Hallo,
wenn ich zum Fotographen gehe und Bilder machen lasse, dann bezahle ich den Fotographen für seine Arbeit und für die erhaltenen Abzüge. Was ich dann mit den Originalabzügen mache (Album, Pass, Dartscheibe,...), bleibt mir überlassen. Wenn ich jetzt diese Abzüge digitalisiere und dann veröffentliche, sind die Rechte des Fotographen natürlich nicht beachtet. Ich habe schliesslich nur für die erhaltenen Papierbilder bezahlt. Und mit diesen Bidern kann ich dann machen, was ich will.
Wenn ich aber die digitalen Daten ebenfalls übergeben bekomme, dann frage ich mich, ob ich hierduch nicht ggfs. auch die Rechte für die Nutzung der digitalen Daten mit bekomme.
Wenn die digitalen Daten aber nur dazu dienen sollen, sich evtl. ein Bild von den übrigen gemachten Aufnahmen zu machen, könnten die Vorschaubilder mit einem sichtbaren Wasserzeichen versehen werden. Diese könnten dann nicht genutzt werden, sondern nur als Grundlage für evtl. Nachbestellungen dienen. So hat es neulich ein Fotograph gemacht, der von unserer Firma beauftragt wurde.
Also könnten durch so genanntes konkludentes Handeln auch die Rechte mit übergehen, wenn der Fotograph die voll nutzbaren digitalen Daten mitgibt. Wozu sollte der Kunde diese (ungeschützten) Daten denn sonst erhalten, wenn er sie nicht nutzen darf.
Man kann es also auf vielfälige Art und Weise betrachten.
Daher am besten klar (z.B. auf der Rechnung) darstellen, welche Nutzung erlaubt bzw. verboten ist. Wenn dies nicht geschieht, könnte ein anderes Gericht ggfs. auch im Sinne meiner vorgenannten Auffassung urteilen.
Und nicht vergessen: "Alle nicht höchstrichterlichen Urteile sind Einzelfallentscheidungen!"
wenn ich zum Fotographen gehe und Bilder machen lasse, dann bezahle ich den Fotographen für seine Arbeit und für die erhaltenen Abzüge. Was ich dann mit den Originalabzügen mache (Album, Pass, Dartscheibe,...), bleibt mir überlassen. Wenn ich jetzt diese Abzüge digitalisiere und dann veröffentliche, sind die Rechte des Fotographen natürlich nicht beachtet. Ich habe schliesslich nur für die erhaltenen Papierbilder bezahlt. Und mit diesen Bidern kann ich dann machen, was ich will.
Wenn ich aber die digitalen Daten ebenfalls übergeben bekomme, dann frage ich mich, ob ich hierduch nicht ggfs. auch die Rechte für die Nutzung der digitalen Daten mit bekomme.
Wenn die digitalen Daten aber nur dazu dienen sollen, sich evtl. ein Bild von den übrigen gemachten Aufnahmen zu machen, könnten die Vorschaubilder mit einem sichtbaren Wasserzeichen versehen werden. Diese könnten dann nicht genutzt werden, sondern nur als Grundlage für evtl. Nachbestellungen dienen. So hat es neulich ein Fotograph gemacht, der von unserer Firma beauftragt wurde.
Also könnten durch so genanntes konkludentes Handeln auch die Rechte mit übergehen, wenn der Fotograph die voll nutzbaren digitalen Daten mitgibt. Wozu sollte der Kunde diese (ungeschützten) Daten denn sonst erhalten, wenn er sie nicht nutzen darf.
Man kann es also auf vielfälige Art und Weise betrachten.
Daher am besten klar (z.B. auf der Rechnung) darstellen, welche Nutzung erlaubt bzw. verboten ist. Wenn dies nicht geschieht, könnte ein anderes Gericht ggfs. auch im Sinne meiner vorgenannten Auffassung urteilen.
Und nicht vergessen: "Alle nicht höchstrichterlichen Urteile sind Einzelfallentscheidungen!"