• Herzlich willkommen im "neuen" DSLR-Forum!

    Wir hoffen, dass Euch das neue Design und die neuen Features gefallen und Ihr Euch schnell zurechtfindet.
    Wir werden wohl alle etwas Zeit brauchen, um uns in die neue Umgebung einzuleben. Auch für uns ist das alles neu.

    Euer DSLR-Forum-Team

  • In eigener Sache!

    Liebe Mitglieder, liebe Besucher und Gäste
    ich weiß, es ist ein leidiges Thema, aber ich muss es ansprechen: Werbung, Werbeblocker und Finanzierung des Forums.
    Bitte hier weiterlesen ...

  • DSLR-Forum Fotowettbewerb neu erfunden!
    Nach wochenlanger intensiver Arbeit an der Erneuerung des Formates unseres internen Fotowettbewerbes ist es Frosty als Moderator
    und au lait als Programmierer gelungen, unseren Wettbewerb auf ein völlig neues Level zu heben!
    Lest hier alle Infos zum DSLR-Forum Fotowettbewerb 2.0
    Einen voll funktionsfähigen Demowettbewerb kannst du dir hier ansehen.
  • Neuer Partner: AkkuShop.de
    Akkus, Ladegeräte und mehr (nicht nur) für Digitalkameras und Drohnen
  • Neuer Gutscheincode unseres Partners Schutzfolien24:
    DSLR-Forum2024
    Dauerhaft 10% Rabatt auf alle Displayschutzfolien der Eigenmarken "Upscreen", "Brotec", "Savvies".
    Der Code ist für alle Geräteklassen gültig.
  • Stimmt ab über die Sieger des DSLR-Forum Fotowettbewerbs April 2024.
    Thema: "Sprichwörtlich"

    Nur noch bis zum 30.04.2024 23:59!
    Jeder darf abstimmen!
    Zur Abstimmung und Bewertung hier lang
WERBUNG

Warnung vor Innenaufnahmen mit Fototapeten im Hintergrund

Popcorn her! Bier her!

Ich finds ja immer wieder amüsant, wenn juristische Laien anhand durch andere Laien in fachfremden Publikationen rudimentär, bruchstückhaft und damit irreführend kolportierter Sachverhalte im alarmistischen Empörungsmodus über Urheber- und Leistungsschutzrechte diskutieren.

Und sich andererseits darüber zu empören, dass irgendein Käseblättchen ein von irgendeiner Vereinshomepage geklautes Bildchen ohne Honorar einfach abdruckt...

Ja was denn nu?
 
Der erste Absatz bringt es auf den Punkt, der zweite unterstellt ohne Sachkenntnis, dass es sich um die gleichen Personen handelt, die sich zu beiden Themen ereifern:devilish:.
Aber Du hast schon recht: es ist ein klassisches Popcorn-Thema.
Zum Glück sind wir ja im Talk-Bereich an der richtigen Stelle dafür.
 
der zweite unterstellt ohne Sachkenntnis, dass es sich um die gleichen Personen handelt, die sich zu beiden Themen ereifern

Ja mei, auch wenns vielleicht nicht oder nicht immer die selben Diskutanten sind.

Es wird sich hier so oder so ereifert... :D

Was hier nicht verstanden werden will ist, dass der Kauf einer Motivtapete nur das Recht verschafft, das Ding an die Wand (oder wohin auch immer) zu kleben und beliebig oft anzuschauen, nicht aber, das Motiv durch Ablichtung und Veröffentlichung im Internet zu vervielfältigen. Das erworbene Recht ist mit dem Aufhängen der Tapete erschöpft.

Eine Ausnahme ist in begrenztem Rahmen - ich nenn´s mal laienhaft - die "Privatkopie", oder das "Beiwerk" zB wenn das Motiv im Hintergrund auf einem Foto vom 99sten Geburtstag der Erbtante Sophie auf einem privaten, nicht kommerziellen (!) Kanal (Homepage, Facebook, Instagram) in nicht kommerziellem Zusammenhang auch öffentlich zugänglich zu sehen wäre.

In dem Moment, in dem das geschützte Werk kommerzialisiert wird, und sei es nur die Abbildung im Zusammenhang mit der erwerbsmäßigen Bewirtschaftung von Wohneigentum, ist das durch das ursprünglich eingeräumte Nutzungsrecht einfach nicht mehr gedeckt. Es sei denn, diese Art der Vervielfältigung ist vertraglich ausdrücklich eingeräumt. Punkt.
 
