Fuß- und Fingerspitze und selbst den noch so unwahrscheinlichsten theoretisch denkbaren Fall "konkret" regelnd.
Das eigentliche Problem ist in erster Linie, dass hier meist Menschen ohne ausreichende juristische Bildung (und damit meine ich nicht zusammengelesenes "Wissen") versuchen, ein "Problem" zu regeln, das sie oft nicht einmal sachlich korrekt formulieren können.
Das geht ja schon bei der Überschrift für einen (diesen) Thread los.
Über Seiten lese ich hier nur über die Fallgestaltung: Mögliche Ansprüche eines Models aus TfP-Vertrag auf Herausgabe/Überlassung von einem oder mehreren Bildwerk/en gegen den Fotografen.
Und wie lautet die Überschrift? Herausgabeanspruch seitens des Fotografen an das Model. Aha.
Zur grundsätzlichen Problemlösung hilft vllt. auch ein Blick ins Gesetz, das erleichtert ja bekanntlich die Rechtsfindung:
"§ 242 BGB Leistung nach Treu und Glauben
Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern."
Damit steht völlig außer Frage, dass der Fotograf dem Wesenskern des TfP-Vertrags entsprechend als Gegenleistung für die Dienstleistung des Models (Time) als Hauptleistungspflicht selbstverständlich immer die Überlassung eines oder mehrerer Bildwerke (Picture) an das Model schuldet.
Hauptleistungspflichten kann man auch durch noch so ausgefeilte Vertragsklauseln/Geschäftsbedingungen nicht wegdiskutieren.
Kann der Fotograf dennoch nicht liefern, sind wir im weiten Feld des Rechts der Leistungsstörungen. Unmittelbar nachholbar ist die Leistung ihrem Wesen nach hier nicht, denn dafür müßte das Model ja erneut arbeiten. Also sind wir eher bei einem kompensatorischen Anspruch ("Schadensersatz") für sog. frustrierte Aufwendungen.
Also wird der Fotograf dem Model zumindest die verkehrsübliche Vergütung aka Stundenlohn für die nutzlos (=frustriert) aufgewendete Arbeitszeit (Time) schulden.
Und das ist die bezogen auf den Fall der Leistungsstörung "Fotograf kann nicht liefern" einzig richtige und wirksame Klausel in einem TfP-Vertrag: Die Haftung auf das verkehrsübliche Model-Entgelt zu beschränken.