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Fotografierte Veranstaltung nach Einladung, Beschwerde

Will den letzten beiden ja nicht wiedersprechen, ABER:
§ 23
(1) Ohne die nach § 22 erforderliche Einwilligung dürfen verbreitet und zur Schau gestellt werden:

1.
Bildnisse aus dem Bereiche der Zeitgeschichte;
2.
Bilder, auf denen die Personen nur als Beiwerk neben einer Landschaft oder sonstigen Örtlichkeit erscheinen;
3.
Bilder von Versammlungen, Aufzügen und ähnlichen Vorgängen, an denen die dargestellten Personen teilgenommen haben;
4.
Bildnisse, die nicht auf Bestellung angefertigt sind, sofern die Verbreitung oder Schaustellung einem höheren Interesse der Kunst dient.

(2) Die Befugnis erstreckt sich jedoch nicht auf eine Verbreitung und Schaustellung, durch die ein berechtigtes Interesse des Abgebildeten oder, falls dieser verstorben ist, seiner Angehörigen verletzt wird.
Quelle:http://bundesrecht.juris.de/kunsturhg/BJNR000070907.html


Die hier genannte Veranstaltung dürfte sich wohl hier wunderbar einfügen:

3.
Bilder von Versammlungen, Aufzügen und ähnlichen Vorgängen, an denen die dargestellten Personen teilgenommen haben;



Achja es geht übrigens sehr direkt um Veröffentlichung bei diesem Gesetz.




(2) Die Befugnis erstreckt sich jedoch nicht auf eine Verbreitung und Schaustellung, durch die ein berechtigtes Interesse des Abgebildeten oder, falls dieser verstorben ist, seiner Angehörigen verletzt wird.

Das meint z.B. nackt, demütigend, usw.....

Es meint definitv nicht: der Schüler der gestern seine Matheklausur geschwänzt hat und beim G8 Gipfeltreffen demonstriert hat......
Da kann dann in der Tat SEIN Interesse durchaus ein anderes sein, hilft ihm aber herzlich wenig, weil es sich eben um kein gesetzes relevantes berechtigtes Interesse handelt......


Zeitgeschichte als Argument zu nehmen wäre in der Tat nicht ganz so leicht, denn gerade hierzu gibt es mitlerweile zahlreiche Urteile, was alleine schon das Ablichten betrifft.
Beispiel: Persönlichkeiten, die Personen der Zeitgeschichte sind, die aber sich in einem für sie gewählten privaten Bereich befanden, der in der Tat sogar öffentlich zugänglich sein kann, abgelichtet wurden.....
Z.B. eine Strandbucht, die Person mit ihrem Ehemann und den Kindern beim Familienplanschen....
z.B. ein Restaurantbesuch in trauter, eindeutiger, rückgezogener Zweisamkeit,....
usw....

In dem Fall der öffentlichen Veranstaltung, bei der sogar der Veranstalter Fotografen beauftragt hat, besteht keinerlei rechtliche Gefahr für den Fotografen.
Zumindest wenn der §23 nicht nur in einem Märchenbuch steht....:angel:
 
OLG Hamburg AfP 1982, 41 = Tochter (Nina Hagen) nackt im Buch über die Mutter (Eva Hagen) abgebildet, Abbildung einer Leiche, die durchaus berechtigtes Interesse der Angehörigen verletzen. Steht allerdings der Tod und seine Begleitumstände in einem besonderen Informations-Interesse der Öffentlichkeit (Lady Diana, Suizid-Attentäter Bombenanschlag, Spring in den Tod Politiker,......) dürfen die Bilder auch ohne Einwilligung der Angehörigen veröffentlicht werden......


http://books.google.de/books?id=-KR...eKvcYN&sa=X&oi=book_result&ct=result&resnum=1


Also wenn man hier schon Gerichtsurteile hervorkramt, dann sollte man die wenigstens auch gelesen haben und wissen um was es da konkret ging.......:evil:
 
...
(2) Die Befugnis erstreckt sich jedoch nicht auf eine Verbreitung und Schaustellung, durch die ein berechtigtes Interesse des Abgebildeten oder, falls dieser verstorben ist, seiner Angehörigen verletzt wird.