Und wie ist die Rechtslage, wenn auf dem 99. Geburtstag Popcorn gegessen werden?
 
Gut, ich hab diesen Thread halt bisher anders wahrgenommen.

Aus meiner Sicht ging es - zumindest hauptsächlich - nicht darum, dem Fotografen seine Rechte abzusprechen.

Thema war vielmehr die Wahl und Verhältnismäßigkeit der Mittel, mit denen er sie durchsetzt und der Verdacht, sich an Abmahnungen bereichern zu wollen. Außerdem die - derzeit noch - unbegründeten Phantasien und Ängste darüber, wie weit sein Vorgehen bzw. die gegebene Rechtslage ausufern KÖNNTE.

Aber jeder hat halt so seinen eigenen Blickwinkel, und auch ich hab schon Sachen überlesen (s.o.).
 
Zuletzt bearbeitet:
Was hier nicht verstanden werden will ...

Dann erklär das doch mal dem Hausjuristen vom Heise-Verlag, dass er bitte zukünftig so unsachliche Meinungsäußerungen unterlassen soll:

"Nicht nur dieser Fall zeigt, dass in vielen Bereichen die Ansprüche aus dem Urheberrecht viel zu weit gehen und Missbrauch Tür und Tor geöffnet sind."

oder:
"Sogar direkt im Urheberrecht könne man die Entscheidung anfechten, meint Rechtsanwalt Marcus Beckmann"

Ist doch nicht so, dass hier ein eindeutiger Sachverhalt vorliegt. Es ist eine Entscheidung eines Gerichts, das kann im nächsten Fall ganz anders ausgehen.
 
Wenn wir hier beginnen, den Leuten bei Heise ihren Job (mit künstlicher Empörung Klicks fangen) zu erklären,ist das ähnlich sinnfrei wie die Erörterung juristischer Tatbestände aus Laienperspektive.
 
Was hier nicht verstanden werden will ist, dass der Kauf einer Motivtapete nur das Recht verschafft, das Ding an die Wand (oder wohin auch immer) zu kleben und beliebig oft anzuschauen, nicht aber, das Motiv durch Ablichtung und Veröffentlichung im Internet zu vervielfältigen.

Ein Foto von einem Raum mit einer Tapete mit einer Zeichnung nach einem Foto "vervielfältigt" juristisch gesehen also das ursprüngliche (urheberrechtlich geschützte) Foto? "Vervielfältigt" dann auch ein Foto, auf dem ein Bild eines (urheberrechtlich geschützten) Designer-Stuhls zu sehen ist den Stuhl? Dann müsste man auf dem Foto ja auch sitzen können, oder?
Oder ist das Argument mit der Vervielfältigung eine Besonderheit von Fotos? :confused:
 
Dann erklär das doch mal dem Hausjuristen vom Heise-Verlag, dass er bitte zukünftig so unsachliche Meinungsäußerungen unterlassen soll:

2 Juristen = 3 Meinungen. Meinungen kann man haben, daran ist jetzt erst mal nichts unsachlich, sonst wäre es keine Meinung, sondern eine Tatsachenbehauptung.

Ein Anwalt nimmt stets den Standpunkt ein, für den er vergütet wird - solange dieser Standpunkt tatsächlich oder rechtlich nicht völlig unvertretbar ist. Der Kollege Beckmann würde auch sicher nicht abgedruckt, wenn er sich nicht kontrovers geäußert hätte.

Ist doch nicht so, dass hier ein eindeutiger Sachverhalt vorliegt.

Aha. Welcher Sachverhalt liegt denn genau vor?

Aber vielleicht ist eine Meinungsbildung zum Sachverhalt (und zum Rechtsschutzbedürfnis des klagenden Rechteinhabers) einfacher, wenn man die Entscheidung des LG Köln in Volltext einschließlich Tatbestand und aller Urteilsgründe zur Kenntnis nimmt:

https://www.justiz.nrw.de/nrwe/lgs/koeln/lg_koeln/j2022/14_O_350_21_Urteil_20220818.html

Und ja, gegen Urteile des Landgerichts sind in diesem Fall Rechtsmittel statthaft.
 
Nein, von jedem Werk, das vervielfältigt oder abgekupfert werden kann.

O.k. ich habe mich falsch ausgedrückt: Gilt das Argument, ein Foto (!) von einem Werk "vervielfältige" das Werk, auch für gegenständliche Werke wie etwa Designer-Stühle?
Scheint mir etwas absurd in Anbetracht der Tatsache, dass man auf einem Foto nicht sitzen kann. Wenn jemand den Stuhl nachbauen würde, wäre es verständlich.
Für mich ist halt ein Foto eines Raums (!) mit einer Tapete keine "Vervielfältigung" der Tapete.
Aber ich bin ja keine Juristin...
 
