Will den letzten beiden ja nicht wiedersprechen, ABER:
Die hier genannte Veranstaltung dürfte sich wohl hier wunderbar einfügen:
3.
Bilder von Versammlungen, Aufzügen und ähnlichen Vorgängen, an denen die dargestellten Personen teilgenommen haben;
Achja es geht übrigens sehr direkt um Veröffentlichung bei diesem Gesetz.
(2) Die Befugnis erstreckt sich jedoch nicht auf eine Verbreitung und Schaustellung, durch die ein berechtigtes Interesse des Abgebildeten oder, falls dieser verstorben ist, seiner Angehörigen verletzt wird.
Das meint z.B. nackt, demütigend, usw.....
Es meint definitv nicht: der Schüler der gestern seine Matheklausur geschwänzt hat und beim G8 Gipfeltreffen demonstriert hat......
Da kann dann in der Tat SEIN Interesse durchaus ein anderes sein, hilft ihm aber herzlich wenig, weil es sich eben um kein gesetzes relevantes berechtigtes Interesse handelt......
Zeitgeschichte als Argument zu nehmen wäre in der Tat nicht ganz so leicht, denn gerade hierzu gibt es mitlerweile zahlreiche Urteile, was alleine schon das Ablichten betrifft.
Beispiel: Persönlichkeiten, die Personen der Zeitgeschichte sind, die aber sich in einem für sie gewählten privaten Bereich befanden, der in der Tat sogar öffentlich zugänglich sein kann, abgelichtet wurden.....
Z.B. eine Strandbucht, die Person mit ihrem Ehemann und den Kindern beim Familienplanschen....
z.B. ein Restaurantbesuch in trauter, eindeutiger, rückgezogener Zweisamkeit,....
usw....
In dem Fall der öffentlichen Veranstaltung, bei der sogar der Veranstalter Fotografen beauftragt hat, besteht keinerlei rechtliche Gefahr für den Fotografen.
Zumindest wenn der §23 nicht nur in einem Märchenbuch steht....
Quelle:http://bundesrecht.juris.de/kunsturhg/BJNR000070907.html§ 23
(1) Ohne die nach § 22 erforderliche Einwilligung dürfen verbreitet und zur Schau gestellt werden:
1.
Bildnisse aus dem Bereiche der Zeitgeschichte;
2.
Bilder, auf denen die Personen nur als Beiwerk neben einer Landschaft oder sonstigen Örtlichkeit erscheinen;
3.
Bilder von Versammlungen, Aufzügen und ähnlichen Vorgängen, an denen die dargestellten Personen teilgenommen haben;
4.
Bildnisse, die nicht auf Bestellung angefertigt sind, sofern die Verbreitung oder Schaustellung einem höheren Interesse der Kunst dient.
(2) Die Befugnis erstreckt sich jedoch nicht auf eine Verbreitung und Schaustellung, durch die ein berechtigtes Interesse des Abgebildeten oder, falls dieser verstorben ist, seiner Angehörigen verletzt wird.
Die hier genannte Veranstaltung dürfte sich wohl hier wunderbar einfügen:
3.
Bilder von Versammlungen, Aufzügen und ähnlichen Vorgängen, an denen die dargestellten Personen teilgenommen haben;
Achja es geht übrigens sehr direkt um Veröffentlichung bei diesem Gesetz.
(2) Die Befugnis erstreckt sich jedoch nicht auf eine Verbreitung und Schaustellung, durch die ein berechtigtes Interesse des Abgebildeten oder, falls dieser verstorben ist, seiner Angehörigen verletzt wird.
Das meint z.B. nackt, demütigend, usw.....
Es meint definitv nicht: der Schüler der gestern seine Matheklausur geschwänzt hat und beim G8 Gipfeltreffen demonstriert hat......
Da kann dann in der Tat SEIN Interesse durchaus ein anderes sein, hilft ihm aber herzlich wenig, weil es sich eben um kein gesetzes relevantes berechtigtes Interesse handelt......
Zeitgeschichte als Argument zu nehmen wäre in der Tat nicht ganz so leicht, denn gerade hierzu gibt es mitlerweile zahlreiche Urteile, was alleine schon das Ablichten betrifft.
Beispiel: Persönlichkeiten, die Personen der Zeitgeschichte sind, die aber sich in einem für sie gewählten privaten Bereich befanden, der in der Tat sogar öffentlich zugänglich sein kann, abgelichtet wurden.....
Z.B. eine Strandbucht, die Person mit ihrem Ehemann und den Kindern beim Familienplanschen....
z.B. ein Restaurantbesuch in trauter, eindeutiger, rückgezogener Zweisamkeit,....
usw....
In dem Fall der öffentlichen Veranstaltung, bei der sogar der Veranstalter Fotografen beauftragt hat, besteht keinerlei rechtliche Gefahr für den Fotografen.
Zumindest wenn der §23 nicht nur in einem Märchenbuch steht....