Das meint z.B. nackt, demütigend, usw.....

Es meint definitv nicht: der Schüler der gestern seine Matheklausur geschwänzt hat und beim G8 Gipfeltreffen demonstriert hat......
Da kann dann in der Tat SEIN Interesse durchaus ein anderes sein, hilft ihm aber herzlich wenig, weil es sich eben um kein gesetzes relevantes berechtigtes Interesse handelt......

Das ist wohl eine Sichtweise .... die Mitglieder des Fachbereiches Rechtswissenschaften
der Universität Tübingen sagen, dass schon das Fehlen eines öffentlichen Interesses ein
ausreichendes berechtigtes Interesse des Abgebildeten darstellt.
Und zum Absatz 3
Bilder von Versammlungen, Aufzügen und ähnlichen Vorgängen, an denen die dargestellten Personen teilgenommen haben
heißt es in der Literatur, dass es sich hierbei um Bilder der Veranstaltung selbst
handeln muss und nicht um Bilder einzelner Personen, die klar erkennbar im Vordergrund stehen.
Zu finden übrigends auch in deinem books.google.de Link ;)
 
Das ist wohl eine Sichtweise .... die Mitglieder des Fachbereiches Rechtswissenschaften
der Universität Tübingen sagen, dass schon das Fehlen eines öffentlichen Interesses ein
ausreichendes berechtigtes Interesse des Abgebildeten darstellt.
§ 23 nennt drei Fälle, bei denen es per Definition ein öffentliches Interesse gibt. Nur die Sache mit dem Beiwerk setzt das nicht voraus. Und wieso öffentliches Interesse etwas mit berechtigten Interessen des Abgebildeten zu tun haben soll, erschließt sich mir auch nicht recht

Und zum Absatz 3
Bilder von Versammlungen, Aufzügen und ähnlichen Vorgängen, an denen die dargestellten Personen teilgenommen haben
heißt es in der Literatur, dass es sich hierbei um Bilder der Veranstaltung selbst
handeln muss und nicht um Bilder einzelner Personen, die klar erkennbar im Vordergrund stehen.
Zu finden übrigends auch in deinem books.google.de Link ;)
§ 23 dreht sich um Bildnisse. Das sind Abbildungen, die Menschen erkennbar und identifizierbar zeigen. Nur in dem einen Fall (Beiwerk) ist das eingeschränkt. In den drei anderen Sätzen steht nichts von Einzelpersonen oder Gruppen. Zitier doch mal aus der Literatur, die Du meinst.
 
Ich verstehe deinen Beitrag so, dass du persönlich ein Problem mit der Berichterstattung des (Zitat!) Pressefuzzis hattest.

Ich handhabe es einfach immer so: Bevor ich auch nur ein Gesicht fotografiere, frage ich die Person, ob ich es darf. Und ich erwähne den Verwendungszweck des Bildes. Wenn die Person (möglichst noch vor Zeugen) dem zustimmt, "lege" ich los.

Wir hatten von unserer Partei aus vor, einen bestimmten Kalender zu erstellen. Hätten wir das gemacht, hätte jede abgebildete Person vorher ein bestimmtes Schriftstück unterschreiben müssen, um die Rechte klar und eindeutig zu definieren.

Wenn ich vom Trainer einer recht erfolgreichen jugendlichen Damenfußballmannschaft gebeten werde, die Mädchen beim Training und dessen Umfeld zu fotografieren, auch dann würde dieses Schriftstück zum Einsatz kommen, allerdings dann bei Minderjährigen nur mit Unterschrift der Eltern.

Die Ordnungskräfte hier vor Ort lassen mich inzwischen alles fotografieren, was ich will - selbst sie selbst, eben weil sie wissen, dass ich die Persönlichkeit der abgebildeten Personen achte.