Zuletzt bearbeitet:
Gilt das Argument, ein Foto von einem Werk "vervielfältige" das Werk, auch für gegenständliche Werke wie etwa Designer-Stühle?

Fangfrage... Da antworte ich jetzt mal juristisch korrekt: Es kommt darauf an.

Generell bleibt die Vervielfältigung begrifflich in gewisser Weise ans Medium gebunden, also zB bei Bildwerken ist die Kopie - egal ob abfotografiert oder 1:1 abgemalt - wieder ein Bildwerk. Das Musikstück bleibt, egal ob auf Tonträger oder MP3 kopiert oder nur 1:1 nachgespielt, ein Tonwerk.

Beim körperlichen Gegenstand auf Foto wechselt das Medium.

Ich lehne mich mal aus dem Fenster: Hätte der Tapetenkünstler die Tulpe vom Foto als Relief aus Holz geschnitzt oder Gips geformt, gäbs vermutlich kein Problem. Wobei... es käme darauf an... :D
 
Fangfrage... Da antworte ich jetzt mal juristisch korrekt: Es kommt darauf an.

:D
Sollte aber keine Fangfrage sein, sondern eine, die ich mir als juristische Laiin tatsächlich stelle. Z.B. beim Verbot, die Beleuchtung des Eiffelturms zu fotografieren und das Foto zu veröffentlichen. Als ob ein Foto der Beleuchtung eine "Vervielfältigung" der Beleuchtung wäre... :rolleyes:
Ein Foto einer Blume ist ja auch keine Vervielfältigung der Blume.

Generell bleibt die Vervielfältigung begrifflich in gewisser Weise ans Medium gebunden...

Danke, so wäre es für mich schlüssig.
 
Zuletzt bearbeitet:
Ein Anwalt nimmt stets den Standpunkt ein, für den er vergütet wird - solange dieser Standpunkt tatsächlich oder rechtlich nicht völlig unvertretbar ist. Der Kollege Beckmann würde auch sicher nicht abgedruckt, wenn er sich nicht kontrovers geäußert hätte.

wie wahr, wie wahr... Nichtsdestotrotz würde ich mir wenigstens einen Anflug von Skrupel wünschen, bevor in einem Zivil(!)rechtsstreit mit Art 10 der Europäischen Menschenrechtskonvention argumentiert und dem Gericht vorgehalten wird, es hätte das Recht auf freie Meinungsäußerung verletzt, indem es die Beiwerkausnahme zu eng auslegte. Das Gericht hat der Beklagten ja nicht etwa generell untersagt, ihre Ferienwohnungen mit geschmacklosen Fototapeten zu dekorieren. Als Mindestes sollte man die Vorschrift - insbesondere Absatz 2 - auch mal durchgelesen haben. Abgesehen davon kann man die vom Gericht aufgestellte enge Definition für Beiwerk zwar durchaus diskutieren, aber in dem vorliegenden Fall - angesichts der Innenaufnahme des Raumes - m.E. kaum zu einem anderen Ergebnis gelangen.
Immer wenn ein kontroverses Urteil online veröffentlicht wird, kann man drauf wetten, dass sich nachher ein Rudel Anwälte zu Wort meldet und erklärt, warum sie es besser gemacht hätten. Manchmal stimmt diese Einschätzung, viel zu oft aber auch nicht. So oder so ist es dem Geschäft zuträglich. my50ct.
 
Z.B. beim Verbot, die Beleuchtung des Eiffelturms zu fotografieren und das Foto zu veröffentlichen.

Fotografieren/Filmen der Beleuchtung ist ja nicht verboten. Nur muss man halt für eine insbesondere kommerzielle aka gewerbliche Nutzung = Veröffentlichung/Verbreitung (zB in einem gegen Geld verkäuflichen Bildband oder Video über Paris...) a) die Erlaubnis des Rechteinhabers bzw. der SETE einholen und b) dafür zahlen. Aber wir diskutieren dann über spezifisches französisches Urheber- und Leistungsschutzrecht.

