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Urheberrechtsverletzung der besonderen Art, rechtliche Lage?

Status
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stibbich

Themenersteller
Hallo zusammen,
vorhin war ich nichtsahnend auf Facebook unterwegs, bis sich zu meiner ungebremsten Freude folgendes aufgetan hat:

http://www.danielspaar.de/ds1.png

Ich dachte mir: "das kennst du doch"... könnte etwa folgendem entsprechen:

http://www.danielspaar.de/ds2.jpg

Und jetzt die Frage, hatte jemand von euch schon mal solch eine Situation?
Inwiefern greift das Urheberrecht bei nachgezeichneten Bildern, gerade auch in anbetracht der kommerziellen absichten des "Künstlers"?
 
Zuletzt bearbeitet von einem Moderator:
Ich denke, die Schwierigkeit wird sein, nachzuweisen, dass genau Dein Foto als Vorlage gedient hat. Reine Hypothese: Der Maler könnte ja am gleichen Tag und der gleichen Stelle ein Vorbildfoto aufgenommen haben...

Mit den restlichen Umständen des Urheberrechts kenne ich mich nicht aus.

lg
 
Naja mal so gesagt: ich habe ja bereits kontakt mit ihm aufgenommen und von ihm die aussage bekommen, dass er es von einem anderen "Kunden" zum nachzeichnen zugesendet bekommen habe.
Zudem ist diese Stelle nur mit einer Mediaakkreditierung zu erreichen, welches deine Theorie ja schon fast ausschließt.

Darüber hinaus ist das Foto wie unschwer zu erkennen ist, nachbearbeitet.
Also fast ausgeschlossen, dass er es zum gleichen Zeitpunkt auch so aufnehmen hätte können....
 
http://www.gesetze-im-internet.de/urhg/__23.html

http://de.wikipedia.org/wiki/Bearbeitung_(Urheberrecht)

Anhand Winkel, Stellung des Scheibenwischers, Baumkronen, Farbgebung, Dramatik etc. ist ziemlich eindeutig Dein Bild als Vorlage genommen worden.
Das darf der Bearbeiter, aber er darf das Bild nicht veröffentlichen.

Wg. Kunst <-> Gewerbe schaust Du hier:
http://hoesmann.eu/kunst-vs-personlichkeitsrecht-oder-das-recht-am-eigenen-bild/
oder hier im Forum.

Was Du jetzt machst, bleibt Dir überlassen: Anschreiben + verbieten oder anschreiben + anbieten, das Foto gegen irgendwas 3-4-stelliges zu lizensieren oder zum Anwalt gehen etc.

C.
 
Inwiefern greift das Urheberrecht bei nachgezeichneten Bildern, gerade auch in anbetracht der kommerziellen absichten des "Künstlers"?
Das fragst du am besten mal einen darauf spezialisierten Anwalt. Die hier maximal folgenden persönlichen Meinungen helfen dir nämlich keinen Schritt weiter.
 
Beratung beim Anwalt, falls Dir der Mann nicht von sich aus ein sehr anständiges Angebot macht.

Sowas kommt öfter vor und ist eine Urheberrechtsverletzung, weil Du da mindestens Miturheber bist. Ob der Maler überhaupt eine (Mit-)Urheberschaft erlangt hat, ist eine Frage der Schöpfungshöhe die aus der Umsetzung in das Gemälde erwächst.

http://en.wikipedia.org/wiki/Barack_Obama_"Hope"_poster#Origin_and_copyright_issues


Das darf der Bearbeiter, aber er darf das Bild nicht veröffentlichen.

Das Veröffentlichen (Facebook) ist hier weniger das Problem als der Umstand, daß er das Bild verkauft, er also das Werk des TO gewerblich nutzt ohne eine Nutzungsvereinbarung zu haben.