Zum Einwand mit der Kriegsfotografie: das ist auch etwas anderes. Leichen, die man kaum noch einem Namen zuordnen kann, sind ein Zeitdokument. Wie aber sieht es aus mit dem neunjährigen Mädchen, das zusammen mit seinem 68jährigen Ehemann fotografiert wurde? Wo ist die Ehre, die ihr der Fotograf schon allein aus ethischen Gründen hätte entgegen bringen müssen? Hätte es z.B. nicht gereicht, ihre kleinen Hände zu fotografieren? Oder ihre Füße?

HIer sehe ich eine wichtige Aufgabe der Fotografie, nämlich auch über Symbole oder Andeutungen zu wirken. Ist das denn so schwer? Oder setzt hier das Problem der Kreativität vs. Technik ein?
 
Gut, da man sich anscheinend nicht einigen kann, unterbreite ich jetzt die endgültige, finale, ganz tolle und supergute Lösung :D:D:D

-Im Prinzip handelt es sich um eine öffentliche Veranstaltung in einem Rahmen der das Fotografieren und veröffentlichen nicht komplett ausschließt.

-Es sind Kinder dabei die besonderen Schutz genießen.

Je nachdem wie hier die Rechtslage interpretiert wird, kann man zu unterschiedlichen Urteilen kommen, die vermutlich auch ganz stark vom beklagten Bild abhängen. Portraits sind da sicher etwas anderes als wie der Stürmer grad das Siegtor schießt.
Es ist daher IMHO nicht möglich, im Vorraus genaue Aussagen zur rechtlichen Zulässigkeit zu treffen. Daher würde ich ganz einfach mit der nötigen Rücksichtsnahme da Fotos machen und sobald sich jemand beschwert, die Bilder rausnehmen. Sollte jemand eine Abmahnung schicken, bezahlen, Verzichtserklärung unterschreiben und weitermachen. Leute die das tun sind in der absoluten Minderheit und gegen Paragrafenreiter und Rechtsfanatiker kann man am Ende ohnehin wenig tun. Für alle normalen zwischenmenschlichen Reibungspunkte gibt es schließlich immer noch die Möglichkeit einfach nett darüber zu reden.
 
Udo Branahl
Medienrecht
(Link von Khisanee)

Beides per Leseprobe im I-Net zu finden ...... selber lesen.


In der von Khisanee verlinkten Leseprobe geht es aber wieder um den Schutz der Privatsphäre eines Prominenten in Situationen, in denen er als Privatperson ausserhalb seiner, ihn ansonsten medeinbekannt gemachten Tätigkeit ist. Das ist also die übliche Analogie zum Caroline-Urteil, und hat überhaupt keinen Bezug zu dem hier vom TO dargelegten Fall.

Den zweiten Hinweis habe ich derzeit nicht gelesen.
 
Zuletzt bearbeitet:
@ Lichtwesen: Schade, dass du auf meine Annahme und Fragen leider nicht geantwortet hast, sondern stattdessen den Eingangssatz aus meinem Beitrag komplett als Zitat aus dem Zusammenhang reißt. Dazu noch Statements, die sich offensichtlich auf völlig andere Beiträge beziehen (z.B. Kriegsfotografie, Ordnungskräfte, Verhalten anderer Fotografen als des von dir bei diesem Termin konkret gemeinten Pressefotografen). Thema verfehlt nenne ich so etwas!

Auf weitere Antworten dieser sinnentstellenden Art verzichte ich gerne, bei Bedarf bitte ich daher um eine PN!

VG Bernhard
 
Gut, da man sich anscheinend nicht einigen kann, unterbreite ich jetzt die endgültige, finale, ganz tolle und supergute Lösung :D:D:D

Sollte jemand eine Abmahnung schicken, bezahlen, Verzichtserklärung unterschreiben und weitermachen. Leute die das tun sind in der absoluten Minderheit und gegen Paragrafenreiter und Rechtsfanatiker kann man am Ende ohnehin wenig tun.

