http://www.photoscala.de/Artikel/Fotografieren-verboten
Fotografieren von Personen
Das Fotografieren von Personen ist, wie oben ausgeführt, in bestimmten Situationen sogar strafbar. Doch auch alle anderen Personenfotos berühren immer das allgemeine Persönlichkeitsrecht der auf dem Foto abgebildeten Person. Es liegt durch die Aufnahme selbst aber noch keine Verletzung des „Recht am eigenem Bild“ der abgebildeten Personen vor, da diese Vorschriften erst mit der Veröffentlichung des Bildes selbst relevant werden (siehe dazu Das Recht am eigenem Bild). Trotzdem ist falsch, daraus zu schließen, dass Personenfotos problemlos ohne Zustimmung gemacht werden können und erst die Veröffentlichung rechtlich relevant wird.
Vielmehr sind diese Fragen immer zusammen zu beantworten. So verliert die fotografierte Person mit der Herstellung der Aufnahme die Kontrolle darüber, wie mit dieser Aufnahme später verfahren wird. Hat der Fotograf einmal ein Bild gemacht, obliegt es ganz seiner Entscheidung, dieses später zu veröffentlichen oder nicht. Diese Gefahr des Kontrollverlustes rechtfertigt es nach Ansicht des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE NJW 2000, 1021), bereits das Fotografieren selbst zu verbieten.
Es gilt daher für die Praxis der Grundsatz, dass nur solche Aufnahmen hergestellt werden sollten, mit denen der Abgebildete einverstanden ist. Liegt keine solche Einwilligung vor,
kann unter Umständen eine der Ausnahmen der KUG greifen. Dazu an dieser Stelle nur die Stichworte „Beiwerk“, „Versammlung“, „Person der Zeitgeschichte“ oder „Kunst“. Mehr zu dieser Problematik finden Sie in einem früheren Aufsatz auf photoscala: Das Recht am eigenem Bild.