Und zu diesen Regeln zählt, dass Streetfotografen grundsätzlich andere ohne deren Einwilligung ablichten und die Fotos auch veröffentlich dürfen, sofern dadurch keine schwerwiegende Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts verursacht wird.
Das ist alleine Deine persönliche - ausgesprochen fragwürdige - Interpretation und Mindermeinung mit ebenso schwacher Nutzung des Begriffs "grundsätzlich" und "Regel".
Man benötigt im Gegensatz dazu nicht allzu viel Sprachgefühl, um den Schlusssatz des BVerfG zu verinnerlichen:
Damit hat das Kammergericht die ungestellte Abbildung von Personen ohne vorherige Einwilligung, welche strukturtypisch für die Straßenfotografie ist (vgl. Hildebrand, ZUM 2016, S. 305 <309, 311 f.>), nicht generell unmöglich gemacht.
"Nicht generell unmöglich" sagt das BVerfG wörtlich.
Das ist natürlich ganz
am anderen Ende der Bedeutung von "in der Regel möglich" oder "grundsätzlich möglich".
Zunächst mal gilt ganz konkret und immer die DSGVO als Speicherverbot, wenn nicht Art. 6 DSGVO erfüllt ist bzw. das KUG als Entschuldigung passt.
Dann kann im Einzelfall jemand nachweisen, dass er "Kunst" schafft. Toi, toi, toi für Onkel Kevin den Streetfotografen, der schlicht elektrische Dokubildchen macht, kaum anders als eine Überwachungskamera.
Und er muss nachweisen, dass er dabei nicht überwiegende andere (Grund-)rechte anderer unbillig verletzt.
Und die Pflichten bei der DSGVO liegen auf Seiten desjenigen, der Daten verarbeiten will, unser "Streetfotograf" also.
Der Verantwortliche ist für die Einhaltung des Absatzes 1 verantwortlich und muss dessen Einhaltung nachweisen können („Rechenschaftspflicht“).
Und selbst wenn etwas als "Kunst" anerkannt würde (z.B. nicht reine Doku im Sinne eines Pressefotos ist), ist die "erhebliche Verletzung der Persönlichkeitsrechte" sehr, sehr leicht, z.B. indem einer der Passanten verbotenerweise abgebildet wird in "
Momenten der Entspannung oder des Sich-Gehen-Lassens außerhalb der Einbindung in die Pflichten des Berufs und des Alltags" - an beliebig öffentlichen Orten.