Doch. Kann man:
Nicht bezahlen, der Abmahnung wiedersprechen und abwarten, ob die Person klagt.
Wenn ja, wird eben von einem Gericht entschieden, ob diese Veröffentlichung rechtens war, oder nicht. Sollte eine der Parteien mit dem Urteil/Beschluss nicht zufrieden sein, kann die nächst höhere Instanz angerufen werden. Dann kommen wir vielleicht endlich auch mal zu einigen der Urteile, von denen etliche der hier herumgeisternden "Persönlichkeitsschützer" stets behaupten, dass es die ja schon lange gibt...sie aber dann auf Anfrage nie vorzeigen können...oder bestenfalls auf Urteile verweisen, denen ein völlig anderer Sachverhalt zugrunde liegt (Caroline-Urteil u.ä.).

Denn wie u.a. Liechtenauer schon mehrfach ausführte: Im Zweifel kann immer nur für den jeweiligen Einzelfall von einem Gericht entschieden werden, ob hier die individuellen Persönlichkeitsrechte der abgelichteten Person, oder die Rechte auf Veröffentlichung/Berichterstattung - also die Rechte der Allgemeinheit - überwiegen.

Wer eine (Berufs-)Rechtschutzversicherung hat, sollte es also ruhig mal drauf ankommen lassen, wenn diese Versicherung solche Sachen ebenfalls abdeckt. Das ist übrigens eine Frage, die ich auch mal an meine private Rechtschutzversicherung richten werde.
 
Zuletzt bearbeitet:
http://www.kanzlei.biz/nc/medienrecht/03-02-2009-ag-ingolstadt-10-c-2700-08.html

Urteil des AG Ingolstadt vom 03.02.2009, Az.: 10 C 2700/08

Leitsatz RA: Auch die Veröffentlichung von Massenaufnahmen müssen von der Einwilligung der Abgebildeten gedeckt sein, wenn individuelle Gesichtszüge darauf erkennbar sind. Nur der Besuch einer Diskothek, in der Fotos gemacht werden, beinhaltet kein konkludentes Einverständnis.

Aus der Begründung: Der Verfügungskläger macht geltend [....] bereits die Herstellung eines Bildes ohne seine Einwilligung [....] wie auch die Veröffentlichung derselben ohne seine Einwilligung rechtswidrig.



Da kann man nur hoffen, dass die BGH Rechtssprechung, bei der allgemeines öffentlich interresse an Berichterstattung durch das veröffentliche Medium bestimmt wird, bestehen bleibt.

Das Urteil dürfte aber für den hier bestehenden Fall eine eindeutige Aussage treffen; nämlich dass die VÖ rechtswidrig ist! Zwar ist hier ein allg. öff. Interresse an der (Bild-)Berichterstattung zu einem Zeitgeschichtlichem (Sport-)Ereignis, ob relativ oder absolut sei dahin gestellt, aber es erfolgt eben keine Berichterstattung im eigentlichen Sinne wie es Presserechtlich zu sein hat. Denn das BVerfG definiert Presse damit, dass eine kritische, sachliche, oder zumindest differenzierte Auseinandersetzung mit einem Ereignis oder zu einer Person statt finden muss.
 
In der von Khisanee verlinkten Leseprobe geht es aber wieder um den Schutz der Privatsphäre eines Prominenten in Situationen, in denen er als Privatperson ausserhalb seiner, ihn ansonsten medeinbekannt gemachten Tätigkeit ist. Das ist also die übliche Analogie zum Caroline-Urteil, und hat überhaupt keinen bezug zu dem hier vom TO dargelegten Fall.

den zweiten Hinweis habe ich derzeit nicht gelesen.

Sach ma ..... wie wäre es denn mal mit 2 Seiten zurückblättern ???? :grumble:
Und wenn man noch ein paar Seiten weiter zurück geht, gibt es noch mehr
Fakten zum "Schutz am eigenen Bild" ... z.B. dass dieses kug die Rechte der/des
Abgebildeten schützt und nicht die des Fotografen/Erstellers ....