Wenn sichergestellt ist, dass die Veröffentlichung der Turmbeleuchtung ausschließlich auf das deutsche Staatsgebiet beschränkt werden kann und niemand sonst, vor allem nicht in Frankreich, das Foto jemals sehen kann, dann kann die SETE sich den Anspruch auf Lizenzgebühr in die Haare massieren - dann gilt nämlich Panoramafreiheit nach deutschem Recht... :p

Als ob ein Foto der Beleuchtung eine "Vervielfältigung" der Beleuchtung wäre... :rolleyes:

Ein "Bildwerk" von einem "Lichtwerk" bleibt a) nahe am ursprünglichen Medium und b) gilt für den Eiffelturm halt das insoweit restriktivere französische Recht. BTW Darf man Bilder vom Eiffelturm an sich auch erst seit 1993, also 70 Jahre nach dem Tod von Gustave Eiffel, ohne Lizenzzahlung an die Verwertungsgesellschaft des Arrondissements Paris kommerziell nutzen.

Pierre Bideau, der Urheber der Beleuchtung, die per definitionem ein eigenes (Kunst-)Werk darstellt, lebt aber meines Wissens noch.

Ein Foto einer Blume ist ja auch keine Vervielfältigung der Blume.

Nein, in der Regel nicht.

Aber das Foto vom Foto einer Blume ist logischerweise Vervielfältigung...
 
Fotografieren/Filmen der Beleuchtung ist ja nicht verboten. Nur muss man halt...

...denken wie ein Jurist... :ugly: ;)

Ein "Bildwerk" von einem "Lichtwerk" bleibt a) nahe am ursprünglichen Medium...

Ansichtssache, würde ich sagen. Man könnte ja probehalber mal überlegen, ob es gleichwertig wäre, die Beleuchtung am Eiffelturm (Lichtwerk) auszuschalten und durch das Foto (Bildwerk, also die angebliche "Vervielfältigung" des Lichtwerks) davon zu ersetzen. Oder gleich den ganzen Eiffelturm gegen ein Foto tauschen und dann versuchen, mit dem Aufzug zur obersten Plattform zu fahren... :p

Aber das Foto vom Foto einer Blume ist logischerweise Vervielfältigung...

Da sind wir uns einig. Es sei denn, das Foto der Blume ist auf dem Foto des Fotos nur Beiwerk... ;)

Auf jeden Fall danke für die fachliche Rückmeldung! (y)
 
Zuletzt bearbeitet:
Mal Hand aufs Herz: wer von euch hat den schon mal ernsthaft eine Ferienwohnung nach der Tapete ausgewählt? "Fototapete mit Tulpen" ist mir als Auswahlkriterium auch noch nie untergekommen, eher so Dinge wie Mikrowelle, Toaster, Doppelbett, WLAN oder Waschmaschine. Als wenn jemand eine Ferienwohnung unbedingt mieten möchte, nur um dann 14 Tage ehrfürchtig staunend vor der Fototapete zuzubringen... :ugly:

Nunja, als Jurist mag man vielleicht bei Belange des Klägers noch irgendwie nachvollziehen können, weltfremd erscheint es mir trotzdem, in so einem Fall eine (zumindest für mich) offensichtliche Nebensächlichkeit wie eine Tapete zum Nabel der Ferienwohnungswelt zu erklären.

Da sollte man doch die Kirche im Dorf die Tapete an der Wand lassen, anstatt sie wie hier geschehen faktisch zur Hauptattraktion der Ferienwohnung hochzujazzen.
 
Zuletzt bearbeitet:
Mal Hand aufs Herz: wer von euch hat den schon mal ernsthaft eine Ferienwohnung nach der Tapete ausgewählt? "Fototapete mit Tulpen" ist mir als Auswahlkriterium auch noch nie untergekommen, eher so Dinge wie Mikrowelle, Toaster, Doppelbett, WLAN oder Waschmaschine. Als wenn jemand eine Ferienwohnung unbedingt mieten möchte, nur um dann 14 Tage ehrfürchtig staunend vor der Fototapete zuzubringen... :ugly:
Wen interessiert denn die Wohnung... hauptsache, sie hat ein Bett, wichtig sind doch die Fotospots in der Nähe :D

Nunja, als Jurist mag man vielleicht bei Belange des Klägers noch irgendwie nachvollziehen können, weltfremd erscheint es mir trotzdem, in so einem Fall eine (zumindest für mich) offensichtliche Nebensächlichkeit wie eine Tapete zum Nabel der Ferienwohnungswelt zu erklären.
Sehe ich auch so. Zumal dem Urheber durch die Veröffentlichung des Fotos der Wohnung meiner Meinung nach kein Schaden entstanden ist.
 
WERBUNG
Zurück
Oben Unten