Da Martin Kaymer aber wohl auf dem Bild abgebildet war (und nur darum geht es beim "Recht am eigenen Bild") und es nicht um ein Foto ging, daß der Fotograf Martin Kaymer gemacht hat, hat das hier kaum Relevanz.
 
Das ist 'ne künstlerische Interpretation Deines Fotos.
Das ist erlaubt; eine Urheberrechtsverletzung liegt hier nicht vor.
 
Das ist 'ne künstlerische Interpretation Deines Fotos.

Darüber wird im Zweifel erst vor Gericht entschieden.
Und das:
Das ist erlaubt; eine Urheberrechtsverletzung liegt hier nicht vor.
ist in dieser Verallgemeinerung nicht haltbar und trifft nicht zu, wenn kommerzielle Absichten des Bearbeiters überwiegen.

Also:
Das fragst du am besten mal einen darauf spezialisierten Anwalt. Die hier maximal folgenden persönlichen Meinungen helfen dir nämlich keinen Schritt weiter.
 
ist in dieser Verallgemeinerung nicht haltbar und trifft nicht zu, wenn kommerzielle Absichten des Bearbeiters überwiegen.

Ob kommerzielle Absichten oder nicht spielt überhaupt keine Rolle.


Abgesehen davon:
Allenfalls käme hier eine "freie Benutzung" in Frage. ICH sehe die in der Collage nicht. Das kann aber vor Gericht auch ganz anders ausgehen.
 
Moinsen,

die Absichten des Bearbeiters spielen meiner Kenntnis nach keine Rolle. Hier gilt es im Wesentlichen zu entscheiden, ob es sich um eine (unfreie) Bearbeitung oder eine freie Benutzung des ursprünglichen Werks handelt. Im ersteren Fall bedürfen nach §23 UrhG die Veröffentlichung und Verwertung der Einwilligung des Urhebers des ursprünglichen Werks, im zweiten Fall hingegen nicht.

Die Einschätzung kann immer nur individuell getroffen werden. Ich hätte in diesem Fall eine sehr deutliche Meinung, aber die zählt nicht. Die für die Unterscheidung wesentlichen Überlegungen sind in dem Artikel Die freie (Bild)Benutzung und die Grenze zur Bearbeitung auf der Webseite von »Recht am Bild« recht gut dargestellt.

Letztlich kann hier wirklich nur ein Jurist weiterhelfen, wenn sich die beiden Schaffenden nicht anderweitig einigen können.

Nachtrag: Zu langsam geschrieben :) Der Vorgängerbeitrag sagt das Wesentliche ja auch schon.
 
Zuletzt bearbeitet:
Naja mal so gesagt: ich habe ja bereits kontakt mit ihm aufgenommen und von ihm die aussage bekommen, dass er es von einem anderen "Kunden" zum nachzeichnen zugesendet bekommen habe.

Würde ich an Stelle des Künstlers jetzt auch behaupten.
Und dein Anwalt hat ein Problem; wer eigentlich der Adressat einer Klage werden würde.
Aber vermutlich hat der Künster dann nur einen Nickname, oder eine wilde Mailadresse und keine Echtdaten....
 
die Absichten des Bearbeiters spielen meiner Kenntnis nach keine Rolle. Hier gilt es im Wesentlichen zu entscheiden, ob es sich um eine (unfreie) Bearbeitung oder eine freie Benutzung des ursprünglichen Werks handelt.

Diese Entscheidung wird auch unter Berücksichtigung der Intention des Bearbeiters getroffen. ;)
(PS: steht sogar in dem von Dir verlinkten Artikel.)
 
Ich wundere mich ein wenig, dass ein Sachverhalt, für den sich ein Gericht zwecks umfassender Betrachtung, Abwägung und abschließendem Urteil mehrere Verhandlungstage Zeit nimmt in Foren so schnell, eindeutig und nichtsdestotrotz so widersprüchlich abgehandelt werden.

Fazit: Foren sind zur Urteilsfindung der falsche Platz. Klick!

Steffen
 
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