Ich passe ....
 
Sach ma ..... wie wäre es denn mal mit 2 Seiten zurückblättern ???? :grumble:
Und wenn man noch ein paar Seiten weiter zurück geht, gibt es noch mehr
Fakten zum "Schutz am eigenen Bild" ... z.B. dass dieses kug die Rechte der/des
Abgebildeten schützt und nicht die des Fotografen/Erstellers ....

Ich passe ....

Un das zu wissen, brauche ich keine zwei Seiten zurück zu blätttern.
Wir haben dieses Thema in Bezug auf öffentliche Veranstaltungen oder Streetfotografie in den letzten Wochen und Monaten zigmal durchgekaut. Immer mit dem gleichen Ergebnis.
Nämlich, dass es unstreitig Persönlichkeitsrechte gibt, die gesetzlich geschützt sind. Dass aber viele Menschenin diesem Lande scheinbar vielmehr darunter verstehen/einordnen, als es in der Rechtswirklichkeit tatsächlich der Fall ist.
 
Zuletzt bearbeitet:
Das ist wohl eine Sichtweise .... die Mitglieder des Fachbereiches Rechtswissenschaften
der Universität Tübingen sagen, dass schon das Fehlen eines öffentlichen Interesses ein
ausreichendes berechtigtes Interesse des Abgebildeten darstellt.

:confused: Haben jetzt die juristischen Fakultäten die Rechtsprechung übernommen?
 
Deren Professoren beeinflussen mit ihren Publikationen die Rechtssprechung und Auffassung in erheblichem Maße und haben sicherlich eine Rechtsansicht die stabiler ist, als die mancher Anwälte oder Richter.

Dann soll man das auch so formulieren, etwa: "Der anerkannte Medienrechtler, Professor Schlagmichtot von der Fakultät sowieso vertritt hingegen die Meinung..." - dann kann man die Qualität der Aussage einschätzen. Aber so kam das bei mir an, als wäre jetzt diese Aussage dieser Fakultät der Schlüssel zur Lösung dieser heftig diskutierten Frage. Generell ist es wahrscheinlich, dass man für jeden beliebigen Standpunkt an irgendeiner Fakultät in irgendeiner Veröffentlichung eine Bestätigung finden kann, wenn man nur lange genug sucht.
 
Gunther Arzt
Der strafrechtliche Schutz der Intimsphäre

Das macht Diskussionen mit bekennenden Laien, die theoretische Schlussfolgerungen ziehen wollen, so zäh: Da diskutieren wir mehr als 130 Posts lang und dann kommst Du daher und fängst von "strafrechtlichem Schutz der Intimsphäre" an. Die Intimsphäre eines Menschen spielt sich grundsätzlich nicht vor Publikum in einer Sporthalle ab. Das wäre Erregung öffentlichen Ärgernisses. Also lass uns weiter über das BGB reden und das StGB rauslassen. Damit hat die Diskussion nämlich nichts zu tun.

Udo Branahl
Medienrecht
(Link von Khisanee)

Beides per Leseprobe im I-Net zu finden ...... selber lesen.

Für die Diskussion förderlicher wäre es, wenn Du einfach ein Zitat gebracht hättest. Der Rat "selber lesen" ist eher nicht hilfreich, zumal der hin und wieder auf einen selbst zurückfällt.

Aber ich komme Dir mal entgegen: Du hast theoretisch Recht, wenn Du schreibst, dass Fotoveröffentlichungen verboten sind. Wir reden hier aber über die praktischen Ausnahmefälle zu diesem Verbot. Welche das sind, steht in § 23. Gleiches gilt für die Versammlungen, Aufzüge etc. Theoretisch sind da Portraitaufnahmen nicht zulässig. Aber praktisch…

Hier mal ein paar Zitate aus einem Kommentar zum BGB:

"Besondere Probleme können sich hier nur bei der Darstellung von Personen ergeben, die nicht Teilnehmer oder bewusste Zuschauer sind. Hier sollte im Interesse einer effektiven Bildberichterstattung ein großzügiger Maßstab angelegt werden …

Wer hingegen mitwirkt oder bewusst zuschaut, muss grundsätzlich gewärtigen, dass er ins Bild kommt. Nicht nur bei ihm, sondern auch bei denen, die aktiv an der Veranstaltung teilnehmen, sind Einzelausschnitte, besonders peinlicher Art, verboten, soweit sie nicht durch das legitime Informationsinteresse am Gesamtgeschehen ausnahmsweise gerechtfertigt werden.
"

Nachzulesen unter:
http://books.google.de/books?id=N0F...5KXODA&sa=X&oi=book_result&ct=result&resnum=3

Also keineswegs grundsätzlich verboten. Und etwas anderes habe ich hier auch nie behauptet. Zur Erinnerung. Ich schrieb:
Einschränkend sei hier gesagt, dass die Veröffentlichung natürlich nicht zu jedem beliebigen Zweck erlaubt ist. Ich darf solche Fotos zum Beispiel nicht für kommerzielle Werbung verwenden. Wenn im Gesetz steht, die Darstellung von Personen der Zeitgeschichte sei erlaubt, dann bedeutet das, dass die Darstellung in ihrer Funktion als Personen der Zeitgeschichte zulässig ist. Wenn da steht, dass Teilnehmer öffentlicher Aufzüge fotografiert und gezeigt werden dürfen, dann bedeutet das, dass sie als Teilnehmer jenes Aufzugs gezeigt werden dürfen.

Dass das anders nicht sein kann, wird schnell klar, wenn man den Fernseher einschaltet oder eine Zeitung aufschlägt. Da werden immer wieder z.B. einzelne Fußballfans im Publikum gezeigt. Nicht weil sie als Personen besonders interessant sind, sondern im Zusammenhang mit dem Ereignis!

Des Weiteren bezieht sich das von Dir als unumstößlich behauptete Verbot nur auf Satz 3 des § 23. Ich habe aber argumentiert, dass der hier in Rede stehende Fall auch nach Satz 1 (Zeitgeschichte) behandelt werden muss. Dabei gilt Dein "Massengrundsatz" dann zweifellos nicht.

Strittig ist dann nur noch die Frage, ob es sich tatsächlich um Zeitgeschichte handelt oder nicht. Dazu ein Zitat aus einem Urteil des Bundesgerichtshofs:

"Dabei darf allerdings der Begriff der Zeitgeschichte nicht zu eng verstanden werden. Schon nach der Entstehungsgeschichte des Gesetzes (…), vor allem aber im Hinblick auf den Informationsbedarf der Öffentlichkeit, umfasst er nicht nur Vorgänge von historischpolitischer Bedeutung, sondern ganz allgemein das Zeitgeschehen, also alle Fragen von allgemeinem gesellschaftlichem Interesse, und wird mithin vom Interesse der Öffentlichkeit bestimmt. "

Nachzulesen hier:
http://www.brennecke-partner.de/162762/BGH_Urteil_VI_ZR_51_06_vom_6._März_2007

Und komm jetzt bitte nicht wieder mit dem Argument, dass die Presse so was darf, "Normalsterbliche" aber nicht. Zwischen Journalisten und Normalsterblichen zu unterscheiden, ist in unserem Rechtssystem ausdrücklich nicht möglich.

Auch die Veröffentlichung von Massenaufnahmen müssen von der Einwilligung der Abgebildeten gedeckt sein, wenn individuelle Gesichtszüge darauf erkennbar sind. Nur der Besuch einer Diskothek, in der Fotos gemacht werden, beinhaltet kein konkludentes Einverständnis.
Schon wieder so ein Fall, der mit der vom TO geschilderten Situation nichts zu tun hat. Der Besuch einer Diskothek ist keine Teilnahme an einem Aufzug. Die Leute gehen da nicht gemeinsam gemeinsamen Interessen nach. Da befriedigt jeder individuell seine individuellen Interessen.

Das Urteil dürfte aber für den hier bestehenden Fall eine eindeutige Aussage treffen; nämlich dass die VÖ rechtswidrig ist!
Genau das ist Unsinn! Die Fälle sind nicht vergleichbar. Wieso sollte das Urteil zum Disko-Fall also auf eine öffentliche Sportveranstaltung übertragbar sein? Schaut Euch doch die Fälle, die Ihr zitiert, erstmal an. Hier wird permanent alles Mögliche durcheinander gemixt. Wenn Du tanzen gehst, ist das was völlig anderes, als wenn Du Dich in einem Punktspiel auf den Fußballplatz stellst.

Denn das BVerfG definiert Presse damit, dass eine kritische, sachliche, oder zumindest differenzierte Auseinandersetzung mit einem Ereignis oder zu einer Person statt finden muss.
Tut die Rechtsprechung das? Zitat aus dem bereits zitierten BGH-Urteil:

"Auch durch unterhaltende Beiträge kann nämlich Meinungsbildung stattfinden; solche Beiträge können die Meinungsbildung unter Umständen sogar nachhaltiger anregen und beeinflussen als sachbezogene Informationen….

Zum Kern der Presse- und der Meinungsbildungsfreiheit gehört es, dass die Presse in den gesetzlichen Grenzen einen ausreichenden Spielraum besitzt, innerhalb dessen sie nach ihren publizistischen Kriterien entscheiden kann, was öffentliches Interesse beansprucht…
...
Deshalb muss die Presse zur Wahrnehmung ihrer meinungsbildenden Aufgaben nach publizistischen Kriterien selbst entscheiden dürfen, was sie des öffentlichen Interesses für wert hält.
"

oder:

"Insofern kommt es auf den redaktionellen Gehalt und die Gestaltung dieses Artikels nicht an, da die Garantie der Pressefreiheit es nicht zulässt, das Eingreifen dieses Grundrechts von der Qualität des jeweiligen Presseerzeugnisses oder redaktionellen Beitrags abhängig zu machen...

Oder aus einem Urteil des Verfassungsgerichts:

"Im Zentrum der grundrechtlichen Gewährleistung der Pressefreiheit steht das Recht, Art und Ausrichtung sowie Inhalt und Form des Publikationsorgans frei zu bestimmen. Dazu zählt auch die Entscheidung, ob und wie ein Presseerzeugnis bebildert wird. Bildaussagen nehmen an dem verfassungsrechtlichen Schutz des Berichts teil, dessen Bebilderung sie dienen (...) Von der Eigenart oder dem Niveau des Presseerzeugnisses oder der Berichterstattung hängt der Schutz nicht ab (vgl. BVerfGE 34, 269 <283>; 50, 234 <240>) ... Von einer - an welchen Maßstäben auch immer ausgerichteten - Bewertung des Druckerzeugnisses darf der Schutz der Pressefreiheit nicht abhängig gemacht werden (vgl. BVerfGE 66, 116 <134>). ...Erst bei der Abwägung mit kollidierenden Persönlichkeitsrechten durch die Gerichte kommt es auf das Gewicht des Informationsinteresses und auf die Weise an, in der die Berichterstattung einen Bezug zu Fragen aufweist, welche die Öffentlichkeit wesentlich angehen (vgl. BVerfGE 34, 269 <283>; 101, 361 <391>)."

Nachzulesen: http://www.bundesverfassungsgericht.de/entscheidungen/rs20080226_1bvr160207.html (Nur am Rande sei auf die von mir gefettete Passage verwiesen!)

Die Justiz fordert keineswegs "kritische", "sachliche" oder "differenzierte" Berichterstattung. Darf sie gar nicht! Sie fordert lediglich berechtigtes öffentliches Interesse. Sprich: Die Justiz verlangt, dass Berichterstattung einen Nachrichtenwert haben muss. Dazu der BGH:

"Je größer der Informationswert für die Öffentlichkeit ist, desto mehr muss das Schutzinteresse desjenigen, über den informiert wird, hinter den Informationsbelangen der Öffentlichkeit zurücktreten. Umgekehrt wiegt aber auch der Schutz der Persönlichkeit des Betroffenen desto schwerer, je geringer der Informationswert für die Allgemeinheit ist."

Und das Verfassungsgericht:

"Im Streitfall allerdings obliegt die maßgebliche Gewichtung dieses Informationsinteresses für Zwecke der Abwägung mit gegenläufigen Interessen der Betroffenen den Gerichten."

Hier ist grundsätzlich von einer EINZELFALLABWÄGUNG die Rede: Es gibt Persönlichkeitsrechte und es gibt das Informationsinteresse der Öffentlichkeit. Die Gerichte entscheiden bloß, welches dieser Rechte IM KONKRETEN FALL höher zu bewerten ist. Also hört endlich auf, diese Frage grundsätzlich beantworten zu wollen! In unserem Rechtssystem kann man Grundrechte nicht in eine "Rangfolge" bringen. Sie stehen gleichberechtigt neben einander! Wer behauptet, dass Veröffentlichungen grundsätzlich verboten sind oder Persönlichkeitsrecht grundsätzlich höher einzustufen ist als andere Rechte, äußert eine Meinung, die von keinerlei Sachkenntnis getrübt ist!
 
Lichtenauer, vielen Dank für deine hervorragenden Beiträge zu diesem Thema. Am liebsten wäre es mir ja, wenn man einfach entsprechend dem gesunden Menschenverstand handeln könnte. Aber: Common sense is not common.
 
Lichtenauer, vielen Dank für deine hervorragenden Beiträge zu diesem Thema. Am liebsten wäre es mir ja, wenn man einfach entsprechend dem gesunden Menschenverstand handeln könnte. Aber: Common sense is not common.

Danke.

Der gesunde Menschenverstand ist übrigens wichtiger als Du denkst. Das mit "not common" sieht nämlich nur so aus. Ist wie im Leben. Diejenigen, die am lautesten schreien, bilden in der Regel nicht die Mehrheit. Die Mehrheit schweigt nämlich.:mad:

Aber ernsthaft: So schwer ist das alles gar nicht. Die Rechtslage ist relativ klar (außer in der Ansicht einiger Bedenkenträger, aber die sollen halt einfach nicht fotografieren) und die Lebenswirklichkeit lässt bestimmte, hier leidenschaftlich erörterte Probleme gar nicht erst aufkommen.

Mein Rat an alle Kamerabesitzer, die sich selbst nicht als unertappte Rechtsbrecher betrachten: Macht Euch grob mit den einschlägigen Gesetzen vertraut (22 und 23 KUG), lest Euch die dafür entscheidenden Grundrechte durch (Artikel 2 und 5 GG; dort steht der "Geist" des KUG) und - vor allem anderen! - überlegt Euch vor jeder Veröffentlichung, warum Ihr veröffentlichen wollt! Diese Warum-Frage ist entscheidend. Sie ist wichtiger als alle Urteile des Verfassungsgerichts oder des Europäischen Gerichtshofs. Warum wollt Ihr Eure Fotos jemandem zeigen? Was wollt Ihr dem Betrachter sagen? Wenn Ihr darauf keine Antwort findet, die Euch selbst überzeugt, dann verzichtet auf die Veröffentlichung! Findet Ihr eine Antwort, stellt die Veröffentlichung kein Problem mehr dar. Schon das Fotografieren fällt dann leichter. Man gerät dann nämlich nicht in Erklärungsnot, wenn man plötzlich angeraunzt wird "Warum fotografierst Du hier?" Der Umgang mit der Kamera macht auf die Weise viel mehr Spaß. Also: Habt Spaß! ;)

MfG
 
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